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Eigentumsverletzung durch Nachbarn

Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsverletzung durch Nachbarn innerhalb des Forums Nachbarrecht

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Alt 20.09.2010, 13:51
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Eigentumsverletzung durch Nachbarn

Mal wieder das alte Thema herüberwachsender Äste. Der Grundstücks-ET hat ein Recht die abzuschneiden, das ist klar.
Aber sind denn die Äste, die herüberwachsen nicht auch eine ET-Verletzung iSd 823 I?! Bzw. kann ich vllt auch ü 823 I die Kosten für einen beauftragten Gärtner ersetzt bekommen?
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Alt 21.09.2010, 15:19
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AW: Eigentumsverletzung durch Nachbarn

Persönliche (Ich/Wir-)Fragen dürfen leider nicht beantwortet werden!
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Alt 12.10.2010, 10:56
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AW: Eigentumsverletzung durch Nachbarn

Äste dürfen nur dann abgeschnitten werden wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt. Insbesondere sind die Baumsatzungen der Kommune zu beachten!
Liegt eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vor, kann der Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht nach § 910 BGB Gebrauch machen und die überwachsenden Zweige abschneiden und behalten.
Das Selbsthilferecht darf erst dann ausgeübt werden, wenn zuvor dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung der überwachsenden Zweige gesetzt wurde und er diese Frist hat verstreichen lassen, ohne aktiv zu werden (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Eine aus heutiger Sicht (wegen veränderter Heizgewohnheiten und strenger Abfallvorschriften) eher negative Folge des Selbsthilferechts ist die Tatsache, dass der Berechtigte häufig mit den abgeschnittenen Ästen und Zweigen nichts anzufangen weiß. Deshalb kann es zweckmäßiger sein, von dem störenden Nachbarn zu verlangen, dass dieser den sog. Überhang selbst beseitigt ( § 1004 BGB ). Es ist allgemein anerkannt, dass dieser Anspruch neben dem Selbsthilferecht besteht.
Weil dieser Weg umständlich und zeitaufwendig ist, kann die Entfernung der störenden Zweige auch einem Fachbetrieb überlassen und vom Nachbarn Kostenerstattung verlangt werden ( § 812 BGB, § 818 BGB).
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