Dies ist eine Diskussion zu Carportnutzung innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Carportnutzung mal angenommen, es gibt einen dreiseitig umschlossenen Carport an der Grundstücksgrenze (Grenzbebauung ohne eigene Abstandsfläche) mit Baugenehmigung vom 10.10.2000. Inwiefern ist eine zwingende Nutzung dieses Carports ausschließlich zur Unterstellung von PKW gestattet? Anders gefragt: inwieweit kann man- ggf. mit Beantragung auf Nutzungserweiterung - den Carport sporadisch auch zu anderen Zwecken, wie z.B. - Spielmöglichkeiten von Kindern (Tischtennis, Kartenspielen, Teenagertreffpunkt, o.ä.) - Sitzgelegenheit und Unterstellmöglichkeit bei schlechtem und/oder kaltem Wetter - Sitzgelegenheit abends infolge dort günstigerer Licht- und Geräuschverhältnisse nutzen? Positiv wäre doch hierbei unter besonderer Rücksichtnahme auf gutnachbarschaftliche Beziehungen insbesondere die Vermeidung von Lärm- und/oder Geruchsbelästigung (Sprechen, Lachen, Grillen) der Nachbarschaft. Hierbei bietet sich der dreiseitig geschlossene Carport ideal an, da die einzige offene Seite zur Strasse zeigt und damit in eine Richtung, die nicht unmittelbar von Nachbarschaft umgeben ist. Gibt es hierfür konkrete Regelungen, Ausnahmemöglichkeiten, beantragungspflichtige Nutzungserweiterungen...? Ich möchte explizit darauf hinweisen, dass es nicht um eine generelle Nutzungsänderung geht, sondern um einige wenige Ausnahmen. Der Carport wird selbstverständlich hauptsächlich für die ständige Unterstellung von PKW, Moped und Fahrrädern genutzt. Aber wie ist es doch oft in der Praxis? Kinder haben Langeweile, wollen Tischtennis spielen, aber es regnet gerade. Also: Auto raus aus dem Carport, TT-Platte aufgebaut und es kann losgehen. Ist das verboten? Wenn ja, wo steht das? Und wenn nein, wo steht auch das? Gibt es bundeslandspezifische Unterschiede bzw. Besonderheiten exakt Berlin? Vielen Dank für zahl-, aufschluss- und hilfreiche Informationen... -- Dipl.-Ing. René Dellner |
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| AW: Carportnutzung Die Grenzbebauung gilt nur für eine vorgegebene Nutzung (Abstellen von Fahrzeugen). Etwas anderem muss der Nachbar nicht dulden! Dabei spielen persönliche Betrachtungen keine Rolle! |
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| AW: Carportnutzung Hallo Schielu, vielen Dank für die prompte und bündige Antwort. Jedoch scheint es eben nicht ganz so zu sein, denn es gibt auch andere Meinungen. Ein von mir befragter Anwalt schreibt hierzu folgendes: "Soweit der Carport grundsätzlich genehmigt worden ist, spricht auch nichts dagegen, dieses gelegentlich für die genannten Zwecke zu verwenden. Es muss keine Nutzungsänderung beantragt werden, wenn der Carport vorübergehend für andere Zwecke als Unterstellen des Autos genutzt wird. Insbesondere ist es nicht verboten, auch andere Gegenstände zusätzlich zum Auto oder separat unterzustellen. Weiterhin ist es nicht verboten, gelegentlich eine Tischtennisplatte aufzustellen. Soweit es sich aber um eine regelmäßige Nutzungsänderung handeln soll und Sie planen, einen regelmäßigen Teenagertreff zu gestalten, kann dies problematisch werden. Es würde aber nichts dagegen sprechen, wenn der Carport tagsüber während Sie bpsw. mit dem Auto zur Arbeit fahren für die Kinder genutzt wird, damit diese dort die Tischtennisplatte aufstellen können. Auch bedarf es keiner Nutzungsänderung, wenn man sich bei Gelegenheit unter den Carport setzt, um zu Grillen etc. Es gibt dazu keine expliziten Regelungen, dass z.B. das Einstellen einer Tischtennisplatte in einen Carport erlaubt oder verboten wäre. Die Nutzungsänderung an sich ist in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt, aber im Grunde genommen einheitlich ausgestaltet." Leider gibt es in der recht allgemeinen Antwort keine Querverweise zu einschlägigen Gesetzestexten mit den jeweiligen Seitenangaben. Daher doch nochmal die Frage: Wo kann man hierzu etwas finden(Gesetze, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen)? Wer kennt sich damit aus? |
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