Dies ist eine Diskussion zu Notwegerecht innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Notwegerecht Nun beanspruchen die Nachbarn ein Notwegerecht, womit A. aber nicht einverstanden ist, da er dann seinen Garten nicht mehr so nutzen und gestalten kann, wie er möchte. Kann ein Notwegerecht gewährt werden, nur weil die Nachbarn ihr Grundstück nicht bis an das äusserste Ende erreichen? Ins Haus kommen sie ja (die unten wohnen können über ihre Terrasse in den Garten, nur die oberen eben nicht). Der Vorschlag, oben eine Treppe an den Balkon anzubauen, wird von den Nachbarn nicht akzeptiert. Es war ja vorher so schön einfach und preiswert. Neben dem Nachbarhaus ist aber auch noch ein drei Meter breiter Streifen, der ihnen gehört und wo sie auch noch das hintere Grundstück erreichen könnten. Aber da wäre auch wegen eines Versatzes von zwei Metern eine Treppe nötig. Also Möglichkeiten für die Nachbarn gibt es, sie wollen es nur nicht. Kann das Gericht jetzt tatsächlich den A. dazu verdonnern, ein Notwegerecht hinzunehmen? |
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| AW: Notwegerecht Nein, solange es eine andere Zugangsmöglichkeit gibt, kann kein Notwegerecht beansprucht werden. |
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| AW: Notwegerecht Erstmal wünsche ich frohe Weihnachten und dann danke ich für die Antwort, aber gilt das auch dann, wenn ein Zugang durch z. B. eine Treppe erst hergerichtet werden müßte? |
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| AW: Notwegerecht Das Notwegerecht gilt nur für die Erreichbarkeit des Grundstückes, nicht für irgendwelche Wohnungen darauf.
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Notwegerecht Ja, man kann verlangen, dass der Nachbar auf seinem eigenen Grundstück einen Zugang schafft, wenn das möglich ist. Auch wenn dafür auf dem Grundstück Änderungen vorgenommen werden müssen. Allerdings muss man dem Nachbarn zumindest eine Frist einräumen. |
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| AW: Notwegerecht Wozu, wenn doch kein Anspruch auf Notwegerecht besteht?
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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