Dies ist eine Diskussion zu Grenzstreitigkeiten und Wegerecht innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Grenzstreitigkeiten und Wegerecht Stimmt es aber dass ein Grundstück auf jeden Fall einen Zugang haben muss und dieser, wenn er denn über ein benachbartes Grundstück führt, nicht verweigert werden darf? Herr K hat dadurch z.B. keinerlei Möglichkeiten Baumaschinen (nichtmal eine Schubkarre) in seinen Garten zu bringen und auch grösserer Gartenabfall muss erstmal klein gemacht werden damit er ausschliesslich durch das Haus transportiert werden kann. 2. Als Herr X den Weg zugemacht hat, hat er das so gemacht das er seinen Zaun an dem Haus von K montiert hat weil er sein eigenes klinkerverputztes Haus nicht beschädigen wollte. Das Ganze hat er mit einer seltsam anmutenden Geschichte erklärt dass sein Grundstück angeblich nicht an der Grundstückgrenze endet, wo auch das Haus abschliesst sondern es würde die "Innenmauer" zählen. Was Herr K ehrlich gesagt für absoluten Blödsinn hält, aber trotzdem erstmal so geduldet hat da er im Moment keine Notwendigkeit sah das zu ändern. Verliert Herr K dadurch eventuelle Ansprüche weil das unwiedersprochen erstmal so geduldet wurde? Kann Herr X jetzt mittlerweile sowas wie ein Gewohnheitsrecht daraus ableiten, oder kann Herr K verlangen dass X seinen Zaun umsetzen muss. Und wo verläuft die "Hausgrenze"? Eigentlich doch an der Grundstücksgrenze und nicht in irgendwelchen Innenmauern. Wer kann das im Zweifelsfall feststellen? Geändert von sparhawk (02.08.2011 um 13:33 Uhr). |
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| AW: Grenzstreitigkeiten und Wegerecht Damit der Beitrag diskutiert werden kann: ![]() Danke!
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Grenzstreitigkeiten und Wegerecht OK, habe ich jetzt umgeschrieben. Sorry! |
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| AW: Grenzstreitigkeiten und Wegerecht Ich habe mal zu Fall 1 gegoggelt und festgestellt dass das Notwegerecht in diesem Fall wohl eher nicht in Frage kommt, ist das richtig? Das Grundstück ist so angelegt dass K sein Haus direkt an der Strasse stehen hat und den Garten ausschliesslich durch das Haus erreichen kann. Ein direkter Zugang zum Garten existiert also nicht. Für das Notwegerecht ist das aber unerheblich, oder sehe ich das falsch? D.H. Herr K hat keine Möglichkeit irgendwelche Maschinen in seinen Garten zu bringen, nur weil die Häuser so blöd aufgeteilt sind? Muss man vielleicht größere Arbeiten durchführen kann man dann vielleicht dieses Hammerschlagsrecht beansprichen? wie weit reicht das? Nur für Bauarbeiten am Haus oder auch im Garten? Zu der zweiten Frage habe ich allerdings noch nichts gefunden. |
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| AW: Grenzstreitigkeiten und Wegerecht Zitat:
Die Grenze ergibt sich aus der Vermessung. Üblicherweise = Außenkante.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Grenzstreitigkeiten und Wegerecht Zitat:
Zitat:
Wenn ich jetzt z.B. mit K zu X gehe und ihm sagen würde dass seine Geschichte Blödsinn ist, dann wird er einfach darauf beharren bis das Gegnteil bewiesen ist.Wie kann man das beweisen? Muss man dann einen Landvermesser (oder Sachverständigen) bestellen, der das im Zweifelsfall dann bestätigt? Wo findet man so wen der sowas macht? Wer muss das dann zahlen? X, oder K? |
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