Dies ist eine Diskussion zu Schnne am Gartenzaun, keine Durchfahrt möglich innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Schnne am Gartenzaun, keine Durchfahrt möglich Nehmen wir mal an, wir haben Probleme mit dem vielen Schnee. Wir haben hier zwei Nachbarn. Nennen wir sie Herr H und Herr M Herr H und Herr M besitzen Häuser in einer Straße die Inkl. Gehweg ohne Randstein aber mit Wasserlaufrinne ( Kennzeichnung des Gehweges) nur 4 Meter Breit ist. Der Gehweg ist auf der Seite von Herrn M. Die Hofeinfahrten der Grundstücke sind versetzt (gegenüber Einfahrt von Herr M liegt der Holzgartenzaun von Herrn H) Nehmen wir mal an, dass Herr M seinen Schnee immer nur geradeaus aus seinem Hof räumt und ihm an den Gartenzaun von Herrn H aufschüttet. Wenn der Haufen sehr Hoch ist würde Herr M seinen Haufen nach vorne Erweitern sagen wir mal auf 1,80 Meter. Jetzt nehmen wir an, der Schneeräumer kommt und schiebt den Schnee in die Einfahrt von Herrn H, da der Schneehaufen wieder auf 1,10 Meter geschrumpft ist. Wir nehmen auch an, Dass Herr H das Gespräch mit M suchte aber M sehr sehr uneinsichtig ist. Jetzt meine Fragen. Darf Herr M den Schnee so weit in die Straße räumen bzw. am Zaun von Herr H so hoch aufzuschütten das dieser nur unter sehr erschwerten Bedingungen aus seiner Einfahrt ausfahren kann. Wie weit darf Herr M seinen Schnee auf die Straße Räumen. Darf Herr H seinen Schnee in der Wasserrinne, welche den Gehweg von der Straße abtrennt aufhäufen, denn angenommen Herr M wirft keinen Schnee auf sein Grundstück und schüttet hier den Schnee vom Gehweg auf, welchen er ja auch freihalten muss?? Darf Herr M einfach seinen Schnee über den Haufen in den Garten von H werfen, wenn dieser seinen Schnee dort selber reinschaufeln würde?? Hoffentlich pasiert mir soetwas, wie in diesem fiktiven Fall, niemals. Danke schon mal. mfg |
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| AW: Schnne am Gartenzaun, keine Durchfahrt möglich Aus der Straßenreinigungssatzung unserer Gemeinde: "§ 6 Art und Umfang des Winterdienstes (6) Die bei der Durchführung des Winterdienstes geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr, als nach Umständen unvermeidbar behindert wird. Benachbarte Verpflichtete haben die Durchführung des Winterdienstes so aufeinander abzustimmen, dass sich für den Benutzer der geräumten Verkehrsfläche eine zusammenhängende benutzbare Fläche ergibt. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, Radweg und die Fahrbahnen geschafft werden. " Die meisten Straßenreinigungssatzungen der Kommunen treffen dazu klare Aussagen. |
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