Dies ist eine Diskussion zu Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse 1. Der Baum beschädigt den Belag der Stichstrasse durch sein Wachstum. Würde das bedeuten, die Eigentümergemeinschaft, insbesondere Anlieger B, C u. D müssen das hinnehmen, da sie ja jetzt Miteigentümer des "Grenzbaumes" geworden sind? Oder ist Anlieger A für den Schaden an der Stichstrasse ersatzpflichtig zu machen? 2. Von dem Baum geht eine Gefahr aus. Haften dann alle Miteigentümer der Stichstrasse gemeinsam? 3. Anlieger B, C u. D (die Mehrheit in der Eigentümergemeinschaft der Stichstrasse) wollen den Baum fällen. Ginge das ohne Zustimmung von A? |
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| AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse Das Wichtigste zuerst P 2: Gefahrbäume werden bei der Kommune angezeigt und die Gefahr beschrieben, bzw. bei Gefahr in Verzug sofort gefällt (selbst oder THW, Feuerwehr)und nachträglich der Kommune angezeigt. P 3: B,C u. D beantragen bei der Kommune eine begründete Fällverfügung gegenüber A P 1: Wer war zuerst da, der Baum oder die Stichstraße ? Sofern der Baum Schäden verursacht oder zu verursachen droht, wie P 2 Generell ist hierzu zu sagen, dass der Baumeigentümer A jeweils in der Pflicht steht, um Schaden abzuwenden. (Ausnahme ist Laub oder Früchte) Lg.
__________________ Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus. Do, ut des |
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| AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse Danke für die schnelle Antwort. Die Antwort möchte ich zum Anlass nehmen, meinen fiktiven Fall weiter auszumalen: zu meinem Punkt 1: Erst war die Stichstrasse da, dann der Baum. zu meinem Punkt 2: Der Baum soll standfest sein. Er verursacht nur ganzjährig Schmutz durch Nadeln, was für den Fall unerheblich sein soll. Wurzeln sowie Stamm haben aber die Strassendecke der Stichstrasse aufgebrochen und somit beschädigt. zu meinem Punkt 3: Hier geht es mir um die Frage, ob in der angenommenen Situation, ohne dass Gefahr droht, B, C u. D einen Baum fällen (lassen) können, der vom Grundstück A ausgehend zum Grenzbaum geworden ist? Interessant wären dazu auch Fragen zu evtl. anfallenden Kosten. Die Ausführungen zu Gefahrbäumen werfen bei mir die Frage auf, ob dies auch für Bäume zutrifft, von denen mal angenommen keine allgemeine Gefahr ausgeht sondern nur eine Gefahr für den Eigentümer selbst möglich erscheint. |
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| AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse Ferndiagnostische Beurteilungen haben schon auch keine große Aussagekraft, da manches auf Vermutungen basiert. Hier müsste es sich um einen Nadelbaum handeln, da der Hinweis des Deckenaufbruches (Straße) genannt wird, aber grundsätzlich ist die Pflanzung zu benachbarten Grundstücken an der zu erwartenden Baumkrone zu bemessen (einrücken). Kurzum, wenn nachweislich das Wurzelwerk einen Schaden verursacht ist der Eigentümer des Baumes in der Haftung. Tipp: Man hole einen Beamten der Unteren Naturschutzbehörde (Kommune/Bauamt) Vorort und weise auf Gefahren und Beschädigungen hin. Dieser wird den hierfür geeigneten Rat / Hinweis des Tuns geben.
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| AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse Das bloße Hinüberwachsen der Wurzeln von benachbarten Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück ist für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, die abgewehrt werden könnte. Das Gesetz verlangt vielmehr gemäß § 910 Abs. 2 BGB eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Die ist hier gegeben. Liegt eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der oben dargestellten Art durch über die Grundstücksgrenze hinüberwachsende Wurzeln vor, kann sich der betroffene Grundstückseigentümer auf das Selbsthilferecht des § 910 BGB berufen und die Wurzeln im erforderlichen Umfang - dies allerdings nur bis zur Grundstücksgrenze und nicht darüber hinaus - abschneiden. |
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| AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse Mit dem Überwachsen der Grundstücksgrenze durch den Stamm (und nicht nur einige Wurzelausläufer) ist ein Grenzbaum entstanden, der allen Eigentümern gemeinsam gehört. Jeder kann (soweit nicht Baumschutzverordnungen dagegen sprechen) den Baum auf seiner Seite beschneiden - vorausgesetzt, er gefährdet damit nicht die Standfestigkeit des gesamten Baumes. Es geht also nicht, dass ein Eigentümer den Baum auf seiner Seite kahl schneidet und der dann durch das Übergewicht auf das benachbarte Grundstück kippt. Allerdings kann jeder der Eigentümer die Beseitigung des Baumes verlangen. Verzichtet jedoch der andere daraufhin auf sein Eigentum an dem Baum, muss derjenige, der die Fällung wollte, die Kosten allein tragen, darf dann aber auch das Holz des gesamten Baumes behalten. Dies gilt aber nur, wenn es sich um einen wirklichen Grenzbaum handelt, d.h. der Stamm an der Stelle, an der er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird (Das muss nicht in der Mitte sein!) |
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