Dies ist eine Diskussion zu Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Familie A feiert jedes Wochenende lautstarke Party´s, dabei halten sich die Gäste (meist 15 bis 20 Personen) auf der öffentlichen Straße vor deren Haus auf. Die Musik wird im Haus sehr laut aufgedreht, damit man auf der Straße gut feiern kann. Familie B wohnt auf der anderen Straßenseite und fühlt sich durch diese Zustände sehr stark gestört. Außer der Familien A und B wohnt niemand sonst in der Straße. Da bei erstatteten Anzeigen nun oft Aussage gegen Aussage stand und Familie B bei Polizei und Ordnungsamt nicht ernst genommen wurde hat Familie B nun angefangen mit einer Digitalkamera die Ordnungswidrigkeiten und auch Straftaten aufzuzeichen. Dabei wird vom Haus und Gründstück der Familie B auf die öffentliche Straße gefilmt. Und auch nur dann wenn sich wieder etwas anbahnt. Die Kamera ist nicht fest installiert sondern wird von Hand geführt. Meine Frage ist nun, ob solche Aufnahmen erlaubt sind und ob sie an Ordnungsamt und Polizei zur verfolgung von Owi´s und Straftaten weitergegeben werden dürfen ? |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Ohne Zustimmung der "betroffenen" ist das nicht erlaubt! Wenn, die Polizei während eines solchen "Auftritts" eintrifft, kann doch kaum Aussage gegen Aussage stehen. |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Zitat:
Welche Rechtsvorschrift besagt das dies nicht erlaubt ist ? Nachts sind anfahrende Fahrzeuge einige Kilometer weit zu sehen, so das Familie A die Musik in dieser Zeit drosseln kann. Und falls doch mal die Polizei während eines solchen "Auftritts" eintrifft wird Familie B seitens der Beamten vertröstet mit zb.: "Wir haben Nachts nur ein Polizeifahrzeug und können da mit zwei Beamten nichts unternehmen.", "Mehr als sagen leiser machen können wir nicht, man kann den Leuten ja das Feiern nicht verbieten.", "Man soll sich gut überlegen ob man einen Nachbarschaftsstreit heraufbeschwören will.", "Das Ordnungsamt ist da zuständig." Meist ist der Zustand nach dem die Polizei vor Ort war wesentlich schlimmer als vorher. |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Lies das mal: http://www.beweng.lu/PAGES/SECURITY%...-Infoblatt.pdf Derartige Aufzeichnungen sind, ohne Kenntnis des/der aufgenommenen, nicht gerichtsverwertbar. |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Die Familie wird doch keine Probleme damit haben, sich Zeugen einzuladen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? ...und dabei ein Lärmprotokoll mit Schallmessung zu führen. |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Genau. Natürlich sollten die Zeugen im Dunkeln heranschleichen, damit es die Fetennachbarn nicht merken...
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Zitat:
Erstens verletzt die Aufnahme an sich ohnehin nicht das "Recht am eigenen Bild", sondern nur die "Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung". (§22, 23 KUrhG) Das Fotografieren/Filmen an sich ist nur unzulässig, wenn es entweder in den "höchstprivaten Lebensbereich" eindringt (§203a StGB, "Spannerparagraph") oder aber in seiner Art und Weise Tatbestände wie Beleidigung, Nötigung usw. erfüllt. Zweitens sind Aufnahmen zur Beweissicherung immer erlaubt, wenn sie an die zuständigen Behörden weitergegeben werden. In solchen Fällen geht das "berechtigte Interesse" der Anzeigeerstatter dem "Recht am eigenen Bild" vor. Im Zweifelsfall wird man sich analog auf §24 KUrhG beziehen: § 24 KurhG Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Spontane Videoaufnahmen des Nachbarn erlaubt ??? Selbstverständlich ist das ohne Zustimmung der Abgebildeten erlaubt. ![]() (Wieso? Es fehlt schlicht jede Rechtsgrundlage, die es verbieten würde.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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