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Grenzabstand

Dies ist eine Diskussion zu Grenzabstand innerhalb des Forums Nachbarrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:03
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Grenzabstand

Hallo zusammen, nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

Zwei Grundstücke A und B grenzen aneinander, Grundstück A gehört Eigentümer A und Grundstück B gehört Eigentümer B.
Mal angenommen Eigentümer B beginnt auf seinem Grundstück eine Terrasse oder eine ähnliche Freifläche anzulegen. A spricht B darauf an, wohingegen dieser erwidert er könne auf seinem Grundstück machen was er wolle. A entgegnet, dass er mit seiner mutmaßlich gepflasterten Fläche dem Grundstück A zu nahe komme.

A geht davon aus, dass in Rheinland-Pfalz ein Grenzabstand von 2,50 m gilt. Wie kann er die Einhaltung dieses Abstandes erzwingen, welche Fristen bleiben nach Fertigstellung der Terrasse? Besteht die Möglichkeit während des Baus darauf hinzuwirken, dass B nicht weiterbaut?

Grüsse,
tolux
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  #2 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:15
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AW: Grenzabstand

Moin,
Zitat:
Zitat von tolux Beitrag anzeigen
A geht davon aus, dass in Rheinland-Pfalz ein Grenzabstand von 2,50 m gilt.
Weil ihm Dieses von seinem Kumpel am Stammtisch erzählt wurde?
http://www.baurecht.de/Nachbarschaft...and-pfalz.html
Zitat:
Zitat von tolux Beitrag anzeigen
Wie kann er die Einhaltung dieses Abstandes erzwingen
Das kann er nicht.
Ich gehe dabei davon aus, dass die Terasse nicht in 2m Höhe gebaut werden soll.

lg
Carsten
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  #3 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:22
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AW: Grenzabstand

@gärtner73:
Nein, sondern weil das in § 34 Absatz 4 steht.
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Alt 23.03.2011, 16:24
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AW: Grenzabstand

oder auch hier:
http://www.finanztip.de/recht/immobi...rundstueck.htm
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  #5 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:26
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AW: Grenzabstand

Wie hoch über dem Boden soll die Terasse denn gebaut werden?

unter dem Satz :"...eine Terrasse oder eine ähnliche Freifläche anzulegen..." verstehe ich eine Fläche auf Bodenniveau.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:28
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AW: Grenzabstand

mehr oder weniger auf Bodenniveau, aber es geht ja nicht ums Baurecht...

Im NachbarschaftsGesetz steht auch nichts von Bodenniveau...
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  #7 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:45
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AW: Grenzabstand

Ups, sorry da hab ich mich vertan.
Dann kann A gegen B klagen. Vorerst kann auch eine Einstweilige Verfügung erwirkt werden.

lg
Carsten
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  #8 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 10:46
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AW: Grenzabstand

Hier ein Urteil dazu:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...537&suchworte=
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  #9 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 11:31
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AW: Grenzabstand

Das würde aber im Umkehrschluss bedeuten dass bspw. zwei Garageneinfahrten nicht nebeneinander liegen dürfen.
Soweit es nicht besondere Bedingungen hinsichtlich der ggf. verschlossenen Oberflächen gibt (wenn Person B z.B. eine große Gartenfläche zubetoniert)oder einen genauen Grünflächenplan der Stadt, kann Person B seinen ganzen Garten bis an die Grenze zupflastern, ob es Person A gefällt oder nicht.(Ebeneerdige Anlage)

ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder

agopton101
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  #10 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 11:56
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AW: Grenzabstand

Garageneinfahrten haben damit nichts gemeinsam! Terrassen sind zum mehr oder weniger ständigen Aufenthalt gedacht und unterliegen deshalb anderen Richtlinien!
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