Dies ist eine Diskussion zu Thujahecke fenster lichtrecht innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Thujahecke fenster lichtrecht Mal angenommen,einer hat ein Haus(Brandenburg) und will nun zu dem Nachbarn auf der einen Seite eine Thujahecke pflanzen, die einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 1,00m beträgt! Diese will er jetzt 2,00m hoch werden lassen!Das Nachbarhaus steht mit dem Giebel zur ihm,ungefähr 1,5m von der Grundstücksgrenze! In diesem Giebel ist ein Kellerfenster von 0,40 mal 0,60 m! Jetzt fordert der Nachbar er soll die Thujahecke entfernen und beruft sich auf das Fenster und Lichtrecht für das Kellerfenster! Gibt es sowas nicht bloß für Neubauten? Wer ist im Recht..? Danke im vorraus für eure Tipps... Geändert von leoni2010 (18.01.2010 um 20:43 Uhr). |
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| AW: Thujahecke fenster lichtrecht Moin! Zitat:
2.Tipp: Über den 'ändern' Button unten links Ihren Beitrag regelkonform gestalten! 3.Tipp: kommt danach! MfG Carsten |
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| AW: Thujahecke fenster lichtrecht Hallo, hier der 3.Tipp: Das Fenster- und Lichtrecht gilt für Bauwerke, nicht für Pflanzungen! Kuxxu hier: ----------------------------------- Brandendenburgisches Nachbarrechtsgesetz Abschnitt 4 Fenster- und Lichtrecht § 20 Inhalt und Umfang (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll. (2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. ------------------------------------ Der erforderliche Grenzabstand für Pflanzungen ist ebenfalls eingehalten worden! Kuxxu da: ------------------------------------ Brandendenburgisches Nachbarrechtsgesetz § 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken (1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß 1. bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m, 2. bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und 3. im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen. (2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden. ------------------------------------- Somit ist der Nachbar im Unrecht. Böse Menschen könnten den Nachbarn sogar fragen, ob dieser überhaupt eine Genehmigung zum Einbau des Fensters hatte? MfG Carsten |
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