Dies ist eine Diskussion zu Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Herr B. besitz in Bayern ein Grundstück mit angrenzendem Bachlauf. Der Bach gehört der Gemeinde. Nunmehr 50 Jahre pflegt Herr B. den Baumbewuchs am Bach, befstigt gegebenenfalls die Böschung und erledigt alle anfallenen Arbeiten. Teilweise muss er hierfür auch Lohnunternehmen beschäftigen. All dies erledigt er aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung als Grundstückseigner. Immer wieder wurden ihm anfangs bezüglich der zu fällenden Bäume Vorgaben von der Gemeinde bzw. vom Wasserwirtschaftamt gemacht. Das Holz durfte Herr B. behalten. Nachdem die Bäume im Laufe der Jahre ein ahnsehnliches Maß errreicht haben möchte die Gemeinde einem geschäftstüchtigen Bauern die Fällung der Bäume am Bachlauf ( bis 1m ins Grundstück) überlassen. Teilweise wurden die Bäume von Herrn B. auf eigene Kosten gepflanzt. Die Rechnungen hat er nach so langer Zeit nicht mehr. Darf die Gemeinde Herrn B. die Baumpflege von heute auf morgen untersagen und das Holz zum Schleuderpreis als Selbstwerber abgeben? |
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Zitat:
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Was für ein Glück, dass der Fall nur fiktiv ist! Auf Ideen kommt Ihr! Wäre ja auch schlimm, wenn so etwas wirklich passieren würde. Und auch noch im rechtsstaatlichen Bayern. Käme so ein Fall, was ja nicht sein kann, wirklich vor, würde ich leider auch sagen müssen, die Berufung auf Gewohnheitsrecht wäre absoluter Unfug. Weg mit den Bäumen, wäre ja noch schöner. Hat nicht Enver Hodscha in Albanien ganze Hügel entlauben lassen, weil die ihm kahl besser gefielen... Der arme Mann hat aber vermutlich Bereicherungsansprüche gegen die Gemeinde. Aber die Rechtslage ist sehr kompliziert. Hier hilft nur der Gang zum Anwalt, das Forum ist mit so etwas überfordert. |
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Zitat:
Durch das feste Einpflanzen auf dem Grundstück hatte er sein Eigentum an den Pflanzen verloren. |
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Zitat:
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Ich ging - wie schielu unter #2 - davon aus, dass der Ausgangssachverhalt # 1 so zu verstehen ist, dass die Bäume am Bachlauf nicht auf Grund und Boden des Mannes stehen, der jahrelang die Pflege übernahm, sondern auf Grund oder Boden der Gemeinde. Ist ja auch das übliche. Zum Eigentum am Bach gehört nicht nur das Wasser, sondern auch der Rain rechts und links. |
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Und wieder was gelernt! Danke! Dieser Rain rechts und links ist der oben erwähnte 1m ? |
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Ist meines Wissens häufig so, dass die Stadt entlang eines Wasserlaufs einen Streifen behält, schon zur Bewirtschaftung und Pflege des Bachs. Der Gärtner hätte einen Auszug aus dem Katasteramt einsehen sollen, dann hätte er auch vor 50 Jahren gemerkt, dass etwas nicht ihm gehört. Zweifelhaft, dass aus dem Schriftverkehr mit der Stadt ein Eigentumsanspruch herauszulesen sein wird.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Gewohnheitsrecht nach 50 Jahren Pflege eines Gemeindegrundstücks Zitat:
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