Dies ist eine Diskussion zu mehrere Eigentümer & Grenzbewuchs innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| mehrere Eigentümer & Grenzbewuchs Nehmen wir weiter an, Eigentümer A des einen Grundstücks fühle sich durch zu hohen grenznahen Bewuchs des anderen Grundstückes unzumutbar benachteiligt und verlange dessen Beseitigung/Rückschnitt auf die erlaubten Maße. Dieses zweite Grundstück gehöre aber nun gemeinsam 2 Eigentümern B und C. Davon würde B As Forderung akzeptieren und entsprechnd handeln wollen, C beruft sich aber auf Bestandsschutz, frühere angebliche Zusagen As, die dieser aber nie gemacht haben will, ... und verweigert dies kategorisch. Wie könnte es nun weitergehen? A kann sich mit seinen Forderungen an jeden der beiden wenden, ihm gegenüber ist jeder der beiden für das Ganze verantwortlich. Handelt aber einer der beiden (hier B) gegen den Willen des anderen (hier C), riskiert er Auseinandersetzungen und (eventuell unberchtigte) Schadenersatzforderungen. Wie könnte B die Quadratur des Kreises gelingen, um Frieden zu schaffen? Oder ist das etwa juristisch ganz einfach?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: mehrere Eigentümer & Grenzbewuchs A sollte sich im Nachbarrecht seines Bundeslandes belesen, ob er tatsächlich einen Anspruch auf Rückschnitt hat oder evtl. eine Verjährung der Ansprüche eingetreten sein könnte. Wenn der Anspruch besteht, muss A ihn beiden Nachbarn, B und C, gegenüber geltend machen. Wenn es einen Rechtsanspruch gibt, riskiert der 'willige' Nachbar auch keine rechtliche Auseinandersetzung (oder Regressansprüche) mit dem 'unwilligen', da er ja lediglich einen ordnungsgemäßen Zustand herbeiführt. Streit kann es zwischen den beiden natürlich trotzdem geben - was aber gegenüber A kein Argument sein kann, einen evtl. rechtswidrigen Zustand beizubehalten. |
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| AW: mehrere Eigentümer & Grenzbewuchs Gehen wir der Einfachheit halber davon aus, dass As Anspruch nach dem dort geltenden Recht gültig ist. Nach meinem Verständnis kann es dem A aber egal sein, wieviele Eigentümer das andere Grundstück besitzen, also ob es da eventuell noch Bruchteilseigentümer D bis Z gibt. Er kann sich mit seinen Forderungen an einen wenden und diesen auch nötigenfalls verklagen. Jeder von denen haftet für alle gesamtschuldnerisch. Ihre Ansprüche untereinander können die dann wieder selbst ausmachen. Der mit dem Problem ist aber nicht A sondern B. Dieser will ja die von ihm als rechtmäßig erkannten Ansprüche des A befriedigen und riskiert nun Zoff mit C, der eben diese Ansprüche als unberechtigt abstreitet. Sägt also B dem A zuliebe den strittigen Baum ab, fühlt sich C in seinen Rechten verletzt und fordert Schadenersatz. Kann sein, dass er den im Falle einer Klage doch nicht zugesprochen bekäme, aber bis dahin muss man es ja nicht erst treiben. B sucht also einen "dritten Weg", über den C friedlich zum Einlenken gebracht werden kann.
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| AW: mehrere Eigentümer & Grenzbewuchs Tja, dieser dritte Weg hat dann aber wohl mit der Rechtslage an sich nicht mehr viel zu tun. B kann C über seinen Irrtum aufklären und ihm klar machen, dass es für alle Beteiligten billiger wird, den Anspruch des Nachbarn A anzuerkennen und die Büsche zu beschneiden. Sollte C allerdings unbelehrbar sein - so etwas soll's ja geben - muss er wohl in den sauren Apfel beißen und seinen Miteigentümer B verklagen, wenn er meint, im Recht zu sein. Das wird dann eine teure Lektion. |
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