Dies ist eine Diskussion zu Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? für eigene Zwecke nutzen, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Eigentümer. Nun habe ich gelesen, dass ein solcher Beschluss nicht nötig ist, wenn durch die Nutzung des Gemeinschaftseigentums die Rechte der anderen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß hinaus beeinträchtigt werden (§22 Abs. 1 WEG). Wie sieht es zum Beispiel bei dem Treppenhausteil aus, der zu Dachgeschosswohnung führt? Dieser Teil des Treppenhauses ist zwar auch Gemeinschaftseigentum, doch wird er ja ausschließlich von dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung genutzt (vorausgesetzt, es gibt keinen Zugang zu anderen Wohnungen oder zum Speicher). Kann der Eigentümer der Dachgeschosswohnung hier im Treppenhaus z.B. ein Schuh-Regal aufstellen, ohne die Zustimmung aller anderen Eigentümer? Vielen Dank! |
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| AW: Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? Zitat:
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| AW: Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? Wenn alle anderen Eigentümer dem zustimmen würden, wäre es aber möglich. Ich versuche in dem Zusammenhang den § 22 WEG zu verstehen, der doch wohl genau auf den Fall abzielt, dass eine Zustimmung nicht betroffener Eigentümer nicht mehr zwingend nötig ist. |
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| AW: Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? Zitat:
Zitat:
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| AW: Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? Ein anderer Aspekt warum das aufstellen z.B. eines Schuhregals im Trebbenhaus nicht erlaubt sein könnte ist der Brandschutz. In der Regel sind die Treppenhäuser frei zu halten (Fluchtweg und Brandgefahr). |
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| AW: Nutzung des Treppenhauses zur Dachgeschosswohnung erlaubt? Sicherheits und Brandschutzfragen sollen bei der Fragestelluung unberücksichtigt bleiben. Mir geht es um die Frage der Zustimmungspflicht durch alle Eigentümer, auch wenn diese diesen Teil des Gemeinschaftseigentums überhaupt nicht nutzen. Wenn Sie also davon in keinster Weise betroffen sind. Es ist mir schon klar, dass der § 22 WEG sich auf Instandhaltung und Instandsetzung bezieht, doch kam mir die Idee, dass man die hier genannte Begründung analog für die Nutzung des Gemeinschaftlichen Eigentums für eigene Zwecke anwenden könnte. Was würde hier dagegen sprechen? Kann die Eigentümergemeinschaft alternativ einen mehrstimmigen Beschluss fassen, dass die Erlaubnis auf die Hausverwaltung übertragen wird? |
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