Dies ist eine Diskussion zu Spanner, Raucher, Beleidigungen, Terror innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Spanner, Raucher, Beleidigungen, Terror Nachbar B beschwert sich beim Vermieter beider Parteien und auch lautstark über den Balkon über das Rauchverhalten von Nachbar A. Dabei fallen auch Beleidigungen über Nachbar A und böswillige Unterstellungen wie z.B. Drogenkonsum (Hasch gemeint) auf dem Balkon. Dies ist so laut, dass auch die anderen Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen werden und auch nähere Anwohner und Passanten diese Unterstellungen mitbekommen - was für Nachbar A berufsschädigend werden könnte. Des weiteren wäre z.B. noch zusätzlich der Fall, dass Nachbar B über die Balkonbrüstung zu Nachbar A ständig auf den Balkon sieht. Dies ist von Nachbar B willentlich beabsichtigt und Nachbar A fühlt sich dadurch in seiner Privatsphäre verletzt. Ausserdem werden z.B. jedes Mal, wenn Nachbar A rauchen geht, die Balkontüren und -fenster von Nachbar B mit voller Wucht zugeschlagen. Auch dies bekommt selbstverständlich die Nachbarschaft mit. Ausserdem wird dies auch noch nach 22 Uhr (sprich Ruhezeit) getan genauso wie die lautstarken Beschimpfungen von Nachbar B. Nun die konkreten Fragen zu diesem Fall: Darf Nachbar A uneingeschränkt rauchen auf dem Balkon? Darf Nachbar B, Nachbar A solch Unterstellungen und Beleidigungen zumuten bzw. bis wohin ist es rechtlich zumutbar? Und wie kann man dagegen vorgehen? Gelten die Unterstellungen, die zur berufsschädigenden folgen führen können zu "Rufmord"? Wie kann man dagegen vorgehen? Darf Nachbar B in Nachbar A´ Balkon uneingeschränkt "spannen"? Kann etwas gegen das laute Türenschlagen getan werden auch ausserhalb der Ruhezeiten und was kann innerhalb der Ruhezeiten getan werden? Mit freundlichem Gruss nachbara |
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| AW: Spanner, Raucher, Beleidigungen, Terror Zitat:
2.Nein, darf er nicht! Man sollte die Beleidigungen über einen gewissen Zeitraum protokollieren und mit diesem Protokoll: 2a: Mit Hilfe eines Anwalts Unterlassung verlangen. 2b: Zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen und Strafanzeige erstatten (auf die Gefahr hin, dass mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird). 3. Vorgehen wie bei 2. 4. Ja, solange er dabei auf seinem Balkon bleibt. 5. Polizei oder Ordnungsamt anrufen. lg Carsten
__________________ Bin kein Jurist, sage nur meine Meinung! PS: wer sChreipfehler vindet , darff sie pehalten! Geändert von gärtner73 (15.08.2010 um 21:47 Uhr). |
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| AW: Spanner, Raucher, Beleidigungen, Terror Hört sich nach dem Typischem „Nachbarschaftsstreit“ an. Stimme Gärtner zu, den Rauch muss er dulden, Beleidigungen etc. nicht. Am besten zum Anwalt gehen. Hab was zu dem Rauchen rausgesucht: So urteilten die Gerichte: Balkon: Das Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt (AG Bonn 6 C 510/98, Zigarren, und AG Wennigsen 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher. Offene Fenster: Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann erlaubt, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu starken Beeinträchtigungen durch Zigarettengerüche kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00). Hausflur: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten. Wohnung: Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00). Renovierung / Schadensersatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Nikotinablagerungen auf der Tapete (LG Köln 30 S 9/01; LG Köln 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Das gilt auch bei ungewöhnlich intensivem Rauchen (LG Karlsruhe 9 S 119/99; LG Hamburg 333 S 156/00). Ein Raucher muss nicht öfter renovieren als ein Nichtraucher (AG Waldbröl 6 C 318/98). Anderer Ansicht sind hier das LG Paderborn (1 S 2/00) und das LG Baden-Baden (2 S 138/00): Exzessives Rauchen ist vertragswidriger Gebrauch der Wohnung und löst Schadensersatzansprüche aus. So auch das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das auf jeden Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, das AG Magdeburg (17 C 3320/99), das den Austausch eines verdreckten und vergilbten Teppichs fordert, und das AG Cham (1 C 0019/02), das Kostenersatz für zusätzliche Renovierungsarbeiten und den Austausch einer vergilbten Drückerplatte zur Toilettenspülung fordert. Rauchverbot: Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Der Vermieter muss auch Raucher in die Wohnung ziehen lassen. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92; anderer Ansicht wohl AG Nordhorn 3 C 1440/00). Nichtraucheranzeige: Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, “er habe aufgehört”, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Kündigung: Starkes Rauchen in der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12). Mietminderung: Kommt es aufgrund von baulichen Mängeln in der Mietwohnung zu starken Belästigungen wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung, kann die Miete gemindert werden (LG Stuttgart 5 S 421/97). Schwarzverfärbungen: Kommt es in der Wohnung zu Schwarzverfärbungen, sind dies Mängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Mieter muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch Rauchen und Abbrennen von Kerzen zu einer Verstärkung der Schwarzfärbung beiträgt (AG Schöneberg 6 C 191/99).
__________________ Wo Gesetze schriftlich aufgezeichnet sind, genießte der Schwache mit dem Reichen gleiches Recht." (Euripides) |
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| AW: Spanner, Raucher, Beleidigungen, Terror Gärtner ist zuzustimmen. Das Verhalten des Typen berechtigt zur Mietminderung! |
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| beleidigungen, rauchen, rufmord, spannen |
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