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Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

Dies ist eine Diskussion zu Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur innerhalb des Forums Nachbarrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.12.2010, 22:10
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Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

Hier nun der fiktive Sachverhalt zum 1.Weihnachtsfeiertag. Dazu aber im vorfeld eine kleine "Einleitung"

folgende Darsteller sind in diesem Sachverhalt vertreten :

Person 1 Mann
Person 2 Frau
Person 3 Kind (unter 3 Jahre alt)
Person 4 Nachbar(w)
Person 5 Nachbar(m)
Person 6 Mama von Person 1

Vorgeschichte :
Person 1 liebt Person 2 und Person 3 über alles und sie beschließen sich eine Wohnng zu nehmen. Sie finden diese auch und leben dort glücklich und zufrieden bis auf einige vorfälle mit Person 4 u 5. Person 4 u 5 hatten sich einige male schon beschwert das Person 3 wenn sie Nachts mal nicht schlafen kann und schreit Person 3 bitte das schreien einstellen soll. Person 1 und 2 waren sich einig das sie das beste versuchen daran etwas zu tun was nun mal nicht immer geht bei einer so jungen Person 3.

Der Sachverhalt (fiktiv):
Am Morgen des 1. Weihnachtsfeiertages befand sich Person 1 im Hausflur weil Person 1 2 3 und 6 sich auf den Weg zu Person 6 machen wollten.
Person 5 kam wütend die Treppen "Heruntergetrampelt" und erklärte auf nächstem abstand (30 cm)mit erhobenen Zeigefinger das Person 3 doch bitte nicht so laut "Laufen solle sowie nicht im allgemeinen so laut sein solle" Person 1 antwortete ihm in einem Normalen Ton das Person 3 sich ihrem alter endtsprechend verhält und Person 1 u 2 ihr nicht das laute Spielen unterbinden werden. Eine laute Antwort von Person 5 folgte von wegen Person 1 und 2 sollen Person 3 richtig erziehen. Person 6 fragte daraufhin Person 5 ob dieser niemals ein Kind gewesen sei .
Person 5 beschimpfte Person 6 und Person 2 in Gegenwart von Person 3 lautstark mit Wörtern aus der untersten Sprachenebene die kurz vor den Primaten liegt....
Person 1 behält die Ruhe und fragt Person 5 ob es noch geht.
Zu diesem Zeitpunkt öffnete sich an dem Ort wo das "Ur-Heruntergetrampel" herkam eine Tür. Da kam Person 4 ins Spiel und lies den Hausflur ebenfalls mit Wörtern aus der untersten Sprachenebene "erklingen" und beleidigte die Eltern von Person 2 zu derbst ?! (Diese waren nichteinmal anwesend gewesen)

Kurz vor dem Einzug wurde Person 1 2 und 3 von Person 4 verprochen das man ja über alles reden könne ?!
Person 4 und 5 verkündeten ebenfalls lautstark das Person 1 und 2 ihre Mieter Pflichten ja nicht einhalten würden was aber nicht der Warheit entspricht.

Nur wie soll dieser fiktive Sachverhalt weitergehen?

Person 1 und 2 sind sich auf jeden fall einig das sie sich zur Exekutive dieses Landes begeben werden und den fiktiven Sachverhalt schildern.
Sowie eine riesige fiktive Wohnungsgesellschaft darüber Informieren und den Sachverhalt schildern.
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Alt 26.12.2010, 17:49
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AW: Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

Ich hätte zunächst mal wenig Hoffnung, dass 4+5 durch gerichtliches Einwirken wirklich zur Vernunft zu bringen sind, schließlich gibt es ja anscheinend keine unparteiischen Zeugen. Eine Strafanzeige allein könnte (muss aber nicht) trotzdem schon Eindruck machen.

Ansonsten wäre mal interessant, ob hier §201 StGB "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" noch die Aufzeichnung des Geschehens unter Strafe stellt oder ob die Personen 1+2 mal schauen sollten, wie man ein Handy als Sprachaufzeichnungsgerät nutzen kann, um für das nächste mal vorbereitet zu sein.
Bei vermutlich mal überdeutlicher Lautstärke im Treppenhaus dürfte die "Nichtöffentlichkeit" sicher schon mal entfallen.

Die "gewöhnlichen" Beschwerden (mündlich und in normalem Tonfall) über die vom Kind "verursachten" Störungen und Geräusche wird man aber nicht unterbinden können.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!

Geändert von motzmecker (26.12.2010 um 18:33 Uhr). Grund: Nachtrag
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Alt 26.12.2010, 20:24
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AW: Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

So auf jeden fall wird der fiktive Sachverhalt so weitergehen das die Exekutive bereits eingeschaltet ist .

Das mit dem §201 StGB "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" wird Person 1 u 2sich auf jeden fall Gedanken zu machen und werden sich Informieren.

Und das Person 3 angeblich zu laut sei ist durch Person 1 und 2 im Mietvertrag geprüft worden und Person 3 hat das recht dazu :O) ...

Person 1 und 2 wird morgen diese fiktive große Wohnungsgeselschaft informieren .... mal sehen was fiktiv bei rumkommen würde ...
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  #4 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 21:11
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AW: Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Ansonsten wäre mal interessant, ob hier §201 StGB "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" noch die Aufzeichnung des Geschehens unter Strafe stellt oder ob die Personen 1+2 mal schauen sollten, wie man ein Handy als Sprachaufzeichnungsgerät nutzen kann, um für das nächste mal vorbereitet zu sein.
Bei vermutlich mal überdeutlicher Lautstärke im Treppenhaus dürfte die "Nichtöffentlichkeit" sicher schon mal entfallen.
ohoh! nein, das ist strafbar und bleibt es auch!

egal, wie laut jemand redet und wie beleidigend auch immer, es ist verboten aufzuzeichenen! davon ist wirklich abzuraten. hier waren sowieso eineige personen dabei, so dass genug zeuginnen vorhanden sind.

eine aufs m.aul hauen bei beleidigung wäre zwar durch notwehr gedeckt.... ich würde es trozdem nicht empfehlen.

normaler kinder-spiel-lärm ist in jedem fall hinzunehmen, da gibts irgendwo auch ein bgh urteil dazu.

viel glück der fiktiven familie.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 21:34
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AW: Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
hier waren sowieso eineige personen dabei, so dass genug zeuginnen vorhanden sind.
Ich möchte das auch gern glauben, aber mangels Erfahrung würde ich mich bei dieser Aussage unsicher fühlen.

Zu §201StGB:
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ohoh! nein, das ist strafbar und bleibt es auch!

egal, wie laut jemand redet und wie beleidigend auch immer, es ist verboten aufzuzeichenen!
Wenn man(frau) im quasi öffentlichen Raum (ich phantasiere mal) so laut angebrüllt wird, dass es im Nachbarhaus noch zu hören ist (und das nächste mal weniger Zeugen dabei sind)?
Auch wenn man es dem anderen laut und deutlich ankündigt?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
viel glück der fiktiven familie.
Da schließe ich mal an.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #6 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 21:59
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AW: Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

@motzi
egal wie laut jemand brüllt, selbst auf der straße... das ist noch immer "nicht-öffentlich". öffentlich wird es erst dann, wenn du dich auf den marktplatz stellst und zur öffentlichkeit redest, meinetwegen vom weltfrieden - thema is letzlich egal - die adressatin muss die öffentlichkeit sein. du musst wirklich diese öffentlichen menschen ansprechen wollen. alles andere ist nicht-öffentlich. wenn du auf dem marktplatz deinen nachbarn anbrüllst, ist das dämlich aber nicht-öffentlich.

nicht-öffentlich is auch, wenn ein prof eine vorlesung hält vor meinetwegen 500 studis. das ist nur an diese leute adressiert, nicht an die öffentlichkeit. auch eine reiseführerin, die mit nem mikro vorm dom steht und zu einer gruppe von turis redet, das ist nicht-öffentlich - obwohl es jeder mitkriegt, der in der nähe steht. es ist aber nicht an fremde gerichtet...

auch wenn du der nachbarin ankündigst, du wirst sie nun aufnehmen, das darfst du nicht, solange sie da nicht einwilligt. weil so lange ist es unbefungt. sieh mal:
Zitat:
stgb § 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder[...]

Geändert von zeiten (26.12.2010 um 22:53 Uhr). Grund: natürlich stgb!!! ;)
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  #7 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 22:41
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AW: Kind spielt zu laut ... Nachbar beleidigt laut im Hausflur

Den §201 kenn ich, aber im StGB. Darum brauchen wir uns aber nicht zu hauen.

Ich meine aber, irgendwo gelesen zu haben, dass es ausreichend ist, wenn die andere Seite auf die Aufzeichnung ausdrücklich hingewiesen wurde und dann ihre "Ausführungen" fortsetzt. Wenn ich eine sichere Quelle dazu wüsste, würde ich sie hier auch verraten.

Das hier habe ich aber gerade da gefunden:
"Kurzleitsatz: 2. Gesprächsteile, die nicht dem Kernbereich privater Sphäre angehören, können verwertet werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit im Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Gesprächspartner so überwiegen, dass eine Verwertung der Tonbandaufnahmen als zulässig anzusehen ist." (Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOLG) - Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 5 St RR 143/93)
und
So heißt es z.B. im Urteil des LAG Berlin (AZ: 9SA 114/87), dass bei einem Mikrofon , das heimlich an der Kasse einer Bäckerei angebracht wurde, und mit dem auf Grund der Aufnahme bewiesen wurde, dass von 106 Kunden nur bei 51 das Geld in die Kasse geflossen ist, diese Aufnahme als Beweismittel zugelassen wurde.
Hierbei handelt es sich jedoch bei dem Tatbestand, der durch die Aufzeichnung bewiesen werden sollte, um ein strafrechtlich relevantes Vergehen. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Im Strafprozess werden solche Aufzeichnungen oft (wenn auch nicht immer) verwendbar sein, im Zivilprozess wird eine Verwendung jedoch i.d.R. abgelehnt werden


Dann gibt es noch das hier:
Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn es an einer gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung des Sprechenden – also der vorherigen Zustimmung – fehlt. Ferner kommen allgemeine Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, rechtfertigender Notstand, überwiegendes Interesse bei Güter- und Pflichtenabwägung in Betracht, die die Rechtswidrigkeit ausschließen.

Das hier ist jetzt mal interessant:Geschützt wird das 'nicht öffentlich, d.h. das nicht über einen kleineren, durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus wahrnehmbare Wort, d.h. die gesprochene Gedankenäußerung
und noch viel mehr:
Die Rechtswidrigkeit kann durch 'gesetztliche Erlaubnis' oder durch die 'Einwilligung des Sprechenden', die auch stillschweigend erteilt werden kann, entfallen. Eine solche Einwilligung wird in der Regel angenommen, wenn die Aufnahme nicht mehr heimlich gemacht wird.
__________________
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Geändert von motzmecker (26.12.2010 um 23:50 Uhr).
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  #8 (permalink)  
Alt 28.12.2010, 10:22
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Kann Person 1 o 2 Person 4 u 5 also aufnehmen wenn dies nicht heimlich geschieht und dieses es nicht verbieten ?
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  #9 (permalink)  
Alt 31.12.2010, 00:13
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Zitat:
Zitat von matzel1987 Beitrag anzeigen
Kann Person 1 o 2 Person 4 u 5 also aufnehmen wenn dies nicht heimlich geschieht und dieses es nicht verbieten ?
Jaja, es gibt keine blöden Fragen, nur ...
zeiten meint kategorisch "Nein!" (No, Njet,...), ich habe da so meine Zweifel, die ich mit den Zitaten und Links begründen wollte. Die Quellen sind auch nicht unbedingt praxistauglich, ich hab grade gesehen, das letzte Zitat ist von einem Kommunikationswissenschaftler.
Zum Thema hab ich noch einen interessanten Link zu bieten. Das dort erwähnte Buch gibt's tatsächlich zu kaufen, ich hab's aber auch nicht.

Ich würde jetzt anstelle 1+2 den 4+5 mitteilen, mit dem Anwalt gesprochen zu haben und ankündigen, alle weiteren derartigen Aktionen aufzuzeichnen. Dies in der Hoffnung, dass da das Gehirn eingeschaltet wird. Wenn das nicht hilft, wirklich mal mit einem Anwalt sprechen.
Ehe ich aber nicht wirklich mit einem Anwalt darüber gesprochen hätte, würde ich auch nicht wirklich etwas aufzeichnen.

Die nächste Frage wäre ja, was kann man mit dem Nachweis erreichen?
Ich kenne ja nun weder 1+2+3 noch 4+5, dafür fällt mir ein Fall ein, ... nee, ich lass das weg, das ist zu gruslig.
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  #10 (permalink)  
Alt 31.12.2010, 09:13
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Um überhaupt etwas in der Hand zu haben, könnte man doch ein Gesprächsprotokoll fertigen.

Macht sich bestimmt gut, wenn man sein Protokollblatt zückt, dem Krakeler tief in's Auge schaut und ihn nach der Uhrzeit wegen dem Beginn der Aufzeichnung fragt.
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