Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Zurückbehaltung Mietkaution

Dies ist eine Diskussion zu Zurückbehaltung Mietkaution innerhalb des Forums Mietrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By the-caver

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 16:49
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 20
Keine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Thumbs down Zurückbehaltung Mietkaution

Vermieter A stellt bei Beendigung des Mietverhältnisses und Wohnungabnahme fest, es wurde im Reihenhaus eine Markise am Bakon angebracht und er möchte diese entfernt haben und fordert Instandsetzung. Mieter B ist einverstanden. A besorgt KV von Maler, 1200 €. B beorgt sich eigenen Handwerkbetrieb, erteilt dem den Auftrag, informiert A, lehnt dessen Handwerker ab. Nun ist es aber bitterkalt im Januar und der Handwerker kann nicht agieren, da er nicht unter 12 Grad streichen darf, denn auch die Nachttemperatur muss über 5 Grad sein. Ansonsten würde sich der Handwerker der Sorgfaltspflicht schuldig machen, Regress käme ev. auf ihn zu, wenn die Farbe wieder abblättert. Nun verlangt A von B per Anwalt die 1200 € zur Freigabe des Mietkontos. B sagt nein, er stünde nicht mehr mit ihm im Schuldverhältnis, sondern nur noch mit dem Handwerker undden bezahlt er, wenn die Arbeit witterungsmässig möglich ist. A ist nicht einverstanden, setzt eine kurze Frist, bei der mit Minus 15 Grad zu rechnen ist: ausführen oder zahlen, begründet auch noch mit Einzug des Nachmieters. B ruft Handwerker von A an, auch der sagt, er streicht erst ab 12 Grad plus, nicht vor Ende März. Der Anwalt verlangt von B die 1200 € zu zahlen, ansonsten beauftragt A seinen Handwerker, gibt Mietkaution nicht frei. B sagt, nein, er hätte eigenen Handwerker beauftragt, stände ihm ja zu und er könne nichts dazu, dass es kalt ist.

Kann A die Kaution zurückbehalten, denn die Handwerkerfirma hatte sich bei ihm gemeldet, erklärt, B habe Auftrag erteilt, es wäre für Aussenarbeiten nur zu kalt, die Arbeit wird erledigt.

Kann A wenn seine gesetzte Frist im Januar ausläuft, einfach selbst einen eigenen Handwerker beauftragen? Dieser hatte ja auch bekundet, bei dem Wetter nicht arbeiten zu können. Ist diese Frist dann überhaut gültig?

Kann B eine Anzeige wegen Nötigung stellen, da A ihn nötigen will an ihn Geld zu zahlen, da B ja nicht A sondern den Handwerker zahlen will? A würde einen Vorteil daraus schlagen, wenn er den Handwerker selbst bezahlt, da dieser ihn von der Steuer absetzen kann. Möglicherweise macht er die Markise gar nicht ab.

Kann B die Frist ablehnen, da handwerkliche Arbeit nicht möglich ist an der Aussenfassade im Januar?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 19:08
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: Bundesstadt
Beiträge: 9.107
99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)  
AW: Zurückbehaltung Mietkaution

Bei einem so dämlichen Vermieter, dessen Fristsetzung absoluter Schwachsinn ist, bleibt eigentlich dann nur das Einklagen der Kaution, wenn er diese tatsächlich angreift.

Aber hat B denn keine Haftpflichtversicherung?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 19:34
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 20
Keine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zurückbehaltung Mietkaution

Die Fristsetzung würde vermutlich vor keinem Gericht Bestand haben, da V hier etwas technisch unmögliches fordert. Die Frist muss angemessen sein - das ist sie nicht, wenn die Arbeiten bis zum Fristende nicht durchgeführt werden können. Das bezieht sich aber natürlich nur auf den Anstrich - das Entfernen der Markise ist auch bei Kälte möglich, kann also wohl verlangt werden. Interessant wäre allerdings, wann denn das Mietverhältnis endete bzw. wann die Übergabe stattfand.

Aber selbstverständlich hat A das Recht, die Kaution zurückzubehalten, nämlich solange, bis die Arbeiten durchgeführt sind - zumindest in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten + eventuell zu erwartender Mietminderung durch den Nachmieter. Genau für solche Fälle ist die Kaution da.

Übrigens ist die Annahme falsch, A könne sich durch Absetzen von der Steuer einen Vorteil verschaffen - da gibt es nichts abzusetzen, denn er bekäme ja die Kosten von B erstattet.

Falls B wirklich was dagegen hätte, wenn A die Markise gar nicht entfernen würde, könnte er das ganz einfach verhindern, indem er sie schon mal selber abbaut - das geht ja auch bei Kälte. Alternativ kann er A mitteilen, dass er nach Durchführung der Arbeiten (falls diese durch den Handwerker von A erfolgen) die Herausgabe seines Eigentums (Markise) verlangen wird. Wäre auch nicht dumm, dann hätte B nämlich die Entsorgungskosten gespart.

Ach ja: Nötigung ist was völlig anderes.

Grüße

the caver
schielu likes this.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 15:45
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 20
Keine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zurückbehaltung Mietkaution

Gehen wir davon aus, Uebergabe fand am 31.12. statt und Protokoll mit KV vom Vermieter erfolgte in der ersten Januarwoche. Es war schon kalt. Markise entfernen geht nicht. Dann fliesst Wasser und Feuchtigkeit in die Mauer, gefriert, zerstört das Mauerwerk.

Mietminderung, weil eine Markise am Balkon hängt? Bestimmt nicht, sie hängt ja nicht innen. ;-)))

Na klar kann A die Rechnung von der Steuer absetzen, wenn er die Rechnung vorlegt. Er muss ja nicht sagen, dass er das Geld von B erhalten hat.

Danke für eure Einlassungen.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 17:26
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 20
Keine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, the-caver hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zurückbehaltung Mietkaution

Zitat:
Zitat von Sabiner Beitrag anzeigen
Markise entfernen geht nicht. Dann fliesst Wasser und Feuchtigkeit in die Mauer, gefriert, zerstört das Mauerwerk.
Ein paar Löcher provisorisch zu verschließen, sollte auch im Winter machbar sein. Aber das muss ja ohnehin eine etwas spezielle Konstruktion sein, wenn Entfernng und Malern mit 1200 angesetzt sind...
Zitat:
Mietminderung, weil eine Markise am Balkon hängt? Bestimmt nicht, sie hängt ja nicht innen. ;-)))
Aber für die hinzunehmenden UNannehmlichkeiten bei der Beseitigung.
Zitat:
Na klar kann A die Rechnung von der Steuer absetzen, wenn er die Rechnung vorlegt. Er muss ja nicht sagen, dass er das Geld von B erhalten hat.
Selbstverständlich muss er das.

Er wäre auch ausgesprochen blöd, es nicht zu tun - es könnte ja sein, dass der Mieter seinerseits die Kosten steuerlich geltend machen kann (z.B. wenn der Umzug beruflich veranlasst war). Und dann kann es reichlich Ärger wegen Steuerhinterziehung geben.

Grüße
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 11:35
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 20
Keine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sabiner hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zurückbehaltung Mietkaution

Gehen wir davon aus, dass bei der Abmontierung einer Markise Löcher in der Wand / Dämmung verbleiben. Die müssen ausgeschäumt werden, auch bei Minustemperaturen nicht möglich. Darauf folgt ein wenig Putz, auch bei Minusgraden nicht möglich. Die Farbe bekommt in der Regel kein Maler 100 % nachgemischt und damit muss eine grössere Fläche übergestrichen werden.... Dazu kommt Abhängen der Fenster, Folie auf Balkonboden und schnell sind mit Arbeitsstunden diese Summen zusammen.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Grundlose Zurückbehaltung von Lohn Arbeitsrecht 14.05.2011 12:05
Zurückbehaltung der Miete, jetzt mal genauer Mietrecht 30.11.2008 23:17
Zurückbehaltung bei bestehendem Titel Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 26.10.2008 09:43
Zurückbehaltung Firmeneigentum vor Gehaltsauszahlung Arbeitsrecht 07.02.2008 11:33
Zurückbehaltung der Mietkaution ohne nachweisbaren Grund Mietrecht 02.10.2007 22:27





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Mietrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN