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Schlagzeuglärm

Dies ist eine Diskussion zu Schlagzeuglärm innerhalb des Forums Nachbarrecht

Umfrageergebnis anzeigen: Schlagzeuglärm
nicht zulässig 2 28,57%
zulässig unter Auflagen 1 14,29%
sehr begrenzt zulässig 3 42,86%
Gerichtbeschluß notwendig 1 14,29%
Teilnehmer: 7. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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  #1 (permalink)  
Alt 01.02.2010, 11:31
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Unhappy Schlagzeuglärm

Welche Möglichkeit gibt es als Nachbar, sich gegen Lärmbelästigung, z. B. Schlagzeuglärm - Trommeln zu wehren.
Was muss hingenommen werden?
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es wieder bei Ruhe auf der Terrasse/Balkon
sein Bier - Weinschoppen trinken zu können.
Besonders wenn der Trommler nicht in dem Ort bzw. der Straße wohnt, er extra
zum Trommeln aus dem Nachbarort anreist.

Geändert von MAGI (03.02.2010 um 11:20 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 01.02.2010, 13:00
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AW: Schkagzeuglärm

Es gelten die Lärmschutzrichtlienien der Gemeinde. Zu lautes rülpsen auf dem Balkon, beim Biertrinken, ist nicht gestattet!
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  #3 (permalink)  
Alt 01.02.2010, 20:02
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AW: Schkagzeuglärm

Zitat:
Zitat von MAGI
Welche Möglichkeit gibt es als Nachbar, sich gegen Lärmbelästigung, z. B. Schlagzeuglärm - Trommeln zu wehren.
Was muss hingenommen werden?
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es wieder bei Ruhe auf der Terrasse/Balkon
sein Bier - Weinschoppen trinken zu können.
Besonders wenn der Trommler nicht in dem Ort bzw. der Straße wohnt, er extra
zum Trommeln aus dem Nachbarort anreist.
Geht es etwas genauer? Probt Metallica im Vorgarten oder spielt da nur ein 6-jähriger mit seinem kleinen Schlagzeug, das bei Tante Else steht? Wie lange dauert das Konzert? Unterbrechungen? Wieviel Uhr?
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  #4 (permalink)  
Alt 03.02.2010, 11:29
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AW: Schlagzeuglärm

Der Schlagzeug -Trommler übt, bzw. macht Lärm Mo- Fr. ab 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr u. am Samstag von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Er ist 19 - Jahre alt u. seinen sogen. Übungsraum ist im Keller der Nachbarin mit normalen Fenster- Hanglage bedingt - nur durch eine Straßenbreite - Abstand zur Terrasse / Balkon.
Im Sommer u. zu Urlaubszeiten brachte er es teilweise auf 36 Stunden pro Woche.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.02.2010, 13:26
V.I.P.
 
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AW: Schlagzeuglärm

Die Generalklausel des Lärmschutzes ist § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz, der folgenden Wortlaut hat:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Für Anzeigen ist die Polizei zuständig.
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  #6 (permalink)  
Alt 03.02.2010, 21:00
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AW: Schlagzeuglärm

Frage einmal bei deiner Stadtverwaltung/Gemeinde nach wer für Verstöße gegen den Lärmschutz (Immissionsschutz) zuständig ist. Das kann das Ordnungsamt oder auch - wie bei uns - das Umweltamt sein. Von dort aus kann der Störer abgemahnt werden und ggf. ein Bußgeld (OWI) auferlegt bekommen.
Wichtig wäre ein Störungsprotokoll (Datum und Uhrzeit) und Zeugen.
__________________
Es reicht nicht aus im Recht zu sein, man muss auch mit der Justiz rechnen
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  #7 (permalink)  
Alt 03.02.2010, 21:24
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AW: Schlagzeuglärm

Hausbewohner haben grundsätzlich das Recht, bis zu zwei mal pro Woche ca. 2 Stunden Schlagzeug zu spielen und mit einer Band zu üben. Dies gilt auch in den frühen Abenstunden (18-20 Uhr), wenn die Belästigung geringfügig ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger angestrebt, daß seinem Nachbarn das Musizieren untersagt wird, da er sich von der Musik in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlte. Der Nachbar spielte im Kellerraum seines Einfamilienhauses 1-2 mal pro Woche zwischen 18 und 20 Uhr Schlagzeug und übte mit seiner Band. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebietet die gegenseitige Rücksichtnahme bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen. Das Gericht hatte darüber hinaus festgestellt, daß die Musik bei geschlossenen Fenstern beim Kläger kaum hörbar war und allenfalls als geringfügige Beeinträchtigung zu werten sei. Die Klage auf Unterlassung wurde daher abgewiesen.

LG Mainz - Az: 6 S 57/02
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