Dies ist eine Diskussion zu Fahr und Wegerecht innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| mal angenommen A hat vor ca. 20 Jahren eine Doppelhaushälfte erworben. Das Grundstück wurde geteilt und B hat ein personenbezogenes Fahr und Wegerecht bekommen da keine Zufahrt zur Strasse besteht, aber B kann über eine Treppe zur Strasse gelangen. B hat kein Auto oder Führerschein. A parkt sein Auto auf dem Durchgangsweg (ca.10m breit). B verlangt jetzt das der Weg frei bleiben soll weil ja vielleicht der Krankenwagen kommen könnt. A hat aber sonst keine Parkmöglichkeit. Muß A sein Auto jetzt an der Straße parken? Dort bestehen 2 Besucherparkplätze. Für wen müsste A den Durchgangsweg frei lassen? Ist ein personenbezogenes Durchgangsrecht nur für diese eine Person? Was wäre wenn B als Beifahrer in einem Auto sitzt? Bin mal gespannt was ihr so denk dazu. Danke Kim311 |
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| AW: Fahr und Wegerecht
Das "personenbezogene Fahrrecht" dürfte so zu interpretieren sein, dass es sich um die Eigentümer und/oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes B handelt. Ein Fahrrecht nur für Herrn Max Mustermann, geb. xy.xy.19xy, wäre m.E. nicht statthaft. Denn bei den durch Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) geregelten Durchgangsweg handelt es sich um die Erschließung von Grundstücks B. Daher darf A die Zuwegung für B auch nicht einschränken (z.B. durch einen geparkten Pkw). Da die Zufahrtsbreite mit 10 m angegeben war, lässt sich m.E. dort problemlos der Pkw von A parken und ein Krankenwagen etc. kann die Durchfahrt immer noch benutzen. Auch wenn es schon kuriose Vereinbarungen zwischen Grundstücksnachbarn gibt, dürfte letztlich eine solche sinnfreie peronenbezogene Eintragung spätestens bei Eintragung ins Grundbuch scheitern. Geändert von Nordhesse (12.01.2012 um 10:46 Uhr). Grund: nieselpriem hat Recht |
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| AW: Fahr und Wegerecht Hallo, die Regelung ist so beim Notar getroffen worden und steht in dem Kaufvertrag. Ob das so auch im Grundbuch steht weiß ich nicht. Also ist das ganze hinfällig wenn ich es richtig verstanden habe. B hat also kein Recht das Grundstück von A als durchfahrt zu nutzen. Danke |
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| AW: Fahr und Wegerecht Ich glaube in der Antwort von Nordhesse ist einiges durcheinander geraten: Auch wenn B ein Durchfahrtsrecht über das Grundstück von A hat, gehört B dieser Weg deshalb noch lange nicht. Vorausgesetzt, die persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen, dann gilt das Nutzungsrecht in aller Regel auch für Angehörige und Besucher von B. A muss die Zufahrt also freihalten, auch wenn B gar kein eigenes Auto hat. Sollte B allerdings sein Haus verkaufen, dann erlischt diese persönliche Dienstbarkeit und geht nicht wie eine 'normale' Grunddienstbarkeit auf den Erwerber des Hauses B über - das ist der Unterschied. Um die Situation wirklich beurteilen zu können, sollte der genaue Wortlaut der Grundbucheintragung und der zugehörigen Bewilligungsurkunde eingesehen werden. |
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| AW: Fahr und Wegerecht Hab da A und B vertauscht |
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| AW: Fahr und Wegerecht In jedem Fall handelt es sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Nieselpriem ist zuzustimmen!
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Fahr und Wegerecht Zitat:
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