Dies ist eine Diskussion zu Zu späte Übergabe innerhalb des Forums Mietrecht
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| Zu späte Übergabe Mieter M würde sich doch jetzt fragen, warum Vermieter V die Warmmiete möchte und warum für den ganzen Monat und nicht zb anteilig? Dürfte Vermieter V das alles überhaupt? Julchen |
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| AW: Zu späte Übergabe Auf welche Weise wurde die Wohnung denn übergeben? Wie kam es zu dieser Verspätung?
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Zu späte Übergabe Also Mieter M hat am 04.02 bei Vermieter V angerufen und um einen Termin zur Übergabe gebeten. Vermieter V hat sich , trotz Bitte um schriftliche Bestätigung oder Anruf, auch nicht auf die Kündigung gemeldet. In wie fern auf welche Weise? Mieter M hat ganz normal eine Wohnungsbegehung mit V gemacht. Julchen |
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| AW: Zu späte Übergabe Warum hat der Mieter denn keinen Übergabetermin zum fristgerechten Ende seiner Mietzeit gemacht? Der 04.02. war doch 4 Tage zu spät! Das hätte der Mieter doch wissen müssen. Eine Kündigung muss vom Vermieter nicht bestätigt werden. Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung, die der Vermieter nur zur Kenntnis nehmen muss. Der Vermieter kann hier bis zum Tage der tatsächlichen Schlüsselübergabe noch Miete einfordern, da ihm der Besitz der Wohnung verspätet zurückgegeben wurde. |
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| AW: Zu späte Übergabe Die undifferenzierte Ansicht von Vico ist sachlich falsch Zunächst ist festzustellen, daß der Anspruch aus § 546a BGB im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ein solcher eigener Art ist,. Voraussetzung für dessen Entstehen ist, daß der Mieter die Mietsache dem Vermieter gegen dessen Willen (vgl.BGH WuM 2005, 786, 787: BGH NZM 2004, 354, 356; BGH MDR 1996, 896, 897) vorenthält. Dazu ist erforderlich, daß der Vermieter seinen Willen, die Mietsache zurückzunehmen, äußert, KG ZMR 2001, 890; OLG Düsseldorf NZM 2005, 823; NZM 2002, 742. Dem Vermieter war wohl das Ende des Mietverhältnisses bekannt, hat aber im Hinblick auf die Rückgabe der Wohnung ersichtlich keinen Konrtakt mit dem Mieter geführt, mithin seine Rücknahmebereitschaft nicht erklärt. Damit entfällt ein Anspruch auf weitergehende Nutzungsentschädigung, die ohnehin lediglich bis zum 4. des Folgemonats in Betracht gekommen wäre.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Zu späte Übergabe Zitat:
Aus dem Anfangsbeitrag geht nicht hervor aus welchem Grund die verspätete Übergabe stattfand. Ohne dies zu wissen, kann man sich hier kein Urteil erlauben. |
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| AW: Zu späte Übergabe Das heisst das letztenendes Mieter M selbst zu verschulden hat das die Übergabe 6 Tage zu spät stattfand- jedoch darf Vermieter V aber doch nur diese 6 Tage des Februars berechnen, anteilig, oder? |
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| AW: Zu späte Übergabe Nein! Aus den dargelegten Gründen sehe ich keinen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen "verspäteter" Rückgabe der Mietsache.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Zu späte Übergabe Warum eine verspätete Übergabe stattfand weiß hier niemand, nur der Mieter selbst. Es ist doch ganz klar, dass ein Mieter bis spätestens am letzten Tag des Endes der Kündigungsfrist die Wohnungsschlüssel an den Vermieter abzugeben hat. Dies steht auch klar und deutlich in allen Formularmietverträgen. Geschieht das 6 Tage später, so kann der Vermieter Miete für diese 6 Tage einfordern. Ausnahme wäre nur wenn der Vermieter die verspätete Annahme zu verantworten hätte, z.B. einer verspäteten Rückgabe statt gegeben hat. Diesem ginge aber eine Bitte des Mieters voraus, ähnlich wie " Ich schaff den Auszug bis zum Monatsletzten nicht, kann ich noch 6 Tage länger drin bleiben" o.ä. Was hier genau die Ursache kann kein Außenstehender wissen, wenn die Infos nicht mitgeteilt werden. Daher kann man zu dem Fall nichts mehr sagen. |
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| AW: Zu späte Übergabe Zunächst ist zu unterscheiden, an wem es lag, dass die Wohnung erst am 06.02. übergeben wurde, gem. § 546 BGB hätte die Übergabe nämlich spätestens am 31.01. stattfinden müssen. Ist der Mieter selbst für die verspätete Übergabe verantwortlich, hat der Vermieter gem. § 546 bis einschließlich 06.02. einen Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Monatsmiete. Es wäre also gem. § 546 BGB nur für 6 Tage zu zahlen und nicht für den gesamten Monat BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az: VIII ZR 57/05. |
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