Dies ist eine Diskussion zu Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch ich habe eine Frage zum Nachbarschaftsrecht. Wenn sich ein Nachbar weigert Fussbälle o.ä., die über seinen Gartenzaun geschossen wurden zurückzugeben, gilt normalerweise §985 BGB (Herausgabeanspruch). Wie muss man diesen Nachbarn rechtlich einwandfrei zur Herausgabe der Fussbälle auffordern (reicht dies telefonisch, per Email, Zettelnotiz im Briefkasten oder nur per Einschreiben)? Wie verhält man sich, wenn der Nachbar trotzdem nicht reagiert oder sich weigert --> Anzeige, Einschaltung Polizei? Über eine kompetente Antwort würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüssen LS |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Zitat:
Zitat:
Wie oft kommt das mit den Fußbällen denn vor? Der Nachbar hat seinerseits nämlich auch das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, und auch er kann Unterlassung verlangen! Man sollte erwägen, entweder woanders zu spielen oder den Zaun in Absprache mit dem Nachbarn zu erhöhen!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Fundstücke: Es muss im Allgemeinen geduldet werden, wenn ein paar Mal jährlich der Ball in Nachbars Garten fällt, da es sich beim Ballspiel um ein sogenanntes „sozialadäquates Verhalten“ handelt. Bei einer Klage des Nachbarn vor dem Landgericht München, Aktenzeichen 5 O 5454/03, wurde beispielsweise das Ballspiel nicht verboten, obwohl der Ball zwei Mal täglich in das Grundstück dieses Nachbarn flog. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB und nach § 862 BGB steht den Nachbarn zu, wenn der Ball mehrfach täglich auf ihr Grundstück fällt. und Dass Bälle gelegentlich (einige Male im Jahr) herüberfliegen, ist zu dulden. Bei häufiger Störung kann der Eigentümer das Betreten des Grundstücks verbieten und verlangen, dass Fangnetze gespannt werden. Grundlage ist § 1004 BGB. |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Der mögliche Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung würde aber auch kein Besitzrecht des Balles begründen. Ein Breif vom Anwalt würde sicherlich vollkommen ausreichen, um den Nachbarn zur Vernunft zu bringen. Clevererweise erst nachdem man selbst angemehnt hat. |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Zitat:
muss es der Eigentümer denn auch dulden, dass der Ball wiedergeholt wird oder kann er sofort Grundstücksverbot erteilen und verlangen, dass die Ballspieler anklingeln und sich den Ball herausgeben lassen? Denn soweit ein Grundstück abgetrennt ist, dazu reicht schon Flatterband während der Bauphase, darf es von Fremden nicht mehr betreten werden, wenn doch, wäre das m.E. Hausfriedensbruch. Ohne besondere Erlaubnis oder Verbot darf man doch nur den halböffentlichen Teil, also den Zugang bis zur Haustür betreten. Wenn jetzt jemand gemütlich im Garten sitzt und es kommt dauernd jemand dahergelaufen, der sich seinen Ball wiederholt, kann das doch nicht rechtens sein. Oder doch? |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Klar kann der Grundstückseigentümer das verlangen. Auch hat die Frage, ob ein Hausfriedensbruch vorliegt nicht unbedingt damit etwas zu tun, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Problemaisch bei den von Ron-Wide genannten Gerichtsentscheidungen war nur die Darlegung der Wiederholungsgefahr des Verstoßes. |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Vielen Dank für die hilfreichen Kommentare und AZ-Verweise. Ich werde dieses Forum weiterempfehlen. Es kommt nur vereinzelt im Jahr vor, das Gegenstände über den Zaun fliegen aber unserer Nachbar ist leider ein unverbesserlicher Streithammel, der mit allen Nachbarn im Streit liegt/lag. Freundliche Grüsse LS |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Zitat:
oder zettel um hals des kindes (das jüngste nehmen, was verfügbar ist) und kind über den zaun werfen
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Fussball im Nachbargarten - Herausgabeanspruch Unter Fristsetzung, wenn er sich zu sehr weigert... |
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