Dies ist eine Diskussion zu Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke zum Thema Hecke gibt es ja schon viele Beiträge, aber zu meinem "Fall" habe ich bisher nicht so recht das passende gefunden. Sollte ich etwas übersehen haben bitte ich um Entschuldigung. Also: Nachbar A und Nachbar B wohnen in einem Reihenhaus. Dahinter befindet sich der Garten der jeweiligen Parteien. Nachbar A ist zum Einfrieden der Grenze zwischen den Gärten verpflichtet und ist dem auch ortsüblich nachgekommen (ca. 1m hoch). Die Stimmung zwischen den Nachbarn ist nicht besonders, weswegen Nachbar A zusätzlich zum Zaun eine Hecke anpflanzt. Obwohl der vorgeschriebene Pflanzabstand nicht eingehalten wurde und die Hecke nicht gepflegt wurde, hat sich Nachbar B nicht daran gestört. Die Hecke nimmt kein Licht weg und eben weil die Stimmung nicht so gut war. So weit so gut - das Problem beginnt, als die Koniferenhecke mangels Pflege in der Breite derart ausufert, das der vorhandene Zaun teilweise überwuchert wird. Jetzt macht Nachbar A das Hammer und Leiterrecht geltend, um seine Hecke schneiden zu können. folgende Fragen stelle ich mal zur Diskussion: 1. Ist das Hammer- und Leiterrecht auch auf Hecken abwendbar Die Meinungen sind hier Forenübergreifend zweigeteilt. 2. Auch wenn die Hecke nicht die Grenze markiert (der Zaun steht auf der Grenze) 3. Hat Nachbar A die Probleme nicht selbst verursacht, als er den Pflanzabstand nicht eingehalten hat bzw. sich nicht um die Pflege der Hecke gekümmert hat? 4. Oder hätte Nachbar B schon früher gegen die Hecke vorgehen müssen? Auf die Meinungen bin ich gespannt. |
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| AW: Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Hammer und Leiterrecht sagt mir nichts. Das ist wohl ein Länderspezifischer Begriff. Meiner Meinung nach, muss B den nachbarn auf sein Grundstück lassen (wenn nicht anderst möglich), damit dieser seine Hecke stutzen kann. |
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| AW: Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Soll eine grenznahe Hecke beschnitten werden, darf bei dieser Gelegenheit ohne Einwilligung des Nachbarn nicht dessen Grundstück betreten werden (sonst möglicherweise Hausfriedensbruch). Bei Beachtung der in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländern geregelten Grenzabstände wird das im Allgemeinen auch gar nicht notwendig sein. Auf das Hammerschlags- und Leiterrecht kannst Du Dich nicht berufen, da dieses nur für Ausbesserungs- und Verschönerungsarbeiten an baulichen Anlagen gilt. |
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| AW: Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Zitat:
Das Hammerschlagsrecht dient dazu, auf der dem Nachbarn zugekehrten Seite eines Hauses Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten vornehmen zu können und zu diesem Zweck das Nachbargrundstück zu betreten. Das hiermit rechtlich verbundene Leiterrecht gestattet dem Grundstückseigentümer, zu dem gleichen Zweck auf dem Nachbargrundstück Leitern, Gerüste oder andere Bau- und Arbeitsgeräte aufzustellen. Eine zeitgemäße Anwendung wird das Hammerschlags- und Leiterrecht auch auf Turmdrehkräne finden können, die vorübergehend bei Bauarbeiten eingesetzt werden und über dem Luftraum des Nachbargrundstücks schwenken. |
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| AW: Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Um eine Hecke zu stutzen oder zu pflegen, darf das nachbarliche Grundstück nicht ohne Genehmigung betreten werden. Der "belästigte" Nachbar hat auch kein Recht, die Hecke selbst zu stutzen, gilt auch für überhängende "Äste, Obstbäume etc.", die man bspw. auf seinem Grundstück nicht abernten darf. Hingegen kann man auf Kosten des "Ordnungsstörers" einen "Gartenbaubetrieb" mit der Pflege der Hecke beauftragen. Obst darf nur behalten werden, wenn es vom Baum fällt- dann ist es meist wertlos. Die "Sauerei" muss man dulden, kann sie kostenpflichtig entfernen lassen und darüber hinaus u. U. eine "Geldrente" erhalten. Gilt so weit ich weiss auch bei übermässigem Laubbefall im Herbst. |
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| AW: Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Dank euch beiden. Meine Kenntnisse sind auf diesem Gebiet noch deutlich zu gering. |
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| AW: Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Da wurde meine Meinung bis jetzt bestätigt. Demnach hat Nachbar A also Pech gehabt und kann nicht auf das andere Grundstück, um seine Hecke zu beschneiden. Allerdings bleibt ja trotzdem die Pflicht, die Hecke zu schneiden. Und bei dem geringen Pflanzabstand läuft es ja auf die Beseitigung der Hecke hinaus. |
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