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Definition Zaun (als Einfriedung)

Dies ist eine Diskussion zu Definition Zaun (als Einfriedung) innerhalb des Forums Nachbarrecht

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Alt 20.01.2010, 15:25
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Definition Zaun (als Einfriedung)

Hallo,

nehmen wir an, in einem kleinen Städtchen in RLP gibt der Bebauungsplan die Einfriedung mit einem Holzzaun (max. 2m hoch) vor.
Grundstücksbesitzer A will Ärger mit bzw. durch Grundstücksbesitzer B vermeiden und sich korrekt an die Bestimmungen halten. Also gilt es zu klären was man (Gesetzgeber) genau unter einem Zaun versteht.

Sind das z.B. auch geschlossene Sichtschutzteile oder gelten die bereits als Wand? Was sind typische Unterscheidungsmerkmale zwischen Zaun und Wand?
Was ist das typische Erkennungszeichen eines Zauns?

Die Anfragen von A bei der Stadtverwaltung, Bauamt, untere und obere Bauaufsichtsbehörde, Gerichten etc. blieben ergebnislos, da niemand die genaue Definition kennt.

Ich hoffe sehr, dass sie hier jemand kennt bzw. weiß wo A das nachlesen kann.

Vielen Dank

Ina8
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Alt 21.01.2010, 13:38
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Anders als eine Mauer oder Wand ist ein Zaun im Prinzip transportabel und begrenzt durchlässig. Von einem Hindernis, einer Barriere oder Absperrung trennt ihn die klar definierte Grenzziehung, wenn auch die Begriffe gelegentlich in synonymer Bedeutung verwendet werden. (http://de.wikipedia.org/wiki/Zaun)
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2010, 13:51
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Die Erklärung gefällt mir!

Hier hört man sogar, wie man dieses Wort ausspricht: http://www.youtube.com/watch?v=gVO8TRcx8Xg oder auch hier: http://www.youtube.com/watch?v=fYNv5F9LJlM
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  #4 (permalink)  
Alt 21.01.2010, 14:09
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Der in Rheinland-Pfalz ansässige fiktive Zaun-Errichter sollte allerdings scharf hinsehen, in welchem Verhältnis die von ihm als Bebauungsplan bezeichnete Rechtsquelle (öffentliches Recht) zu dem Nachbarrecht in Rheinland-Pfalz (Privatrecht) steht. Denn es könnte sein, dass der Bebauungsplan lediglich sagt, was maximal an Art und Umfang einer Einfriedung erlaubt ist oder umgekehrt eine Vorschrift gibt, welche Einfriedungen erfolgen müssen. Ob diese dann im Einzelfall vom Grenzabstand und von der Höhe her (diese Daten korrelieren!) dem Nachbarrecht entsprechen, kann dem Satzungsgeber (= hier die Körperschaft, die den Bebauungsplan erließ) gleichgültig sein und ist es ihr auch oftmals.
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Alt 21.01.2010, 19:06
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Hallo zusammen,

mit dieser Definition / Beschreibung Zaun wird für A schon vieles klarer. Warum kennt die niemand bei den zuständigen Behörden? (Die Frage geht an mich)

Da sich A auch mit den zuständigen Amtsmitarbeitern über die Zulässigkeiten gemäß Bebauungsplan (hier Hecke oder naturbelassener Zaun) erkundigt hat, dürfte dieser Aspekt mit öffentlichem und privatem Recht keine Schwierigkeiten machen, oder?

Weitere Anregungen für A sind willkommen.

Heute ein dickes Dankeschön an alle Beitragsschreiber.

Ina8
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Alt 22.01.2010, 15:01
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Zitat:
Zitat von Ina8
Da sich A auch mit den zuständigen Amtsmitarbeitern über die Zulässigkeiten gemäß Bebauungsplan (hier Hecke oder naturbelassener Zaun) erkundigt hat, dürfte dieser Aspekt mit öffentlichem und privatem Recht keine Schwierigkeiten machen, oder?
Keinesfalls fallen geschlossene Sichtschutzteile darunter! Wobei ich mir vorstellen kann, dass nach Absprache mit dem Nachbar, kein Hahn danach krähen wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 17:13
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino
Der in Rheinland-Pfalz ansässige fiktive Zaun-Errichter sollte allerdings scharf hinsehen, in welchem Verhältnis die von ihm als Bebauungsplan bezeichnete Rechtsquelle (öffentliches Recht) zu dem Nachbarrecht in Rheinland-Pfalz (Privatrecht) steht. Denn es könnte sein, dass der Bebauungsplan lediglich sagt, was maximal an Art und Umfang einer Einfriedung erlaubt ist oder umgekehrt eine Vorschrift gibt, welche Einfriedungen erfolgen müssen. Ob diese dann im Einzelfall vom Grenzabstand und von der Höhe her (diese Daten korrelieren!) dem Nachbarrecht entsprechen, kann dem Satzungsgeber (= hier die Körperschaft, die den Bebauungsplan erließ) gleichgültig sein und ist es ihr auch oftmals.
Also geht Nachbarrecht vor Bebauungsplan?
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  #8 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 17:16
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Zitat:
Zitat von schielu
Anders als eine Mauer oder Wand ist ein Zaun im Prinzip transportabel und begrenzt durchlässig. Von einem Hindernis, einer Barriere oder Absperrung trennt ihn die klar definierte Grenzziehung, wenn auch die Begriffe gelegentlich in synonymer Bedeutung verwendet werden. (http://de.wikipedia.org/wiki/Zaun)
Wie weit deckt sich diese Definition mit der irgendwo existierenden, die auch bei Behörden, Gerichten, Streitigkeiten, etc. zu Grunde gelegt wird?
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  #9 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 17:36
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AW: Definition Zaun (als Einfriedung)

Zitat:
Zitat von schielu
Wobei ich mir vorstellen kann, dass nach Absprache mit dem Nachbar, kein Hahn danach krähen wird.
Und die Absprache mit dem Nachbarn (vielleicht auch das Zeigen des Objekts der Begierde), so OT das auch sein mag, ist ein wesentlicher Bestandteil der Planung! Führt oft nicht gerade zu Frieden, wenn beide strikt auf Vorschriften pochen...

"Herr Nachbar, ich habe mir ein Stück Todesstreifen von der ehemaligen Zonengrenze gekauft. Sicherlich haben Sie nichts dagegen, wenn ich das als Einfriedung nutze?"
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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