Dies ist eine Diskussion zu Gaststätte und Außenbetrieb innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Gaststätte und Außenbetrieb In den letzten Jahren hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks A ein Haus in Eigenleistung nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze gebaut. Beiläufig teilt der A dem Nachbarn B mit, dass er in Kürze in dem neu erbauten Gebäude eine Gaststätte betreiben möchte. Die weitere Grundstücksgrenze möchte er für den Außenbetrieb mit Tischen und Stühlen voll stellen. Das Haus des Nachbarn B wäre ein luxuriöses Mehrfamilienhaus und es ist fraglich, ob der B dann überhaupt noch Mieter findet. Die Frage ist, ob der A das darf. Wenn das früher eine Gaststätte war ohne Außenbetrieb, kann er dann einfach ohne Zustimmung der betroffenen Nachbarn einen Außenbetrieb aufmachen? Und, wenn er bis 2004 auch eine Genehmigung für den Außenbetrieb zur Straßenseite hatte, kann er dann einfach nach Gutdünken den Außenbetrieb an die Rückseite zum Nachbarn hin verlegen? Und eine Nebenfrage: Die Einfriedung aus Mauersteinen mit Putz und Anstrich ist auf der Seite des A ziemlich malad. Die Einfriedung ist Eigentum des B. Muß der B die Seite des A auf eigene Kosten instandsetzen? In welchen Intervallen? Smiley Mac |
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| AW: Gaststätte und Außenbetrieb Der Gastwirt kann all` dieses, wenn er die behördlichen Genhmigungen dazu erhält. Die Mauer muss der instandhalten, dem sie gehört. Zeitvorschriften gibt es dazu keine.
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Gaststätte und Außenbetrieb Wo kann man das einsehen, was für Genehmigungen vorliegen? Untere Bauaufsichtsbehörde? Smiley Mac |
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| AW: Gaststätte und Außenbetrieb Beim Ordnungsamt.
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Gaststätte und Außenbetrieb Hallo, zwecks Gaststätte/Aussen: Was steht denn im Bebauungsplan. An sich braucht man für Stühle und Tische keine Baugenehmigung, aber eine so gravierende Nutzungsänderung sollte sich hier eigentlich finden. Neben dem Ordnungsamt auch mal das Bauamt fragen. Zwecks Einfriedung: Steht die Mauer genau an der Grenze? (Muss nicht mittig "auf" der Grenze sein). Dann könnten BGB §921/922 greifen und jeder muss die hälfte Zahlen. Grüße Lumpi |
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| AW: Gaststätte und Außenbetrieb Es ist zu prüfen, ob es einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt und was dieser für Festsetzungen enthält. Von Bedeutung sind Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (vgl. § 2 ff. Baunutzungsverordnung (BauNVO). Je nach festgesetzter Art der baulichen Nutzung sind bestimmte Nutzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig. Auch wenn bis das abgebrannte Gebäude bis 2004 als Gaststätte genutzt wurde, kann für dieses Gebäude/Gaststätte ein Bestandsschutz trotz Bebauungsplan vorgelegen haben. Mit dem Brand dürfte i.d.R. der Bestandsschutz erloschen sein und es gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Für das neue Gebäude hat A eine Baugenehmigung gebraucht. Hier ist zu klären, ob es sich um eine Wohngebäude handelt oder ob z.B. einen Gaststätte genehmigt wurde. Wurde keine Gaststätte genehmigt, dann benötigt A auf jeden Fall eine Nutzungsänderung. Dieser Antrag auf Nutzungsänderung ist bei der Kommune einzureichen und wird von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde erteilt oder nicht. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist auch der Nachbar zu beteiligen. Eigentümer B kann gegen die Nutzungsänderung Einwände vorbringen. Die Frage von verfahrensfreien Freischankflächen regelt die jeweilige Landesbauordnung. In Bayern sind z.B. nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13d Bayerische Bauordnung (BayBO) Freischankflächen bis zu 40 m² verfahrensfrei. Aber nur im Zusammenhang z.B. mit einer genehmigten Gaststätte ... Das ist die bauordnungsrechtliche Seite. Auch sind ggf. Auflagen aus dem Immissionsschutz zu beachten. |
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