Dies ist eine Diskussion zu Zurückbehaltungsrecht NK-Guthaben bei nicht gewährleistetem Mieteingang innerhalb des Forums Mietrecht
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| Zurückbehaltungsrecht NK-Guthaben bei nicht gewährleistetem Mieteingang ich habe mal eine Frage zum Zurückbehaltungsrecht von NK-guthaben bei nicht gewährleistetem pünktlichen bzw. nicht in voller Höhe des Mieteinganges Fiktiver Fall: Sagen wir mal es handelt sich um einen jungen Mann, der nicht viel Geld hat. Der Vermieter kommt ihm schon entgegen, dass er statt 2 Monatsmieten Kaution nur 1 hinterlegen muss. Das Amt überweist dem Vermieter die Miete in Höhe von ca. 300,00 - im ersten Jahr geht auch alles gut, aber im 2. Jahr werden die Höhe der Zahlungen des Amtes unregelmäßig und der Vermieter muss jeden Monat dem Mieter per sms mitteilen, welche Diff. er zu bezahlen hat und bekommt diese dann auch noch erst um den 20. des Monats, wird vom Mieter angelogen, dass er bereits überweisen hätte und muss auch meist noch mehrmals im Monat angemahnt werden, wodurch das Vertrauen des Vermieters in den Mieter natürlich nachlässt, aber wir gehen mal davon aus, dass der Vermieter sehr gutmütig ist. Das Guthaben aus der NK-Abr. des 1. Jahres wird absprachegemäß zurückgestellt falls im 2. Jahr eine Nachforderung erforderlich sein sollte. Mitte des 3. Jahres richtet der Mieter auf Drängen des Vermieters endlich einen Dauerauftrag sagen wir mal von 220 € ein der jedoch erst Mitte jeden Monats ausgeführt wird. Der Vermieter weist den Mieter im Verlaufe der Mietzeit immer wieder darauf hin, dass diese Vorgehensweise nur geduldet wird, aber kein Rechtsanspruch darauf besteht. Im Herbst des 3. Jahres stellt das Amt die Zahlungen ganz ein, dadurch jedoch dass immer etwas mehr als die Diff. zum Dauerauftrag vom Amt bezahlt wurde ist das Konto bis auf sagen wir mal € 50,00 ausgeglichen. Ende des 3. Jahres erfolgt die Nebenkostenabrechnung für das 2. Mietjahr, woraus sich ebenfalls ein Guthaben ergibt, so dass für beide Jahre na sagen wir mal sich 400 € ergeben. Der Vermieter bucht diese 400 € auf das Mieterkonto und verrechnet die fehlenden € 50,00 des dritten Jahres, so dass ein Guthaben-Übertrag von € 350 für das 4. Mietjahr entsteht. Angeblich hat der Mieter gegen das Amt einen Nachzahlungsanspruch für die vergangenen ausgebliebenen Zahlungen. Dem Vermieter wird das Ganze aber nun zu bunt, er will keine Zahlungen mehr vom Amt und schon gar nicht darauf warten müssen, deshalb schlägt er dem Mieter vor, dass sich dieser die Nachzahlung vom Amt an sich selbst auszahlen lässt und das Gutbaben der NK-Abr. mit der Miete verrechnet wird, zumal sein DA ja lediglich € 220 beträgt und erst Mitte des Monats eingeht, so dass überschlägig (hab jetzt nicht genau durchgerechnet, da ja angenommene Beträge) bis ca. Mitte des lfd. Jahres die Miete in voller Höhe gewährleistet ist. Das aber will der Mieter nicht, sondern das Guthaben ausbezahlt haben und zwar innerhalb einer Woche unter Androhung, dass er ansonsten zum Antwalt gehen will. Zwischenzeitlich ist aber schon die 1. Monatsmiete des 4. Mietjahres fällig (und zur Erinnerung Amt zahlt nicht und DA über Teil der Miete kommt erst Mitte des Monats) Hat nun der Vermieter das Recht, das Guthaben der NK-Abr. mit der laufenden Miete (hier sicherlich nehme ich mal an) bzw. mit den Mietforderungen bis Mitte des 4. Jahres zu verrechnen oder muss er das Guthaben ausbezahlen, auch auf die Gefahr hin, dass er seine Miete dann weder in voller Höhe noch pünktlich erhält? Das würde mich jetzt wirkllich mal interessieren - ich kenne zwar den § 237 BGB, weiß aber nicht ob dieser hier auch greift Für Antworten bedanke ich mich schon jetzt im voraus mit herzlichen Grüßen an alle, die mir hier schreiben - amarena |
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| AW: Zurückbehaltungsrecht NK-Guthaben bei nicht gewährleistetem Mieteingang M.E. kann der V das Betriebskostenguthaben nicht mit evtl. verspäteten Mietrückständen verrechnen. (Dafür ist die Kaution da.) Auch hat er dem Mieter die spätere Zahlung ausdrücklich geduldet. (= Zustimmung dafür.) Diese Zustimmung sollte er widerrufen und auf zukünftige pünktliche Zahlung bestehen.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Zurückbehaltungsrecht NK-Guthaben bei nicht gewährleistetem Mieteingang Eine Nebekostenerstattung darf mit bereits aufgelaufenen Mietrückständen verrechnet werden. Nicht zulässig ohne besondere Vereinbarung ist jedoch eine Verrechnung mit möglichen zukünftigen Mietrückständen. |
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