Dies ist eine Diskussion zu Pflichten der Hausverwaltung - Verjährungsfristen innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| A. hat Probleme mit der Hausverwaltung. Er hat eine Wohnung in einer kleinen Wohneinheit gekauft (5 Wohneinheiten). Wie schon in einem weiteren Beitrag beschrieben, machen zwei Eigentümer, was sie wollen. A. wird in seinen Nutzungsrechten beschränkt. Der Trockenraum ist vollgestellt mit Plunder, für A. wäre kein Platz, wenn er den Raum auch nutzen wollte. Ebenso verhält es sich mit dem Dachboden. Auch der Hausflur ist vollgestellt mit Plunder und die Gemeinschaftsfläche sozusagen stellenweise in Sondernutzungsflächen für diese beiden Eigentümer umgewandelt. Zunächst wurde, wie in einem weiteren Beitrag beschrieben, der Verwalter bemüht. Dieser hat die beiden Eigentümer angeschrieben. Sie wollen aber nichts entfernen und basta. Es wurde festgestellt, daß keinerlei Beschlüsse für das Aufstellen/Abstellen bestehen! Der Verwalter sagt, es gäbe kein Gewohnheitsrecht und die Sachen müssten weg, zumal ohne Beschluss. Umsetzen will er das aber nicht. Muss er denn nicht auf die Einhaltung achten? Wie sind denn die Verjährungsfristen, wenn die Sachen teilweise schon länger dort stehen? Fragen über Fragen :-).. |
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| AW: Pflichten der Hausverwaltung - Verjährungsfristen
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Pflichten der Hausverwaltung - Verjährungsfristen Hallo, ja ich weiß, aber das hilft A. nur bzgl. des Hausflurs weiter, nicht wegen der anderen Räume oder der Nichteinhaltung von Beschlüssen.... |
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| AW: Pflichten der Hausverwaltung - Verjährungsfristen .. auch in den anderen gemeinschaftsräumen sollte der brandschutz eingehalten werden ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Pflichten der Hausverwaltung - Verjährungsfristen DFer gestörte Mieteigentümer könnte selbst gegen die Querulanten klagen. Eine Vejährung gibt es da nicht!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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