Dies ist eine Diskussion zu Optische Mängel / Einsitzrecht innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Optische Mängel / Einsitzrecht folgender Sachverhalt: E ist Eigentümer einer Wohnimmobilie mit Gartengrundstück in Hessen. B hat ein uneingeschränktes Einsitzrecht an dieser Immobilie. E muss die Grundbesitzabgaben übernehmen. B ist mittellos und alkoholkrank. Für ihn wurde als gesetzlicher Betreuer der nahe Verwandte G bestimmt. Das Gartengrundstück wird nach ‚herkömmlichen‘ Gesichtspunkten nicht entsprechend in Ordnung gehalten. Der Nachbarn N sieht sich dadurch stark belästigt. Da dessen Bitten bei B ins Leere laufen, verlangen sie von E die Beseitigung der Missstände. E ist daraufhin mit G in Verbindung getreten. G hat seinerseits die objektiv gerechtfertigten Mängel (zB Heckenrückschnitt) beseitigt. Die darüber hinaus gehende Mängel wurde mit dem Hinweis auf die Privatsphäre von B nicht beseitigt (E teilt diese Ansicht). N gehen diese Maßnahmen aber nicht weitgenug und haben einen Anwalt beauftragt, ihre Forderung bei E durchzusetzen. Meine Fragen hierzu: Ist E der richtige Anspruchsgegner? Auf welche Gesetzesgrundlage kann sich N berufen bei Belästigung durch optische Mängel, die aber nicht den Grenzabstand und Heckenwuchs betreffen? Darf E aufgrund der Forderungen von N in die Privatsphäre von B eingreifen und alle Missstände beseitigen? Welche Möglichkeiten hat E die Ansprüche für sich schadlos an G oder B abzuwälzen? Vielen Dank |
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| AW: Optische Mängel / Einsitzrecht Wenn die Beeinträchtigung vom Grundstück oder Gebäude ausgeht, m.E. ja. Ginge die Beeinträchtigung direkt vom Bewohner aus (Lärm, Gestank o.ä.), m.E. nein. Hier geht m.E. die Beeinträchtigung vom Grundstück aus, und der Grundstückseigentümer kann die Beeinträchtigung auch ohne Mitwirkung des Bewohners beseitigen. Der Eigentümer ist ja z.B. auch verantwortlich für den Winterdienst und aus der Nichterbringung des Winterdienstes resultierende Gefahren und Schäden. Der Eigentümer kann im Binnenverhältnis bestimmte Pflichten auf den Mieter abwälzen, nach außen haftet er aber dennoch selbst. Zitat:
Man hat Anspruch auf die Beseitigung von Gefahren und Störungen. Wenn also z.B. die Äste rüberwachsen, die Wurzeln rüberwachsen, der Müll über den Zaun kippt. Wenn indessen der Nachbar eine pottenhäßlich Bretterbruchbude in seinen Garten stellt und man von der eigenen Terrasse direkt draufguckt, dann muß man das hinnehmen. Oder sich einen Sichtschutz besorgen. Wenn der Nachbar sein Haus rosa mit grünen Punkten anmalt, muß man das hinnehmen. (Es sei denn, es verstieße zufällig gegen irgendwelche Bauvorschriften, dies zu tun.) "Häßlichkeit" ist ein subjektives Kriterium und nicht justiziabel. Ein Nachbar muß es auch hinnehmen, daß der Nachbargarten vollkommen verwildert ist und ihm der Anblick nicht gefällt. Nicht hinnehmen muß er konkrete, nachweisbare Beeinträchtigungen, die von dem Nachbargrundstück ausgehen. Auch da gibt es allerdings Grenzen - niemand ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß keine Grassamen in kleinen Mengen auf's Nachbargrundstück geweht werden o.ä. (Weil das schlicht nicht möglich ist.) Ist der verwilderte Garten dagegen von Riesenbärenklau überwuchert und wächst der ständig zum Nachbarn herüber, dann wird man u.U. eine Beseitigung der Ursache verlangen können. Dann z.B., wenn anderenfalls jede Woche - und sei es auch auf Kosten des Nachbarn - neue Pflanzen entfernt werden müssen. Das kommt dann immer auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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