Dies ist eine Diskussion zu Grenzbebauung und Stützmauern innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Grenzbebauung und Stützmauern folgende Situation in Hessen stelle ich mir vor: A baut vor 5 Jahren ein Haus auf einem Hanggrundstück und füllt zum unbebauten Nachbargrundstück B mit Genehmigung der Stadt auf. Auf die Grenze stellt er einen Zaun, das Aufgefüllte fällt auf Grundstück B auf die gewachsene Höhe ab. Nun wird Grundstück B bebaut. B baut einen Holzschuppen auf die Grenze zu A- bleibt aber etwa 30cm unter dessen Endhöhe. Als A die (kurz vorher zur besseren Bebaubarkeit für B) abgegrabene Fläche zur Grenze wieder auffüllen will bekommt er die Antwort, der Schuppen stände 2cm (!!!!) von der Grenze entfernt und diese müssten beim Auffüllen „frei“ bleiben … Kann B das verlangen ? Des weiteren hat B zwar auch aufgefüllt, aber nur bis 30cm unter die Auffüllung von A. Wer muss nun eine Abstützungsmauer bauen, bezahlen und auf welches Grundstück muss sie ? Immerhin hat A die Höhe bereits 5 Jahre zuvor verändert und B hat das Grundstück verändert gekauft, die Genehmigung akzeptiert und seinen Schuppen auch nur wegen dieser Erhöhung genehmigt bekommen … Für klärende Worte zu dieser Situation wäre ich sehr dankbar ! Clueless |
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| AW: Grenzbebauung und Stützmauern Also ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe: A hat sein Grundstück aufgeschüttet, die Aufschüttung läuft aber zur Grenze von B hin aus (noch auf Grundstück A?). B hat von dieser Endhöhe (natürliche Geländehöhe?)auf seinem Grundstück 30cm abgegraben. Grundsätzlich muss jeder, der den natürlichen Geländeverlauf ändert, dafür sorgen, dass abgestützt wird - auf seinem eigenen Grundstück. Alternativ kann - wiederum auf dem eigenen Grundstück -auch die Erhöhung als Böschung auslaufen. Allerdings darf davon keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgehen (z.B. Abrutschen der Erde, verstärktes Ablaufen von Regenwasser ...) so hätte A also seine eigene Aufschüttung abstützen müssen und B muss jetzt die weitere Absenkung ebenfalls abstützen. Sind die 2cm denn nachgewiesen? Hilfreiche Ausführungen dazu findet man im Nachbarrecht und der Bauordnung des betreffenden Bundeslandes. |
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| AW: Grenzbebauung und Stützmauern Hallo, herzlichen Dank für Deine Antwort ! Das die Mauer gebaut werden müsste, hab ich schon befürchtet ... Die 2cm sind nicht bestätigt, der Nachbar behauptet das nur. Eine Nachfrage beim Bauamt ergab, dass selbst das Katasteramt nicht sooo genau messen könne - außerdem würde es € 250,-- kosten :-P Ich hab noch eine Frage: Wie hoch darf ein Zaun auf der Grenze in Hessen sein ? Ich meine etwas von 1,2 oder 1,4m gelesen zu haben- stimmt das ? Wenn es stimmt: Wieso durfte B seine Schuppenwand 1,6m über die aufgefüllte höhe von A und direkt auf die Grenze bauen ? Es war wohl so, dass B den Schuppen ursprünglich auf die andere Grundstückseite bauen wollte, dort den Nachbarn aber um genehmigung bitten mußte- da dieser nicht aufgefüllt hat- nachdem dieser verweigerte, hat er bei A ungefragt gebaut ... Warum ist das ok ? Liebe Grüße clueless |
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| AW: Grenzbebauung und Stützmauern Hier muss man unterscheiden zwischen Grenzbebauung und Einfriedung. D.h. die Höhe für Einfriedungen ist vollkommen unabhängig davon, was an Grenzbebauung erlaubt sein kann - siehe Nachbarrecht und Landesbauordnung. Eine Nachfrage beim örtlichen Bauamt kann hier endgültige Klarheit bringen. |
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