Dies ist eine Diskussion zu Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Nachbar A und B haben eine gemeinsame Grundstücksgrenze von ca. 30 m. A pflanzt eine Thuja-Hecke über den gesamten Grenzverlauf. Die Pflanzabstände zur Grenze sind unterschiedlich. Im ersten Drittel ca. 50 cm, im zweiten ca. 75 und im letzten mehr als 75 cm. Die von einer Gärtnerei gesetzten Pflanzen sind alle knapp 2m groß. Im ersten Drittel hat Nachbar B zwei Fensterelemente seines Hauses (steht im Abstand von 4,5 m zur Grenze), die seine Küche belichten. Er fordert nach 4,5 Jahren Nachbar A schriftlich auf, seine mittlerweile über 3 m hohe Hecke, zurück zu schneiden. B kommt dem nach, die Heckenhöhe beträgt jedoch immer noch ca. 2,5 m. In den darauffolgenden Jahren wird die Hecke immer mal wieder zurück geschnitten. 8 Jahre nach der schriftlichen Anmahnung fordert Nachbar A erneut B schriftlich auf seine Hecke, die mittlerweile wieder deutlich über 3 m angewachsen ist, zu kürzen. Er schneidet sie wiederum auf 2,5 m. Es erfolgt erneut ein Schreiben die Hecke laut Gesetzeslage auf 2 m zu kürzen mit Hinweis auf Beschreiten des Rechtsweges bei Unterlassung. Es passiert nichts und es kommt zu einem Schiedstermin. Nachbar A äußert sich nicht (!) und will eine gerichtliche Auseinandersetzung. Was macht A so sicher? Laut Hess. Nachbarrechtsgesetz sind im § 39 die Pflanzabstände geregelt und demnach müsste er die Thuja-Hecke im vorderen Bereich unter 2 m halten. Hat B sein Beseitigungsanspruch nach § 43 verwirkt, indem zuletzt nach ca. 8 Jahren einen Rückschnitt gefordert hat? Laut div. Urteile ist ein Rückschnitt auch eine Beseitigung. Muss B eine Beeinträchtigung durch die hohe Nachbarhecke nachweisen? Welches finanzielle Abenteuer geht B bei einem gerichtlichen Verfahren ein? Für Antworten wäre ich sehr dankbar! |
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| AW: Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken Das kann ein Anwalt sagen! |
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| AW: Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken Hallo schielu! Bin mit gerichtlichen Verfahren völlig unbeleckt. Ich vermute jedoch, dass diese Anfrage nicht unentgeltlich zu haben ist. Hatte die Hoffnung, dass jemand schon Erfahrungen mit Nachbarrechts-Verfahren hat und mir entsprechend Auskunft geben könnte. Davon hängt letztendlich die weitere Vorgehensweise ab. Da ich keine Rechtsschutz-Versicherung habe, sollte das ganze bei ungewissem Ausgang im finanziellen Verhältnis stehen. Gruß thozim |
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| AW: Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken man sollte man einen blick ins landesnachbarschaftsgesetz des jeweiligen bundeslandes werfen. wenn ich das richtig verstanden habe wurde zum ersten mal 4,5 jahre nach pflanzung der hecke zur beseitigung aufgefordert. da könnte der anspruch bereits verjährt gewesen sein........ |
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| AW: Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken Zitat:
Wer soll die hier beurteilen? |
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| AW: Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken Soweit ich weiß, verjährt der Anspruch auf Rückschnitt der Hecke nicht, nur der auf Beseitigung. |
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| AW: Hilfe! – Grenzabstände für lebende Hecken Zitat:
Laut Hess. Nachbarrechtsgesetz verjährt ein Beseitigungsanspruch nach 5 Jahren. Aber die letzte Aufforderung war länger als 5, nähmlich 8 Jahre her. Welche Aufforderung zählt? Das gibt das Gesetz nicht her. Wird der Beseitigungsanspruch (=Rückschnitt) bzw. die Verjährung durch den zwischenzeitlichen Rückschnitt des Nachbarn aufgehoben? Trotzdem Danke für den Hinweis! Gruß thozim |
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| grenzabstand, hecken, hessen, nachbarrecht |
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