Dies ist eine Diskussion zu Nachbar - Friedhof innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Nachbar - Friedhof Frage: Ist der Friedhof (Städtisch) als Nachbar zu sehen (Kostenteilung wie beim Nachbarschaftsgesetz) , oder muß der Friedhof als öffentliche Fläche sowieso eingefriedet werden. Grundstücke liegen in NRW. Danke |
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| AW: Nachbar - Friedhof Mal ganz davon abgesehen, daß ich überhaupt keinen Friedhof kenne, der nicht umfriedet ist .... (Ausnahme: nicht mehr "in Betrieb") .... kenne ich keine Pflicht zur Umfriedung "öffentlicher Flächen". Bei Friedhöfen dürfte die Friedhofsordung zum Tragen kommen. |
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| AW: Nachbar - Friedhof Wo im Nachbarrecht steht was über Kostenteilung? |
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| AW: Nachbar - Friedhof Im §§32 bis 39 steht geregelt die Pflicht, die Beschaffenheit, den Standort und die kosten der Errichtung |
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| AW: Nachbar - Friedhof Kann man nachlesen, z.B. hier Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG-NRW) § 37 Kosten der Errichtung (1) Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu gleichen Teilen. (2) Der Eigentümer eines Grundstücks, für den eine Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht entsteht, hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Einfriedigung zu zahlen, wenn a) das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder b) das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte. (3) Bei der Berechnung der Vergütung ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit üblichen Errichtungskosten einer Einfriedigung gemäß § 35 Abs. 1 auszugehen. Ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend. Ist nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen. Das Alter und der Zustand der Einfriedigung sind zu berücksichtigen. (4) Der Eigentümer des anderen Grundstücks darf, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, die Einfriedigung auf die Grenze versetzen oder dort neu errichten. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks hat auch in diesem Falle nur eine Vergütung gemäß Absätzen 2 und 3 zu zahlen. (5) Gehen von einem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks aus, die durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden können, und wird die Errichtung der Einfriedigung ausdrücklich nur aus diesen Gründen von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen. § 38 Kosten der Unterhaltung (1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn und sobald für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begründet worden ist. (2) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. § 39 Ausnahmen Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern. |
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| AW: Nachbar - Friedhof Ein Friedhof währe doch eine öffentliche Grünfläche? Was kommt den dann zum Tragen wenn §39 gilt Danke |
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| AW: Nachbar - Friedhof Ob ein Friedhof rechtlich den "öffentlichen Grünflächen" zuzuordnen ist, kann ich gerade nicht belegen, aber aus dem Bauchgefühl heraus eher ja. Unabhängig davon besteht aber für gewidmete (in Betrieb befindliche) Friedhöfe selber eine Einfriedungspflicht, die sich aber oft sehr "versteckt". Meist geregelt in Friedhofsordnungen oder Bestattungsgesetzen, seltener in Bauordnungen. Leitet sich her aus den Bestimmungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gewährleistung der Totenruhe u.a. Man stelle sich nur mal vor, eine Wildsau gräbt des nächtens ein paar Leichen aus .... ... oder pflügt die Gräber um ..... |
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