Dies ist eine Diskussion zu Kiefernadeln auf Nachbargrundstück innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Kiefernadeln auf Nachbargrundstück Folgender SV: Auf dem Grundstück von G und an der Grundstücksgrenze zu N steht eine Kiefer. Diese steht unter BEstandsschutz und kann nicht gefällt werden. Die Kiefer ist ca. 10 hoch. G beschneidet die Kiefer so gut wie möglich. Es ragen dennoch Äste auf das Grundstück des N. Das Problem liegt hierbei, dass wenn die Kiefer einseitig beschnitten wird, so dass keine Äste auf das Grundstück des G ragen, die Kiefer in Schieflage geraten könnte. Die Gefahr also besteht, dass der Baum quasi "umkippt". N stellt nun immer ein Sack mit den auf seinen Grundstück fallenenden Kiefernadeln dem G vor die Tür zur Entsorgung. Muss G die heruntergefallenen Nadeln bei N entsorgen???? |
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| AW: Kiefernadeln auf Nachbargrundstück Übereinstimmend tendiert die neuere Rechtsprechung dahin, Abwehransprüche oder Entschädigungsansprüche auf Zahlung einer so gen. "Laubrente" wegen Laubfall, Blüten- oder Samenflug von Bäumen und Sträuchern zu verneinen, weil derartige pflanzliche Immissionen in aller Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen. Auch das Beschneiden von Bäumen und überhängenden Äasten unterliegt der Baumschutzsatzung: In den Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen sind regelmäßig alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume (und Sträucher) im Kronen- oder Wurzelbereich führen können (Veränderungsverbote). Dies bedeutet eine öffentlich-rechtliche Sperre für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Nachbarabwehrrechten |
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| AW: Kiefernadeln auf Nachbargrundstück kennst Du vielleicht ein Urteil dazu???hab nur Urteile gefunden, wo die Kiefernnadeln Schädigungen verursacht haben und somit ein Ausgleich gezahlt werden musste.... Danke |
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| AW: Kiefernadeln auf Nachbargrundstück Die zu meiner gegenteilige Auffassung ist in der Minderheit geblieben. Aber selbst die (diese Gegenmeinung vertretende) Rechtsprechung ist nur zu geringen Entschädigungsleistungen gekommen, sodass man sich zu Recht fragt, ob sich eine gerichtliche Auseinandersetzung überhaupt lohnt: Das LG Wiesbaden hat 100 DM für 13 Stunden jährlichen Arbeitsaufwand zuerkannt, das OLG Karlsruhe pauschal 300 DM jährlich und das LG Lübeck 500 DM bei 31 Stunden Arbeitsaufwand im Jahr. Ausschlaggebend für die ablehnende Haltung der herrschenden Rechtsprechung ist, dass es sich bei den pflanzlichen Immissionen um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen handelt, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Solche Einwirkungen seien regelmäßig hinzunehmen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen. Hierzu hat der BGH im so gen. Wollläusefall Stellung bezogen. Bei diesem Fall ging es darum, dass Wollläuse eine Lärche befallen hatten und sich anschließend auf Kiefern des Nachbargrundstücks ausbreiteten und diese beschädigten. Hier hat der BGH den nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass abgesehen von der spezialgesetzlichen Regelung zum Überhang von Zweigen und zu grenzüberschreitenden Wurzeln (§ 910 BGB) die natürlichen Auswirkungen von Bäumen und Sträuchern, die den landesgesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, regelmäßig keine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung darstellen. Dies gelte auch für den Wollläusebefall der Lärche, der auf ein zufälliges Naturereignis zurückgeht, das alle Grundstückseigentümer als allgemeines Risiko treffe und zur natürlichen Eigenart jeder Art von Anpflanzung gehöre[1]. Eine Störereigenschaft des Baumeigentümers oder -besitzers käme daher nur dann in Betracht, wenn ihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorgeworfen werden könne, er mithin gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen habe. Eine solche Garantenstellung zum Schutz des Nachbarn hat der BGH aber ebenso verneint, wie eine Pflicht zur Bekämpfung der Wollläuse aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (Näheres hierzu in Nachbarrecht). Auch beim Blattlausbefall einer Eiche hat die Rechtsprechung ähnlich argumentiert und festgestellt, dass der Blattlausbefall nicht auf eine Erkrankung des Baumes zurückzuführen sei, sondern zu den jahreszeitlich bedingten Vorgängen gehöre. Diese seien als "normale" Folgeexistenz der Eiche hinzunehmen |
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| AW: Kiefernadeln auf Nachbargrundstück ein Anspruch auf Entschädigung hätte man ja eh nur, wenn wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen...das ist hier nicht der Fall...keine Schädigung usw. sondern nur "Dreck" entfernen. zum anderen muss der Nachbar die Nadeln dulden, wenn die Bepflanzung ortsüblich ist...wenn die Kiefer landschaftsprägend ist, ist das mit Ortsüblichkeit gleichzusetzen???Wie findet man heraus, ob eine Bepflanzung ortsüblich ist???Ich habe leider erfolglos gegoogelt... |
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| AW: Kiefernadeln auf Nachbargrundstück Beim zuständigen Grünamt fragen; wieviele von den Bäumen stehen noch in der Gegend...? Wesentlicher ist doch der Bestandsschutz! |
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| AW: Kiefernadeln auf Nachbargrundstück ja es gibt jedoch die Möglichkeit trotz Bestandsschutz Entschädigung zu verlangen...es sei denn, keine wesentlichen Beeinträchtigungen und örtsübliche Bepflanzung...möchte alle Möglichkeiten ausschließen aber vielen Dank für die ganzen Hilfestellungen |
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