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Lärmbelästigung in Mehrfamilienhaus

Dies ist eine Diskussion zu Lärmbelästigung in Mehrfamilienhaus innerhalb des Forums Nachbarrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 11:26
Boardneuling
 
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Lärmbelästigung in Mehrfamilienhaus

Hallo zusammen,

ich konstuiere mal folgenden fiktiven Fall.

In einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus wohnt Wohnungseigentümer A im Erdgeschoß und Wohnungseigentümerin B im 1.OG genau über A jeweils in einer 2-Zimmer Wohnung.
Seit mehreren Jahren gibt es keinerlei Probleme, aber seit 4 Wochen wohnt nun bei B ihr 3 jähriger Enkelsohn und seitdem entsteht eine große Lärmbelästigung.
Der Enkel kreischt und rennt den ganzen Tag in der Wohnung herum und in der Wohnung von A hört sich das an wie wenn eine Elefantenherde über ihm herumtrampelt.
Dies geht täglich bis spätabends, meistens bis ca. 23 Uhr.
A ist schon zu B gegangen und hat sie freundlich auf die Lärmbelästuigung hingewiesen, sie hat aber nur gesagt "es ist halt ein Kind...." und es hat sich nicht viel an der Lärmbelästigung getan.
A hat B darauf auch einen freundlichen Brief geschrieben und noch einmal auf die Lärmbelästigung hingewiesen und darauf, dass ab 21 Uhr Nachtruhe einzuhalten ist (in der Hausordnung steht: Nachtruhe ist im Sommer ab 21 Uhr (ansonsten ab 20 Uhr) einzuhalten).
Was kann A nun noch unternehmen?
An die Hausverwaltung herantreten? Einen Anwalt einschalten?

Danke schon mal im Voraus für eure Vorschläge

Gruß
Wolfgang
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  #2 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 11:59
V.I.P.
 
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AW: Lärmbelästigung in Mehrfamilienhaus

'Lärm von spielenden Kindern ist als sozial adäquate Lebensäußerung von Kindern und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich zu tolerieren.
...
Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus anmietet, muss damit rechnen, dass die darüberliegende Wohnung auch von einer Familie mit kleinen Kindern angemietet werden kann. Dies gehört zum normalen Mietgebrauch (AG Wedding, MM 2002,429). Von den Nachbarn sind Äußerungen des kindlichen Spiel- und Bewegungsdranges hinzunehmen (LG Lübeck, WuM 1989,627). Selbst wenn die Nachbarn gegenüber dem Vermieter zur Mietminderung berechtigt sind, stellt das Kinderspielen grundsätzlich einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Dies gilt nach Auffassung des Amtsgerichtes Kiel jedenfalls dann, wenn das Spielen „natürlich und wohnungsgeeignet“ ist (AG Kiel, WuM 1986, 240).

Zu der vertragsgemäßen Benutzung einer Wohnung gehört es eben auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb in der Wohnung spielen und lärmen. Dabei sind die Geräusche von Rufen und Weinen der Kinder und das laute Ermahnen der Eltern hinzunehmen (AG Oberhausen, WuM 2001,465). Auch die Betreuung fremder Kinder ist vom Vertragszweck gedeckt (AG Stuttgart, WuM 1988,52 bezüglich der Betreuung eines Pflegekindes). Dies gilt selbst für die Betreuung von bis zu 4 fremden Kindern, jedenfalls in den Vormittagstunden (AG Hamburg, WuM 1989). Selbst die pubertätsbedingte Aufsässigkeit des Kindes der Mieter begründen für den Vermieter grundsätzlich kein Kündigungsrecht (AG Beckum, WuM 1989,626).

Natürlich bedeutet all dies keinen Freibrief für die Eltern: Die Eltern müssen alles in ihrer Kraft stehende tun, die von ihnen und ihren Kindern ausgehenden Geräusche möglichst gering zu halten und auch in diesem Sinne auf ihre Kinder immer wieder erzieherisch auf ein Verständnis für die Hausgemeinschaft einzuwirken (LG Lübeck, WuM 1989,627). Auch zeitlich gibt es Grenzen: So müssen die mit dem Spielen eines fünfjährigen Kindes verbundenen Lauf- und Trampelgeräusche in den Abendstunden ab 20.00 Uhr nicht mehr hingenommen werden (AG Neuss, DWW 1988,355).' Quelle: Rechtsanwalt Mydlak, Berlin, auf 123recht.de

Wenn Bitte um Abhilfe scheitert, notfalls mit Anwalt auf Unterlassung Klagen.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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