Dies ist eine Diskussion zu Zurückbehaltung Mietkaution innerhalb des Forums Mietrecht
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| Kann A die Kaution zurückbehalten, denn die Handwerkerfirma hatte sich bei ihm gemeldet, erklärt, B habe Auftrag erteilt, es wäre für Aussenarbeiten nur zu kalt, die Arbeit wird erledigt. Kann A wenn seine gesetzte Frist im Januar ausläuft, einfach selbst einen eigenen Handwerker beauftragen? Dieser hatte ja auch bekundet, bei dem Wetter nicht arbeiten zu können. Ist diese Frist dann überhaut gültig? Kann B eine Anzeige wegen Nötigung stellen, da A ihn nötigen will an ihn Geld zu zahlen, da B ja nicht A sondern den Handwerker zahlen will? A würde einen Vorteil daraus schlagen, wenn er den Handwerker selbst bezahlt, da dieser ihn von der Steuer absetzen kann. Möglicherweise macht er die Markise gar nicht ab. Kann B die Frist ablehnen, da handwerkliche Arbeit nicht möglich ist an der Aussenfassade im Januar? |
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| AW: Zurückbehaltung Mietkaution Bei einem so dämlichen Vermieter, dessen Fristsetzung absoluter Schwachsinn ist, bleibt eigentlich dann nur das Einklagen der Kaution, wenn er diese tatsächlich angreift. Aber hat B denn keine Haftpflichtversicherung? |
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| AW: Zurückbehaltung Mietkaution Die Fristsetzung würde vermutlich vor keinem Gericht Bestand haben, da V hier etwas technisch unmögliches fordert. Die Frist muss angemessen sein - das ist sie nicht, wenn die Arbeiten bis zum Fristende nicht durchgeführt werden können. Das bezieht sich aber natürlich nur auf den Anstrich - das Entfernen der Markise ist auch bei Kälte möglich, kann also wohl verlangt werden. Interessant wäre allerdings, wann denn das Mietverhältnis endete bzw. wann die Übergabe stattfand. Aber selbstverständlich hat A das Recht, die Kaution zurückzubehalten, nämlich solange, bis die Arbeiten durchgeführt sind - zumindest in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten + eventuell zu erwartender Mietminderung durch den Nachmieter. Genau für solche Fälle ist die Kaution da. Übrigens ist die Annahme falsch, A könne sich durch Absetzen von der Steuer einen Vorteil verschaffen - da gibt es nichts abzusetzen, denn er bekäme ja die Kosten von B erstattet. Falls B wirklich was dagegen hätte, wenn A die Markise gar nicht entfernen würde, könnte er das ganz einfach verhindern, indem er sie schon mal selber abbaut - das geht ja auch bei Kälte. Alternativ kann er A mitteilen, dass er nach Durchführung der Arbeiten (falls diese durch den Handwerker von A erfolgen) die Herausgabe seines Eigentums (Markise) verlangen wird. Wäre auch nicht dumm, dann hätte B nämlich die Entsorgungskosten gespart. Ach ja: Nötigung ist was völlig anderes. Grüße the caver |
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| AW: Zurückbehaltung Mietkaution Gehen wir davon aus, Uebergabe fand am 31.12. statt und Protokoll mit KV vom Vermieter erfolgte in der ersten Januarwoche. Es war schon kalt. Markise entfernen geht nicht. Dann fliesst Wasser und Feuchtigkeit in die Mauer, gefriert, zerstört das Mauerwerk. Mietminderung, weil eine Markise am Balkon hängt? Bestimmt nicht, sie hängt ja nicht innen. ;-))) Na klar kann A die Rechnung von der Steuer absetzen, wenn er die Rechnung vorlegt. Er muss ja nicht sagen, dass er das Geld von B erhalten hat. Danke für eure Einlassungen. |
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| AW: Zurückbehaltung Mietkaution Zitat:
Zitat:
Zitat:
Er wäre auch ausgesprochen blöd, es nicht zu tun - es könnte ja sein, dass der Mieter seinerseits die Kosten steuerlich geltend machen kann (z.B. wenn der Umzug beruflich veranlasst war). Und dann kann es reichlich Ärger wegen Steuerhinterziehung geben. Grüße |
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| AW: Zurückbehaltung Mietkaution Gehen wir davon aus, dass bei der Abmontierung einer Markise Löcher in der Wand / Dämmung verbleiben. Die müssen ausgeschäumt werden, auch bei Minustemperaturen nicht möglich. Darauf folgt ein wenig Putz, auch bei Minusgraden nicht möglich. Die Farbe bekommt in der Regel kein Maler 100 % nachgemischt und damit muss eine grössere Fläche übergestrichen werden.... Dazu kommt Abhängen der Fenster, Folie auf Balkonboden und schnell sind mit Arbeitsstunden diese Summen zusammen. |
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