Dies ist eine Diskussion zu Höhe eines Sichtschutzzaunes innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Höhe eines Sichtschutzzaunes auch heute wieder eine spannende Geschichte zum Nachbarrecht... In einem Mehrfamilienhaus grenzen zwei Wohneinheiten im Erdgeschoß mit den Gärten aneinander. Eine WE wird von einem Eigentümer, die andere WE von einem Mieter bewohnt. Die Gartenfläche ist GEMEINSCHAFTSEIGENTUM aller Parteien, ebenso die darauf befindlichen Pergolen. Nun vernagelt der Eigentümer, genannt A, "seine" Pergolen zu beiden Seiten "seines" Gartengrundstückes mit 2,50 m hohem Sichtschutzzaun aus Holz. Der Mieter der angrenzenden Wohnung, genannt B, hat nun erheblich weniger Licht auf "seiner" Gartenfläche und in der Wohnung. A stellt sicherheitshalber einen Antrag auf "nachträgliche Genehmigung"/Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümerversammlung und B darf derweil die Holzwand anschauen. Fragen: 1)In welcher Höhe ist ein Sichtschutz zulässig, wenn überhaupt ? 2)Trifft der bestehende Bebauungsplan entsprechende Regelungen oder wer macht die Vorgaben ? Wie verhält es sich bei Gemeinschaftseigentum (hier gibt es schließlich keine zwei verschiedenen Eigentümer - das gesamte Grundstück ist Gemeinschaftseigentum -) inwieweit greift da überhaupt Öffentliches Recht ? Und: 3)Kann sich eine Eigentümerversammlung über evtl. bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinwegsetzen ? Schließlich ist auch die Pergola Gemeinschaftseigentum, über das die Eigentümer "bestimmen". 4)Wäre eine Beeinträchtigung durch den Sichtschutz ein Grund für B. die Mietzahlung zu mindern oder wie kann sich B anderweitig gegen den aktuellen Zustand zur Wehr setzen ? Fragen über Fragen... Ich freue mich über jede Antwort - zu jeder Frage ![]() Euch allen vielen Dank im Voraus ! LG liebeliese |
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| AW: Höhe eines Sichtschutzzaunes In der Regel sind die Gartenflächen in einer WEG zwar Gemeinschaftseigentum, jedoch den einzelnen Wohneinheiten (zumindest teilweise) als Sondernutzungsrecht zugeteilt --> s. Teilungserklärung. Was darauf gebaut werden darf entscheidet dann m.E. letztendlich die Miteigentümer-Versammlung, soweit das WEG-Gesetz und das Baurecht dem nicht entgegen steht). Der Mieter sollte zunächst einmal mit seinem Vermieter reden, denn dieser sollte ein Interesse daran haben, dass seine Wohnung keinen Nachteil durch eine solche Aktion hat. LG v. J. |
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| AW: Höhe eines Sichtschutzzaunes Hier handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinsachadtseigentum`s. Dieses dürfte nur mir Zustimmung aller Eigentümer erfolgen! Der Vermieter sollte den Verwalter aufffordern das "Ding" zu beseitigen! |
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| AW: Höhe eines Sichtschutzzaunes Zitat:
So absolut würde ich das nicht sehen: a) kommt es zunächst darauf an, ob diese Gartenflächen mit einem Sondernutzungsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer belegt sind. b) wenn ja kommt es darauf an, was in der Teilungserklärung steht. Wenn da z.B. sinngemäß stünde "..Gärten in der üblichen Weise nutz- und gestaltbar.." sind Sichtschutzwände m.E. zulässig. Eine bauliche Veränderung ist das dann nicht. Worüber die EG allerdings zu befinden hätte, wäre Aussehen (Farbe) und Ausgestaltung (Holz, Kunsstoff, Metall etc) der Sichtschutzwand. Das erforderliche Quorum für einen solchen Beschluß ist nicht unbedingt Allstimmigkeit, auch hier kommt es auf die TE (Öffnungsklausel) an. Außerdem meine ich, dass in solchen Fragen mit den neuen WEG auch eine doppelt qualifizierte Mehrheit genügt. Was jedoch wohl gar nicht geht ist die Höhe der Sichtschutzwand: 2,50m ist von den Bauvorschriften (zumindest in Bayern) nicht gedeckt, es sei denn, es handelt sich um ein "lebendes" Gebilde, sprich z.B. eine Hecke. In allen anderen Fällen ist bei 1,80m Schluss. |
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| AW: Höhe eines Sichtschutzzaunes |
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| AW: Höhe eines Sichtschutzzaunes Zitat: http://www.relaw.de/recht/wohnungsei...zustimmen.html Mithin die Möglichkeit eines sogenannten "Zitterbeschlusses" |
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