Dies ist eine Diskussion zu Hecke = Einfriedung innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Nachbar A hat sein MFH an z.B. 4 Parteien vermietet und fordert nun Besitzer A auf die Hecke soweit zurück zu schneiden das sie nicht mehr über das Grundstück von Nachbar A herüber ragt. Die Heckestämme könnten ca. 5-10 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sein und die Hecke 180cm groß sein. Besitzer A könnte vom Vorbesitzer folgende Aussage bekommen haben: Zitat:
Nachbar A könnte nun Besitzer A das zweite Mal aufgefordert haben und mit rechtlichen Schritten gedroht haben wenn die Hecke nicht mit zum 30.Juli geschnitten ist. 1.) Zählt die Hecke nicht als Einfriedung und müßte Nachbar A damit nicht seine Seite selber schneiden? 2.) Wenn Besitzer A die Seite des Nachbarn schneiden würde wollen, kann Besitzer A die schriftliche Genehmigungen von Nachbar A verlangen das er seine Seite betreten darf. Müssen die Mieter gefragt werden die direkten Zugang zu den Grundstücken haben? |
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| AW: Hecke = Einfriedung Zitat:
Antworten auf die Fragen gibt das Nachbarschaftsrecht Schleswig-Holstein. Nach diesem müssen bebaute Grundstücke eingefriedet sein ( § 28). Gemäß § 28 Abs 2 trifft die Einfriedungspflicht bei aneinandergrenzenden bebauten Grundstücken beide Eigentümer zur Zusammenwirkung verpflichtet. Zitat: (2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen. Die Erklärung des Vorbesitzers deutet auf eine solche Vorgehensweise seinerzeit hin - es stellt sich "nur" die Frage nach der Beweisbarkeit. Sofern Besitzer A des leiben Frieden willens die Hecke selbst schneiden will, so muss ihm der Nachbar Zutritt gwähren. Geregelt ist dies im § 17 besagten Nachbarschaftsrechts unter dem Stichwort "Hammerschlags- und Leiterrecht" Zitat: "(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht." Das komplette Nachbarschaftsrecht Schleswig-Holstein: http://www.baurecht.de/Nachbarschaft...-holstein.html
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Hecke = Einfriedung Zitat:
Bedeutet das dann auch das Nachbar A eine Firma beauftragen könnte die seine Seite schneidet und Besitzer A sich an 50% dieser Kosten beteiligen müsste? Nachbar A droht ja mit Klage bei nicht fristgerechter Ausführung, auf welche Grundlage sollte er die Klage dann überhaupt durchführen können? |
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