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Haus auf Grenze

Dies ist eine Diskussion zu Haus auf Grenze innerhalb des Forums Nachbarrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 15:13
Boardneuling
 
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Haus auf Grenze

Dinge vorab:

Hauseigentümer A, EFH, wohnte angenommen von 1960 - 1998
Grundstück linkerseits.

Hauseigentümer X, EFH, wohnte angenommen von 1999 - 2010
ebenfalls Grundstück linkerseits, angespanntes Verhältnis zwischen B und X

Hauseigentümer B, ZFH, wohnt angenommen seit 1961 da.
Grundstück rechts


Folgender Fall:

Hauseigentümer A kaufte und bezog Anfang der 60er Jahre ein Einfamilienhaus (EFH) mit großem eingezäuntem Grundstück, nicht ganz erschlossenen. Dieses Haus wurde Anfang der 40er Jahre gebaut. Dieses EFH befindet sich nicht in Fluchtlinie zu den anderen Häusern, sondern steht im Grundstück etwas nach hinten versetzt. Im Frontteil des Grundstücks könnte man noch ein EFH-Haus bauen.

Hauseigentümer A verstand sich bis zu seinem Tode sehr gut mit Nachbar B, weshalb sich beide auf eine kleine Pforte in der Grundstücksgrenze einigten, für gegenseitige Nachbarschaftshilfe usw. Nachbar B's ZFH, gebaut ebenfalls in diesem Jahrgang,auf Rest-Grundstück, befindet sich in Fluchtlinie zu anderen Häusern der Anliegerstraße und ist ebenfalls erschlossen und eingezäunt. Grenzsteine überall vorhanden.

Das Haus von Hauseigentümer A steht auf der Grundstücksgrenze von Nachbar B. Grenzzaun ist somit nicht durchgängig, sondern verläuft bis zum Haus und dann hinter dem Haus von Nachbar A weiter. Die Fenster von Nachbar A sind auf die Seite dss Grundstücks von Nachbar B gerichtet. Aufgrund des sehr guten Nachbarschaftsverhältnisses von A und B gab es da keinerlei Probleme.

Nach dem Tod von Hauseigentümer A wurde das Haus verkauft (weil es keine Nachkommen gab).

Der Zaun zwischen Nachbar A und B wurde in diesem Zeitraum bis ein Käufer für das EFH gefunden war, durch B erneuert, somit wurde die Durchgangspforte auch durch Nachbar B entfernt. Käufer des Hauses von A, zur Jahrtausendwende, also jetzt Hauseigentümer X bestand darauf wieder die Pforte herzustellen und bestand zudem auf eine Vermessung des Grundstücks von Nachbar B.

Jetziger Hauseigentümer X möchte kleinere Instandsetzungsarbeiten am Haus vornehmen und muss dafür das Grundstück des Nachbar B betreten. Nachbar B möchte nicht das Nachbar X sein Grundstück und somit auch Bäume usw. be-/zertritt. Zumindest nicht kostenfrei.

Nachbar X und Nachbar B rennen jeweils zum Anwalt. Anwalt gibt Nachbar B den Rat die Sache locker zu sehen. Die Sache verläuft nach paarmaligen Hin- und Her auf Grund des vermutlichen Geldmangels und dann auch noch anschließenden Todes von Nachbar X dann im Sande. Nachbar X konnte keine Instandsetzungsarbeiten mehr durchführen. Durch den Tod nun auch von Ehefrau des Nachbarn X steht wohl auch nun das EFH wieder zum Verkauf.

Nun folgende Fragen/Sorgen:

Dem neuen Hauseigentümer wird das EFH auf der Grundstücksgrenze sicherlich ins Auge fallen. Kann er verlangen einen uneingeschränkten Zutritt auf das Grundstück von B zu bekommen, um wie schon geschrieben Instandsetzungs-/Kontrollarbeiten für sein Haus zu machen.

Muss die Pforte wieder eingesetzt werden (der neue Hauseigentümer wird sicherlich nichts davon wissen)?

Kann Nachbar B verlangen, dass der neue Hauseigentümer des EFH seine zum Nachbar B gerichteten Fenster zumauert?

Was kann durch einen angenommenen neuen Hauseigentümer lediglich passieren? Was könnte der von B fordern?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 17:53
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AW: Haus auf Grenze

Leiterrecht

Gerade in dicht bebauten Gebieten ergibt sich häufig das Problem, daß ein Nachbar Arbeiten an seinem Gebäude durchführen möchte, welches sich in der Nähe der Grundstücksgrenze befindet. Hierbei ist es unter Umständen unmöglich, die Arbeiten auszuführen, ohne das benachbarte Grundstück zum Aufstellen für Gerüste o.ä. in Anspruch zu nehmen. Das Nachbarrechtsgesetz/Nachbarschaftsgesetz gibt daher dem Grundstückseigentümer das Recht, in gewissem Umfang auf dem Grundstück des Nachbarn Leitern oder Gerüste aufzustellen, um die notwendigen Arbeiten zu realisieren. Daneben ist es zulässig, Gegenstände über das Nachbargrundstück zu transportieren und bei Bauarbeiten anfallenden Erdaushub kurzfristig dort zu lagern. Voraussetzung ist jedoch immer, daß das Vorhaben nicht anders oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand durchgeführt werden könnte und die Arbeiten dem Nachbarn insgesamt zumutbar sind. Selbstverständlich darf man nicht ohne Vorankündigung mit den Arbeiten beginnen, vielmehr besteht die Pflicht die Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes dem Nachbarn einen Monat vorher anzuzeigen und ihm mitzuteilen in welchem Umfang die Arbeiten vorgenommen werden. Verweigert der Nachbar seine Zustimmung, so muß – wie im Nachbarrecht üblich – diese vor Gericht eingeklagt werden.

Entstehen bei der Nutzung des nachbarlichen Grundstücks Schäden, z.B. an Rasenflächen, Blumen etc. so ist der Verursacher zum Schadenersatz verpflichtet. Zum Ausgleich der mit der Grundstücksnutzung verbundenen Belästigungen gewährt das Gesetz eine angemessene Entschädigung. Können sich die Nachbarn über die Höhe insoweit nicht einigen, muß auch hierüber ein Gericht oder eine Schiedsstelle entscheiden.

Quelle: Nachbarrecht
hier: Sachsen - auch and. BL
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  #3 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 23:38
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AW: Haus auf Grenze

Zitat:
Zitat von Mieterin27 Beitrag anzeigen
Dem neuen Hauseigentümer wird das EFH auf der Grundstücksgrenze sicherlich ins Auge fallen. Kann er verlangen, einen uneingeschränkten Zutritt auf das Grundstück von B zu bekommen, um wie schon geschrieben Instandsetzungs-/Kontrollarbeiten für sein Haus zu machen.
Nein, schon geklärt. Uneingeschränkt ist nicht. Nur mit Ankündigung und Billigung. Wenn aber nichts wichtiges dagegen spricht, muss man ihn auch lassen.
Zitat:
Zitat von Mieterin27 Beitrag anzeigen
Muss die Pforte wieder eingesetzt werden (der neue Hauseigentümer wird sicherlich nichts davon wissen)?
Selbst wenn, nein. Kann niemand verlangen, Zutritt zu B's Grundstück außer den von B dafür vorgesehenen Wegen (= normaler Eingang von der Straße) zu bekommen, es sei denn, er hat da ein eingetragenes Wegerecht, Feuerwehrzufahrt oder ähnliche schwer vorstellbare Gründe. Wenn die Pforte noch da wäre, könnte die B auch so verschließen, dass da niemand ohne seine audrückliche Zustimmung (= Schlüssel) durch kann.
Zitat:
Zitat von Mieterin27 Beitrag anzeigen
Kann Nachbar B verlangen, dass der neue Hauseigentümer des EFH seine zum Nachbar B gerichteten Fenster zumauert?
Ja, aber einen Rechtsanspruch hat er nicht (mehr). Zusätzliche Fenster braucht er aber nicht hinzunehmen.
Zitat:
Zitat von Mieterin27 Beitrag anzeigen
Was kann durch einen angenommenen neuen Hauseigentümer lediglich passieren?
Da könnte man sicher Bibliotheken voll Bücher drüber schreiben ...
Zitat:
Zitat von Mieterin27 Beitrag anzeigen
Was könnte der von B fordern?
Fordern? Alles! Auf dem Rechtswege durchsetzen? Viel weniger.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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