Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Dies ist eine Diskussion zu Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse innerhalb des Forums Nachbarrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 18.10.2009, 17:28
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: Münster / NRW
Beiträge: 2
Keine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Habe mit Interesse die vielen Fragestellungen zu Grundstücksgrenzen gelesen, besonders zu Grenzbäumen. Dabei bin ich auf folgenden fiktiven Fall gekommen. Mal angenommen, vier Grundstücke werden durch eine gemeinsame, private Stichstrasse erschlossen. Diese Stichstrasse ist Gemeinschaftseigentum der vier Anlieger. Anlieger A hat einen Baum sehr nahe an die Grenze zur Stichstrasse gepflanzt, so dass dessen Stamm im Verlauf der Jahre über die Grundstückgsgrenze hinaus gewachsen ist und nun quasi als Grenzbaum auf der Grenze zwischen Anlieger A und der Stichstrasse steht. Daraus könnten sich folgende Szenarien ergeben:

1. Der Baum beschädigt den Belag der Stichstrasse durch sein Wachstum. Würde das bedeuten, die Eigentümergemeinschaft, insbesondere Anlieger B, C u. D müssen das hinnehmen, da sie ja jetzt Miteigentümer des "Grenzbaumes" geworden sind? Oder ist Anlieger A für den Schaden an der Stichstrasse ersatzpflichtig zu machen?

2. Von dem Baum geht eine Gefahr aus. Haften dann alle Miteigentümer der Stichstrasse gemeinsam?

3. Anlieger B, C u. D (die Mehrheit in der Eigentümergemeinschaft der Stichstrasse) wollen den Baum fällen. Ginge das ohne Zustimmung von A?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 18.10.2009, 17:55
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern - Starnberg
Alter: 45
Beiträge: 1.225
96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)  
AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Das Wichtigste zuerst P 2:

Gefahrbäume werden bei der Kommune angezeigt und die Gefahr beschrieben, bzw. bei Gefahr in Verzug sofort gefällt (selbst oder THW, Feuerwehr)und nachträglich der Kommune angezeigt.

P 3: B,C u. D beantragen bei der Kommune eine begründete Fällverfügung gegenüber A


P 1: Wer war zuerst da, der Baum oder die Stichstraße ?
Sofern der Baum Schäden verursacht oder zu verursachen droht, wie P 2


Generell ist hierzu zu sagen, dass der Baumeigentümer A jeweils in der Pflicht steht, um Schaden abzuwenden. (Ausnahme ist Laub oder Früchte)

Lg.
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 18.10.2009, 21:19
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: Münster / NRW
Beiträge: 2
Keine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peterausms hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Danke für die schnelle Antwort.

Die Antwort möchte ich zum Anlass nehmen, meinen fiktiven Fall weiter auszumalen:

zu meinem Punkt 1: Erst war die Stichstrasse da, dann der Baum.

zu meinem Punkt 2: Der Baum soll standfest sein. Er verursacht nur ganzjährig Schmutz durch Nadeln, was für den Fall unerheblich sein soll. Wurzeln sowie Stamm haben aber die Strassendecke der Stichstrasse aufgebrochen und somit beschädigt.

zu meinem Punkt 3: Hier geht es mir um die Frage, ob in der angenommenen Situation, ohne dass Gefahr droht, B, C u. D einen Baum fällen (lassen) können, der vom Grundstück A ausgehend zum Grenzbaum geworden ist? Interessant wären dazu auch Fragen zu evtl. anfallenden Kosten.

Die Ausführungen zu Gefahrbäumen werfen bei mir die Frage auf, ob dies auch für Bäume zutrifft, von denen mal angenommen keine allgemeine Gefahr ausgeht sondern nur eine Gefahr für den Eigentümer selbst möglich erscheint.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 18.10.2009, 21:44
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern - Starnberg
Alter: 45
Beiträge: 1.225
96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1225 Beiträge, 234 Bewertungen)  
AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Ferndiagnostische Beurteilungen haben schon auch keine große Aussagekraft, da manches auf Vermutungen basiert.

Hier müsste es sich um einen Nadelbaum handeln, da der Hinweis des Deckenaufbruches (Straße) genannt wird, aber grundsätzlich ist die Pflanzung zu benachbarten Grundstücken an der zu erwartenden Baumkrone zu bemessen (einrücken).
Kurzum, wenn nachweislich das Wurzelwerk einen Schaden verursacht ist der Eigentümer des Baumes in der Haftung.

Tipp:
Man hole einen Beamten der Unteren Naturschutzbehörde (Kommune/Bauamt) Vorort und weise auf Gefahren und Beschädigungen hin.
Dieser wird den hierfür geeigneten Rat / Hinweis des Tuns geben.
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 11:43
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Das bloße Hinüberwachsen der Wurzeln von benachbarten Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück ist für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, die abgewehrt werden könnte. Das Gesetz verlangt vielmehr gemäß § 910 Abs. 2 BGB eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Die ist hier gegeben.
Liegt eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der oben dargestellten Art durch über die Grundstücksgrenze hinüberwachsende Wurzeln vor, kann sich der betroffene Grundstückseigentümer auf das Selbsthilferecht des § 910 BGB berufen und die Wurzeln im erforderlichen Umfang - dies allerdings nur bis zur Grundstücksgrenze und nicht darüber hinaus - abschneiden.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 15:03
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2008
Beiträge: 314
100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)  
AW: Grenzbaum zu einer gemeinsamen Stichstrasse

Mit dem Überwachsen der Grundstücksgrenze durch den Stamm (und nicht nur einige Wurzelausläufer) ist ein Grenzbaum entstanden, der allen Eigentümern gemeinsam gehört. Jeder kann (soweit nicht Baumschutzverordnungen dagegen sprechen) den Baum auf seiner Seite beschneiden - vorausgesetzt, er gefährdet damit nicht die Standfestigkeit des gesamten Baumes. Es geht also nicht, dass ein Eigentümer den Baum auf seiner Seite kahl schneidet und der dann durch das Übergewicht auf das benachbarte Grundstück kippt. Allerdings kann jeder der Eigentümer die Beseitigung des Baumes verlangen. Verzichtet jedoch der andere daraufhin auf sein Eigentum an dem Baum, muss derjenige, der die Fällung wollte, die Kosten allein tragen, darf dann aber auch das Holz des gesamten Baumes behalten. Dies gilt aber nur, wenn es sich um einen wirklichen Grenzbaum handelt, d.h. der Stamm an der Stelle, an der er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird (Das muss nicht in der Mitte sein!)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Sondersitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 22.04.09 Nachrichten: Wissenschaft 22.04.2009 19:00
Erbanspruch bei gemeinsamen Konten Erbrecht 06.08.2008 13:08
Muss ER für SIE im Falle einer gemeinsamen Wohnung aufkommen? Sozialrecht 05.08.2008 01:45
Freiburger Forscher weisen die Entstehung des Thymus aus einer gemeinsamen Vorläuferzelle des Thymusepithels nach Nachrichten: Wissenschaft 26.06.2006 16:00
Grenzbaum Nachbarrecht 08.03.2005 22:47





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Nachbarrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN