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Ist das Ruhestörung oder nicht?

Dies ist eine Diskussion zu Ist das Ruhestörung oder nicht? innerhalb des Forums Nachbarrecht

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Alt 10.07.2011, 18:02
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Ist das Ruhestörung oder nicht?

1. Fall:
2 Reihenhausbesitzer: Nachbar A sitzt gern im Sommer mit mehreren Leuten hinter seinem Haus im Garten bis gegen morgen. Es wird laut geredet, gekirchert, ab und zu gegrölt.
Nachbar B kann deswegen nicht schlafen. Andere Nachbarn halten sich raus.
Da kein Gespräch zwischen beiden möglich ist, ruft Nachbar B die Polizei. Der Polizeibeamte stellt zumutbaren Geräuschpegel fest und fordert Nachbar B auf, im Hochsommer (über 30 Grad), die Fenster zu schließen.
Ist das Ruhestörung oder nicht?
2. Fall:
Nachbar C hat im Juli Geburtstag. Er versanstaltet seine Geburtstagsparty regelmäßig im Garten. Mit über 20 Leuten, Musik und entsprechend lautem Geschrei, Autotürenknallen etc.
Reihenhaus-Nachbar D macht regelmäßig Anzeigen wegen Ruhestörung.
Die Ordnungsbehörde schlägt die Verfahren nieder, mit der Begründung, die Feier sei nur einmal im Jahr und die anderen Nachbarn beschweren sich ja auch nicht, das müsse man dem Nachbarn zugestehen.
Ist diese Begründung rechtmäßig?
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Alt 11.07.2011, 11:08
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AW: Ist das Ruhestörung oder nicht?

Zunächst ist festzuhalten, dass einerseits weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Lärmschutzvorschriften der Bundesländer Grundstücksbesitzern verbieten, auch mehrmals im Jahr im Freien Feste zu feiern. Andererseits ist zu betonen, dass es kein Recht auf Lärm gibt. Innerhalb dieser Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Nachbarinteressen vorzunehmen.
Dementsprechend müssen Gartenfeste von den Nachbarn in einem Wohngebiet im normalen Umfang als Ausdruck üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten auch ein größerer Teilnehmerkreis (etwa 20 Personen) für die Gerichte nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird. Dagegen ist nach der Rechtsprechung nichts einzuwenden, wenn der Veranstalter die Feier im Freien gegen 22.00 Uhr beendet und damit auf die Nachtruhe der Nachbarschaft Rücksicht nimmt.( LG Frankfurt a.M., Urteil v. 6.3.1989, 2/21 O 424/88, WM 1989 S. 575)
Feiern andererseits die Partygäste nach 22.00 Uhr im Freien weiter und machen sie dabei einen solchen Lärm , dass die Nachbarn trotz geschlossener Fenster nicht schlafen können, ist ein Bußgeld fällig. Dieses hat der Veranstalter auch dann zu zahlen, wenn er selbst mucksmäuschenstill war und nur seine Gäste auf die Pauke gehauen haben.
( OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.5.1995, 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I, NVwZ 1995 S. 1034)
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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