Dies ist eine Diskussion zu Zugangsrecht für Vermieter , Anmelden erforderlich ??? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Zugangsrecht für Vermieter , Anmelden erforderlich ??? angenommen , ein EFH ist vermietet, der Garten darf vom Mieter alleine genutzt werden. Für eine Garage/Abstellschuppen und einen weiteren Kellerraum, die nur von Gartenseite zu betreten sind ( nicht dem Wohnbereich angeschlossen) hat der Vermieter alleiniges Nutzungsrecht. Die Räume können ,wie gesagt ,nur über den Garten erreicht werden. In den Vertragsergänzungen wurde mit aufgenommen, dass der Vermieter uneingeschränkt das Grundstück betreten und befahren darf. Die Mieter haben vom dem separten Kellerraum ebenfalls einen Schlüssel, um evtl. Anschlussleitungen absperren zu können (Wasser) und sich die Gastherme entsprechend ihren Bedürfnissen einstellen zu können. Dieser Kellerraum wird nunmehr von den Mietern als Abstellraum und Trockenraum für die Wäsche genutzt. Aufforderungen zur Unterlassung werden ignoriert. Zwei schriftliche Abmahnungen sind bereits erfolgt. Die Mieter fordern nunmehr über ihren RA, dass sich der Vermieter vorher anzumelden hat, wenn er selbst die Heizungsanlage überprüfen will oder zu seinem in seinem Kellerraum und Garage abgestellten Eigentum möchte. Dies eher im Hinblick darauf, dass der Keller des Vermieters von Wäsche und sonstigem Mieter-Eigentum schnell geräumt werden kann. Frage 1 :Muß sich der Vermieter ankündigen, obwohl uneingeschränktes Begeh- und Befahrrecht schriftlich vereinbart wurde?? Frage 2/3/4 : Wie kann der Mieter zur Unterlassung der nicht erlaubten Nutzung gebracht werden? Ist eine Kündigung des Mietverhältnisses mit Erfolgsaussicht für den Vermieter ? Oder wird die Angelegenheit als Bagatelle abgetan? Vielen Dank für Ihre hilfreichen Beiträge. Geändert von ananika (08.02.2012 um 16:09 Uhr). |
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| AW: Zugangsrecht für Vermieter , Anmelden erforderlich ??? Zitat:
Zitat:
Was die Chancen einer Kündigung betrifft: Anwalt konsultieren. Wenn die Mieter einen beauftragt haben, kommt der Vermieter eh nicht ohne einen solchen aus.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zugangsrecht für Vermieter , Anmelden erforderlich ??? Hallo Tom, vielen Dank für Ihren Beitrag. Der Vermieter wohnt nicht in der Nähe seines vermieteten EFH. Soweit ich bisher in Erfahrung bringen konnte , darf an die nicht vermieteten Außenräume kein anderes Schloss angebracht werden , bzw. darf nicht ausgetauscht werden, weil dem Mieter nicht der Zugang zur Wasserversorungsleitung bzw. dem Wasserhaupthahn und auch der Heizungsanlage, die sich ebenfalls im dem Raum befindet, verwehrt werden darf. Falls ein Rohrbruch erfolgt, muß der Mieter das Wasser sofort abstellen können. Der Mieter ist auch verantwortlich für die Therme, die er zu seinem Bedarf zu überprüfen und einzustellen hat. Ist die Tür dauerhaft verschlossen ,und es entsteht ein Schaden, hat der Vermieter u.U. Mitschuld und bleibt ggf. auf Kosten sitzen oder schlimmer, muß auch noch die Kosten tragen ,die die Schäden beim Mieter verursacht haben, ( weil kein Zugang zu den Anlagen gegeben war.) Weitere oder andere Informationen nehme ich natürlich auch gerne an. Fristsetzungen zur Räumung sind bereit schriftlich erfolgt, ebenso entsprechende Abmahnungen. Ggf. könnte man eine Nutzungsentschädigung einfordern? VG |
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| AW: Zugangsrecht für Vermieter , Anmelden erforderlich ??? Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Zugangsrecht für Vermieter , Anmelden erforderlich ??? Angenommen, der Vermieter hat den Mietern ohnehin gestattet kostenlos ein geräumiges Gartenhaus, sämtliche Gartengeräte einschließlich sämtlicher Elktrogeräte wie z.B. Rasenmäher zu nutzen, wäre es da nicht angebracht, dass die Mieter ein gewisses Maß an Benehmen zu zeigten und vielleicht einfach mal anfragen, ob sie einen ihnen nicht mitvermieteten Raum mitbenutzen dürfen, anstatt vom Vermieter noch mehr Toleranz einzufordern und sich bewußt dreist( und unverschämt) gegen das Mietrecht und Vertragsvereinbarungen zu verhalten? Irgendwo muß da auch mal die Grenze sein. |
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