Dies ist eine Diskussion zu Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Die Scheune von Nachbar A ist keine 10 mtr. vom Nachbarhaus B in einem Dorfgebiet entfernt. Grundstück an Grundstück. A hat nun die Scheune komplett entkernt und alles neu gemacht. Wände eingerissen, neue hochgezogen, Stahlträger, Fenster und Holzbalken eingezogen, Estrich, 1 Hebebühne, Kompressor, Schweißgerät... Alles jedoch OHNE Baugenehmigung, bzw. nicht einmal Nachbar B davon in Kenntnis gesetzt, dass A in der Scheune eine KFZ Werkstatt betreiben will. Privat wird das ganze nicht mehr, es werden auch fremde Autos repariert und auch (im Moment noch) ohne Kabine lackiert. Reden ist da leider nicht mehr. B hat es freundlich und mit viel Geduld und Verständnis versucht und wird sogar Nachts um 2 Uhr nur mit einem "Ja Ja" abgefertigt. Wie soll nun B am besten vorgehen? Bitte um ![]() Zur Gemeinde zu gehen bringt nicht viel, BM ist zu lau und ein GM-Mitarbeiter hat sogar beim Bau geholfen. PS: B hat die ganze Zeit nichts gesagt, da er berechtigte Angst um seine freilaufenden Katzen hat und halt auch, weil "B" keinen Ärger haben möchte und immer Frieden mit A halten wollte. Gruss Rübe Geändert von Rübe (07.07.2012 um 18:27 Uhr). |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Wenn B Ärger vermeiden will - Mund halten. Wenn B sich gegen die Werkstatt in der Scheune wehren will - ab zum Bauamt. So ein Umbau muss genehmigt werden, die Umnutzung als Werkstatt ebenso. |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Vielen Dank für die schnelle Antwort... Was passiert denn, wenn B das dem Bauamt meldet? Bekommt A dann nur eine Geldstrafe und wenn A brav zahlt, darf er die Werkstatt dann trotzdem nutzen, oder was passiert dann? Nutzungsverbot? Gruss R. |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Zitat:
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Hhm, wenn BGM und gemeindliches Bauamt so verhalten, dann wäre ein Hinweis an die Baugenehmigungsbehörde (i.d.R. Landratsamt) eher sinnvoll. In einem Dorfgebiet könnte die Werkstatt aber auch nachträglich genehmigungsfähig sein (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Allerdings nur mit normalen Betriebszeiten und Lärmschutzauflagen. |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Woher weiß der Nachbar, dass eine entsprechende Genehmigung nicht vorliegt?
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Möglich wäre eine Verpflichtungsklage nach § 42 I VwGO (A will ein Nutzungsverbot oder eine Beseitigungsanordnung erwirken). Dazu muss sich A zunächst an die Bauaufsichtsbehörde wenden. Wird der Antrag abgelehnt, muss A Widerspruch einlegen. Nach § 42 II VwGO muss A geltend machen, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Handelt es sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 II BauGB, können die Rechte verletzt worden sein, da diese Norm nachbarschützend ist. Für die Zulässigkeit müssen die Voraussetzungen zB des § 72 HBO erfüllt sein. Dazu muss die Scheune im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert worden sein. Fraglich ist, ob der Umbau der Scheune genehmigungsbedürftig ist. Die Änderung von baulichen Anlagen bedarf nach § 54 HBO grundsätzlich einer Baugenehmigung. Es handelt sich auch nicht um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben nach § 55 HBO, da in die Konstruktion eingegriffen wird. Damit ist das Vorhaben genehmigungsbedürftig. Das Baugebiet entspricht einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Bauplanungsrechtlich ist die Scheune genehmigungsfähig wenn die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt sind. Nach § 34 II BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nach den Baugebieten der BauNVO, also demnach nach § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen hauptsächlich der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe. Bei einer KFZ-Werkstatt könnte es sich allenfalls um einen erlaubten "sonstigen Gewerbebetrieb" nach § 5 II Nr. 6 handeln. Eine Klage hätte jedenfalls Aussicht auf Erfolg, da die benötigte Baugenehmigung nicht vorliegt. |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Zitat:
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Ansonsten: wenn man der Ansicht ist, die Gemeinde verhalte sich inkorrekt, dann ist der Kreis der Ansprechpartner. Der ist Aufsichtsbehörde der Gemeinde, und das Baurecht und Gewerberecht ist ohnehin Angelegenheit des Kreises.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Wo steht denn, daß die Scheune in Hessen steht und die Hessische Bauordnung anzuwenden ist?
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Scheune ohne Baugenhmigung zur Werkstatt umgebaut... Zitat:
Mir liegt nur gerade keine andere BO vor. |
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