Dies ist eine Diskussion zu Zuständigkeit innerhalb des Forums Mietrecht
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| Zuständigkeit Hm, danach müsste jeder Mieterprozess vor dem Landgericht geführt werden, da wohl selten der Streitwert vom 3,5 fachen der Jahresmiete unter der Amtsgerichtszuständigkeit liegt. Irgendwo dachte ich gelesen zu haben, dass in Mietsachen ausschließlich die Amtsgerichte zuständig sind. Könnte man einen Prozess verlieren, nur weil sich das Gericht nicht für zuständig hält? Sollte man bei Mietsachen dann nicht besser gleich das Landgericht anrufen? Smiley Mac |
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| AW: Zuständigkeit Der Streitwert liegt bei einer Jahresmiete. Dort werden (ungelesen) vermutlich die mögl. Kostenabrechnungen Beteiligter (Anwälte) gemeint sein.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Zuständigkeit Ja, das ist aber in dem Fall nicht der Zuständigkeitsstreitwert (zumindest nicht wenn es um Wohnraum geht). Für Wohnraum ist nämlich streitwertunabhängig das AG zuständig nach 23 Nr. 2 a) GVG. Bei Wohnraum ist also im Rahmen einer Kündigung die Jahresmiete nur hinsichtlich des Gebührenstreitwertes interessant und nat. für die Anwaltsvergütung. Das bestimmt sich aber alles nach der Gebühr, die einem Streitwert für die Jahresmiete entspricht. |
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