Dies ist eine Diskussion zu Lärmbelästigung - zu kleinlich? innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Lärmbelästigung - zu kleinlich? ich habe eine Frage bezüglich folgenden Falls: Man stelle sich vor, im 3. OG einer 1ZKB-Wohnung wohnt ein junger Mensch, der potenziell als "Ruhestörer" eingestuft werden könnte. In einer Nachbarwohnung auf dem gleichen Stockwerk wohnt ein Ehepaar in einer 2ZKB-Wohnung, sowie im 2. OG eine Frau in einer 4ZKB-Wohnung. Die Wohnungen Sind so gebaut, dass der Wohnbereich der 1ZKB-Wohnung an den Wohnungen der anderen Parteien oben bzw an einer Wand angrenzt. Das Haus ist ein Altbau und in der Regel sehr hellhörig Die beiden anderen Parteien sind befreundet und beschuldigen die einzelnen jungen Menschen, mehrfach in unzumutbaren Maße Lärm zu verursachen. Zu diesem Lärm zählt lautes Laufen, lautes Musik hören, laute Unterhaltungen, ein zu laut eingestellter Fernseher und der gleichen mehr. Der junge Mensch beteuert, sich bei all diesen Aktivitäten nach bestem Wissen und Gewissen an die Zimmerlautstärke zu halten und zumindest tagsüber niemanden "erheblich zu stören". Die Fragen: Ab wann kann von "erheblicher Störung" gesprochen werden? Welche Rechte haben die beiden Mietparteien bzw. der junge Mensch? Wie laut dürfte eine Musikanlage oder ein Fernseher ca. eingestellt sein, um mit Sicherheit nicht als "erheblich störend" eingestuft zu werden? Darf der junge Mensch dazu aufgefordert werden, seine Bassanlage grundsätzlich nicht zu benutzen, da die Vibration und der Lärm zu erheblich sei? mfg Artarik |
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| AW: Lärmbelästigung - zu kleinlich? Pauschale Aussagen "zu laut" gehen nicht. Dazu muss ein Lärmprotokoll geführt werden. Allerdfings sollte in einem hellhörigen Haus jeder Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Zu starke Bässe können ziuemlich störend sein! |
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| AW: Lärmbelästigung - zu kleinlich? Schnipsel zur Zimmerlautstärke :Zimmerlautstärke ist eine Lautstärke, die in den Nachbarwohnungen nur noch so zu hören ist, wie die allgemeinen für dieses Haus typischen Wohngeräusche des täglichen Lebens. Einen gesetzlich festgelegten Schalldruckpegel oder Beurteilungspegel als Richtwert, ab dem eine Überschreitung der Zimmerlautstärke eintritt, gibt es in Deutschland nicht. Nicht jedes Geräusch, das stört, ist deshalb auch gleich verboten. Viele Geräusche muss man hinnehmen, entweder, weil sie "ortsüblich" oder unvermeidbar sind. Dazu gehören lärmende Kinder ebenso wie die üblichen Verrichtungen in Haushalt oder Badezimmer. Sogar Heimwerker sind in der Regel unvermeidlich. |
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| AW: Lärmbelästigung - zu kleinlich? Dann eben etwas deutlicher: Gerade die Möglichkeit der Regulierbarkeit bildet den wesentlichen Unterschied zwischen der Lärmerzeugung durch Geräte mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor, wie z.B. Staubsauger, Bohrmaschinen, Rasenmäher, Haushaltsgeräte, und der Lärmerzeugung durch Tonwiedergabegeräte, wie z.B. Fernseher, Radio, Kassettenrekorder. Während der Betreiber erstgenannter Geräte in der Regel keine oder nur eine geringe Möglichkeit hat, die Lärmerzeugung dieser Geräte zu drosseln, kann die Lautstärke jedes Tonwiedergabegerätes reguliert werden. Unabhängig vom Bestehen bestimmter Ruhezeiten ist es dem Betreiber von Tonwiedergabegeräten daher zuzumuten, diese stets - auch außerhalb der Ruhezeiten - in Zimmerlautstärke zu betreiben (LG Berlin, Urteil v. 19.10.1987, 13 O 2/87, DWW 1988, 83; LG Kleve, Urteil v. 1.10.1991, 6 S 70/90, DWW 1992, 26). Dies gilt umso mehr, als bei der überwiegenden Zahl der handelsüblichen Geräte ein Betrieb über Kopfhörer und Abschalten der Lautsprecher möglich ist. Der Begriff der "Zimmerlautstärke" ist zwar entgegen seinem Wortlaut nicht so eng zu verstehen, dass das Geräusch, z.B. die Musik, nur in der Wohnung des Verursachers wahrzunehmen sein darf, jedoch dürfen Geräusche in den angrenzenden Wohnungen nicht mehr als nur noch geringfügig zu hören sein (LG Kleve, Urteil v. 1.10.1991, 6 S 70/90, DWW 1992, 26; LG Berlin, Urteil v. 19.10.1987, 13 O 2/87, DWW 1988, 83). Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der Durchschnittsmensch kaum noch empfindet (BGH, Urteil v. 30.10.1981, V ZR 191/80, NJW 1982, 441). Lautstärken, die einen Wert von 40 db tagsüber bzw. 30 db nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Dies kann jedoch auch für Geräusche unterhalb dieses Pegels gelten, wenn sie nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen wegen ihrer physiologischen oder psychologischen Wirkung als störend empfunden werden (LG Kleve, a.a.O.). |
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| AW: Lärmbelästigung - zu kleinlich? Erst einmal danke für die schnellen Antworten. Das Problem, dass sich im gegebenen Fall ergibt, ist jedoch, dass dem jungen auch eine Lärmbelästigung vorgeworfen wird, die er nicht vermeiden kann, zum Beispiel das Laufen, oder kann ein Mensch dazu gezwungen werden, grundsätzlich und ausnahmslos auf Zehenspitzen zu laufen (Gefahr einer Fußfehlstellung verursacht durch permanentes Laufen auf Zehenspitzen und damit verbundener Behandlungskosten!)? Oder das Empfangen von Gästen nach 22 Uhr auch bei Einhaltung der "Zimmerlautstärke"? mfg Artarik |
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| AW: Lärmbelästigung - zu kleinlich? Der Mieter muss sein Wohnverhalten der Hellhörigkeit des Gebäudes jedenfalls dann anpassen und kann keine Verbesserung der akustischen Verhältnisse verlangen, wenn das Gebäude dem Standard seiner Baualtersklasse entspricht. In einem hellhörigen Altbau ist es den Mietern und ihren Besuchern zumutbar, zur Reduzierung des Trittschalls in der Wohnung Hausschuhe zu tragen; die bloße Aufforderung an die Gäste, sich ruhig zu verhalten, reicht nicht aus (LG München I, Urteil v. 8.11.1990, 25 O 7514/89, DWW 1991, 111). |
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