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35 Eichen mit 40cm Grenzabstand

Dies ist eine Diskussion zu 35 Eichen mit 40cm Grenzabstand innerhalb des Forums Nachbarrecht

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Alt 06.06.2011, 12:26
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35 Eichen mit 40cm Grenzabstand

Hallo,

folgendes fiktives Szenario:

2007 wird ein Haus gegenüber einer Grundschule erworben. Auf diesem Schulgrundstück stehen 35 Eichen die 54 Jahre alt sind. Sämtliche Eichen sind 40-150cm von der Grenze entfernt. Die Äste wachsen über die komplette Straße und teilweise auch über Nachbargrundstücke. Der Stadt wurde bereits der Vorschlag gemacht, dass die Bäume stark beschnitten werden. Dies lehnt man jedoch ab. Die Grundschule selbst kümmert sich nur rudimentär um die Beseitigung des Laubes. Stattdessen sind die Anwohner am Kämpfen um Herr über die Laubmengen zu werden. Laubkörbe werden von der Stadt auch nicht bereitgestellt.

Gibt es bei diesem fiktiven Fall eine juristische Möglichkeit um bei der Stadt zumindest einen starken Rückschnitt einzufordern? Eine Beseitigung wäre in der Realität sicher noch besser. Die Anwohner bieten außerdem an, auf eigene Kosten 250 Bäume an einem alternativen Standort aufzupflanzen. Als quasi ökologischen Ausgleich.

Dieses fiktive Szenario ist in Niedersachsen!

Geändert von miktho (06.06.2011 um 13:50 Uhr).
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Alt 06.06.2011, 13:51
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AW: 35 Eichen mit 40cm Grenzabstand

So besser?
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Alt 06.06.2011, 14:09
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AW: 35 Eichen mit 40cm Grenzabstand

Zitat:
Zitat von miktho Beitrag anzeigen
So besser?
perfekt.

Zitat:
Die Äste wachsen über die komplette Straße und teilweise auch über Nachbargrundstücke.
ich meine, dass oberhalb des eigenen grudnstücks die eigentümerin ein recht auf beseitigung hat. dh. was rüberragt muss abgeschnitten werden. ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob das auch für äste gilt, die irgenwo in 3 meter höhe sind... (glaube fast nicht.)

Zitat:
Die Grundschule selbst kümmert sich nur rudimentär um die Beseitigung des Laubes.
die schule ist nicht für laubbeseitigung zuständin. laubbeseitigung muss nur im rahmen der verkehrssicherungspflichten der jeweiligen grundstückseigentümerin stattfinden.

Zitat:
Stattdessen sind die Anwohner am Kämpfen um Herr über die Laubmengen zu werden.
jepp, das hält fitt.

Zitat:
Laubkörbe werden von der Stadt auch nicht bereitgestellt.
wie gesagt, bei laub ist nicht die eigentümerin der verursacher-bäume zuständig, sondern die jeweilige eigentümerin des grundstücks, wo das laub dann landet.

Zitat:
Gibt es bei diesem fiktiven Fall eine juristische Möglichkeit um bei der Stadt zumindest einen starken Rückschnitt einzufordern?
ich vermute, nein.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.06.2011, 17:08
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AW: 35 Eichen mit 40cm Grenzabstand

Man google mal nach 'Nachbarrecht NRW' und finde: Grenzabstände für Bäume, Hecken usw. ABER auch Verjährungsfristen, nach denen eine Beseitigung einer zu nah an der Grenze stehenden Anpflanzung ausgeschlossen ist. Außerdem geben örtliche Baumschutzsatzungen Auskunft darüber, welche Bäume unter Schutz stehen (dürfte auf die beschriebenen Eichen zutreffen). Gegen den Laubfall wird man nichts unternehmen können, das sind natürliche Einflüsse, die hinzunehmen sind. Überhängende Äste, die die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen, müssen vom Eigentümer der Bäume entfernt werden (allerdings nur in den in der Baumschutzverordnung zu findenden Zeiten - außerhalb der Brutzeit von Vögeln). Dabei darf jedoch die Standfestigkeit des Baumes nicht beeinträchtigt werden - z.B. durch einen zu starken einseitigen Beschnitt.
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Alt 07.06.2011, 10:41
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AW: 35 Eichen mit 40cm Grenzabstand

In den Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen sind regelmäßig alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume (und Sträucher) im Kronen- oder Wurzelbereich führen können (Veränderungsverbote). Dies bedeutet eine öffentlich-rechtliche Sperre für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Nachbarabwehrrechten.
Übereinstimmend tendiert die neuere Rechtsprechung dahin, Abwehransprüche oder Entschädigungsansprüche auf Zahlung einer so gen. "Laubrente" wegen Laubfall, Blüten- oder Samenflug von Bäumen und Sträuchern zu verneinen, weil derartige pflanzliche Immissionen in aller Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen.
Ausschlaggebend für die ablehnende Haltung der herrschenden Rechtsprechung ist, dass es sich bei den pflanzlichen Immissionen um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen handelt, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Solche Einwirkungen seien regelmäßig hinzunehmen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen.

Ebenso wie bei über die Grundstücksgrenze wachsenden Wurzeln berechtigt das bloße Hinüberwachsen von Zweigen aus dem Nachbargrundstück noch zu keinen Abwehrmaßnahmen des davon betroffenen Grundstückseigentümers gemäß § 910 BGB, § 1004 BGB. Voraussetzung ist vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 910 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber will mit dieser Formulierung deutlich machen, dass nicht der Entzug von Nahrung und Feuchtigkeit allein zu einem Abwehrrecht führt. Erst Beeinträchtigungen, die so gravierend sind, dass die "Fruchtgewinnung" verkürzt oder die Bestellung des Grundstücks erschwert wird, sollen nach Vorstellung des historischen Gesetzgebers zum Abschneiderecht führen.
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