Dies ist eine Diskussion zu Story über Nachbarn und Post innerhalb des Forums Nachbarrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mal angenommen, es gibt da zwei namensunterschiedliche Parteien in zwei Häusern mit zwei getrennten Eingängen und somit auch zwei außer Sichtweite befindliche Briefkästen. Allerdings werden beide Parteien unter ein und dergleichen Hausnummer adressiert. Vielleicht hat der Vermieter in grauer Vorzeit es verpaßt für Klärung zu sorgen, man weiß es nicht. Der Stammpostbote weiß um diese Besonderheit und packt ganz brav Post A in den Briefkasten von A und die Post B in den Briefkasten von B. Oh Schreck! Stammpostbote wird mehrfach krank und Aushilfen vertreten ihn. Mit trauriger Konsequenz, daß Post A und B im Briefkasten B landen. Nun ist es so, Menschen können sich manchmal nicht so richtig riechen und – Sie ahnen es sicher, Nachbar B hat manchmal einen fiesen Tag und schmeißt die versehentlich ihm zugestellte Post von A dem A nicht etwa in seinen Briefkasten A, sondern entweder auf den Weg zum Briefkasten, auf die Treppe zum Briefkasten oder auch 10 cm neben den Briefkasten, egal ob es regnet, schneit oder die Post zentriert in der Pfütze vor sich hin durchweicht. Da dies nicht nur einmal geschehen ist und Engel A das Teufelchen B MEHRFACH freundlich gebeten hatte, die Post in den Kasten und nicht in die Landschaft zu legen, ist Engelchen A mit seinem Latein am Ende, kocht vor Wut und weiß nicht so richtig weiter, da Herrgott Vermieter auch noch verstorben ist und die Erben eh das Objekt abstoßen wollen. Zumal Teufelchen immer antwortet, "bin ja nicht verpflichtet, die Post IN den Kasten zu packen, und außerdem NICHT die deutsche Post, die das Chaos angezettelt hat. Guten Tag." Welche Möglichkeiten außer Stoßgebeten bleiben denn dem Engelchen, damit die Geschichte angemessen weiter fabuliert werden kann, um Post und Inhalt vor den Launen der Natur bzw. des Teufelchens zu retten? Wer hilft dem Märchenonkel beim Weiterspinnen? :-) Danke. |
| |||
| AW: Story über Nachbarn und Post Und Wenn Engelchen A sich einfach mal ein grosses "A", ober evtl sogar besser ein grosses "B" kauft, und dazu noch die Ziffern der eigenen Hausnummer? Selbiges gut sichtbar an die Hauswand über dem eigenen Briefkasten anbringen, evtl dazu noch ein Zusatzschild mit kleinem Richtugnspfeil organisieren, welches neben dem anderen Briefkasten platziert wird - und dann konsequent alle Kontakte, welche Post zusenden, über diese "Adressänderung" informieren. Einfacher, und rechtlich wohl sauberer dürfte es wohl sein, sich den Adresszusatz "/Hinterhaus" (bzw etwas entsprechend passendes) zuzulegen, und diesen entsprechend zu kommunizieren. Auch hier kann beim vorderen Briefkasten ein permanentes Hinweisschild an der Hauswand nicht schaden. |
| |||
| AW: Story über Nachbarn und Post Engelchen könnte sich massiv bei der Postverteilerstelle beschweren. Ansonsten halte ich auch eine unterbezeichnung der Hausnummer für sinnvoll. Wobei das immer noch keine Abhilfe bei den ignoranten Hilfszustellern der Post bedeutet. Ich erlebe es auch tagtäglich selbst bei unterschiedlichen Hausnummern.
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
| |||
| AW: Story über Nachbarn und Post es besteht keine pflicht, falsche post zuzustellen und es besteht das verbot, fremde post zu öffnen ... ob daraus ein rechtsanspruch abzuleiten ist, fremde post frei zugängig auf der straße zu platzieren, bleibt fraglich die post selber schließt in Ihren AGB schon mal alle haftungsansprüche für normale briefe aus (--> 6) http://www.deutschepost.de/content/d...2511_final.pdf
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
| |||
| AW: Story über Nachbarn und Post Zitat:
Wenn wie hier ordnungsgemäße und korrekt beschriftete Briefkästen vorhanden sind, gibt es für die Post keinerlei Entschuldigung für eine Fehlzustellung. Daß immer mal Fehler passieren ist menschlich und unvermeidbar, wenn die aber wiederholt passieren, wird eine garnischte Beschwerde bei der Post für Abhilfe sorgen. Zweitens wäre in in Hinblick auf die "bösen Nachbarn" zu prüfen, wie es eigentlich rechtlich zu beurteilen ist, wenn man offenkundig an einen anderen adressierte Post in seinem Briefkasten findet. Öffnen darf man sie nicht - dann macht man sich strafbar. (§202 StGB) Passiert aber manchmal leider tatsächlich, wenn man z.B. einen ganzen großen Stapel Geschäftspost quasi "automatisch" öffnet - um dann beim Sichten des Inhalts der diversen Sendungen plötzlich festzustellen, daß man versehentlich den Brief einer Anwaltskanzlei an eine andere Anwaltskanzlei geöffnet hat, die eine völlig andere Hausnummer in der selben Straße hat, und der dem Briefträger wohl versehentlich zwischen die eigene Post gerutscht ist. (Ist mir mal passiert... Seitdem gucke ich genauer hin, bevor ich Briefe öffne.) Den falsch zugestellten Brief einfach zu behalten dürfte den Tatbestand der Unterschlagung (§246 StGB) erfüllen. Denn "Unterschlagung" ist ja grundsätzlich nicht vom Wert der unterschlagenen Sache abhängig. Ob ein "Vernichten" statt "sich zueignen" auch den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt wäre zu klären, da bin ich im Moment überfragt. Darüber hinaus ist der "Finder" einer fremden Sache zur Ablieferung bzw. Aufbewahrung verpflichtet - und das ist im beschriebenen Fall ganz besonders einfach, denn der Finder braucht nur, ohne großen Aufwand, den falsch adressierten Brief in den richtigen Briefkasten zu werfen. § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht. Abs. 2 ist offenkundig nicht relevant, denn der Finder kennt den Empfangsberechtigten ja zweifelsfrei. Wenn die Post also nicht in den korrekten Briefkasten "weitergeleitet" oder beim Empfänger abgegeben wird, hätte der zivilrechtliche Regressansprüche gegen den Finder.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
| |||
| AW: Story über Nachbarn und Post Zitat:
Schlimmer aber noch: wenn am Haus "Schulstraße 6a" steht, darf der Briefträger formal rechtlich dort dann Briefe, die an "Schulstraße 6" adressiert sind, nicht mehr zustellen... ![]() Denn "Schulstraße 6a" ist nun mal definitiv eine andere Adresse als "Schulstraße 6". Und daß Briefträger die Post schon mal sehr... "freihändig" zustellen, ist zwar richtig, aber eben nicht immer der Fall (und gerade diese "Freihändigkeit" verursacht hier ja die Probleme). Da wäre es dann schon sinnvoller, einen Hinweis neben die Briefkästen zu hängen. Oder noch besser: die Briefkästen direkt nebeneinander zu hängen - dann nämlich sollte sich die Fehlerquote gegen Null reduzieren, weil selbst der schusseligste Briefträger dann kaum noch eine Möglichkeit hat, die Post falsch einzuwerfen. Am Rande angemerkt: Post an den falschen Empfänger zuzustellen kann m.E. auch den Straftatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§206 StGB) erfüllen. Denn durch die falsche Zustellung erfährt ein Dritter, von wem der eigentliche Empfänger Post bekommt - Inkassobüro, Gericht, Polizei, Staatsanwaltschaft, Lotteriegesellschaft, Porno-Versender, politische Partei, Religionsgemeinschaft... was auch immer. Das aber - nämlich die Tatsache, wer Herrn Meier einen Brief schickt - fällt m.E. durchaus unter die Tatsachen, die laut §206 StGB vom Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt sind. § 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1.eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 2.eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3.eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1.Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, 2.von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder 3.mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
| |||
| AW: Story über Nachbarn und Post im grunde finde ich die antwort von tommy richtig schön (jawohl), einen haken könnte die sache haben: da die post nicht korrekt zugestellt wurde, gehört sie NOCH dem absender oder doch schon dem empfänger ...?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| beschädigung, böswilligkeit, nachbar, post |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| ständige, ungewollte Post über Internet!!! | Internetrecht | 07.02.2011 15:43 |
| Darf GV den Nachbarn über Schuldner ausfragen? | Insolvenzrecht | 07.02.2007 20:20 |
| Nachbarn beschweren sich über Modernisierungslärm, was nun??? | Nachbarrecht | 15.10.2006 22:24 |
| Nachbarn beschwären sich über Modernisierungslärm, was nun??? | Mietrecht | 15.10.2006 19:48 |
| Über schikanösen Nachbarn muss aufgeklärt werden | Nachrichten: Recht & Gesetz | 20.09.2005 08:09 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios