
31.01.2012, 09:45
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| Boardneuling | | Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 7
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Guten Morgen zusammen,
ich möchte mich noch einmal für die rege Diskussion bedanken. Es werden aus meiner Sicht doch einige hilfreiche Aspekte eingebracht. Zitat:
Zitat von Ron-Wide Nun, vielleicht hat der Vermieter 3 Kinder... ! Also es gibt bestimmt viele Gründe, die eine Festlegung auf eine Person unmöglich machen. | Aber genau das ist die Frage. Ob und wie ausführlich der Vermieter den Eigenbedarf begründen muss.
Hier ( http://www.finanztip.de/recht/mietre...ietvertrag.htm) steht z.B. Zitat: |
Dabei darf der Vermieter den Gesetzestext nicht einfach per "Copy & Paste" oder allgemein gehalten in den Mietvertrag übernehmen. Der Befristungsgrund ist konkret aufzuführen. Beispiel: Unzureichend ist die Angabe "wegen Eigenbedarf". Konkret ist hingegen: "Der Mietvertrag ist bis zum ... befristet, weil dann mein Sohn sein Studium in dieser ... (Stadt) aufnehmen und die Wohnung einziehen wird".
| Auch möchte zu dem Thema noch anmerken, dass das entsprechende Feld im Vertrag über die komplette Breite der DIN A4 Seite geht und bei normaler Schrift ausreichend hoch ist, um zwei bis drei Zeilen übereinander einfügen zu können. Es schaut eigentlich schon so aus, als ob hier normalerweise etwas ausführlichere Anmerkungen vorgesehen sind. Das simple "Eigenbedarf" wird hier doch sehr verloren.
Ich habe noch weiter Quellen gefunden, welche bestätigen, dass der Grund etwas ausführlicher als ein simples "Eigenbedarf" sein muss. http://www.mietrecht-hilfe.de/mietve...etvertrag.html Zitat: |
Der vom Vermieter geltend gemachte Befristungsgrund (§ 575 Abs. 1 Nr.1 - 3 des BGB) muss dem Mieter schriftlich durch einen konkreten Lebenssachverhalt dargelegt werden. Dieser muss glaubhaft und nachvollziehbar sein. Eine Bezugnahme auf den Gesetzestext ist nicht ausreichend. Dadurch soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden später nachzuprüfen, ob der Befristungsgrund noch vorliegt.
| http://www.mieterbund.de/eigenbedarf.html Zitat: |
Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will
| http://www.berliner-mieterverein.de/...2001/01347.htm Zitat:
2.4.2 Der Hinweis bei Vertragsabschluss
Der Zeitmietvertrag bedarf bei Vertragsabschluss der eindeutigen schriftlichen Mitteilung des der späteren Vertragsfortsetzung entgegenstehenden Grundes.52
Die Angaben des Vermieters über den künftigen Verwendungszweck bei Abschluss eines Zeitmietvertrags nach § 564 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB [alt] müssen so konkret sein, dass der Mieter ihre Rechtserheblichkeit überprüfen kann. Aus ihnen muss sich auch ergeben, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses die beabsichtigte bauliche Maßnahme erheblich erschweren würde. Schlagwortartige Beschreibungen oder bloße Bestimmbarkeit der Verwendungsabsicht reichen nicht aus;53 ebenso wenig reichen die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder sonstiger Leerformeln aus. Vielmehr muss ein konkreter Lebensvorgang so ausführlich bezeichnet werden, dass er identifizierbar und von anderen Gründen (Sachverhalten) unterschieden werden kann.54
Also: Die Verwendungsabsichten des Vermieters bei Abschluss des qualifizierten Zeitmietvertrags müssen eindeutig bestimmt und auf den Wahrheitsgehalt für den Mieter nachprüfbar beschrieben sein.55
| http://www.immonet.de/service/zeitmietvertrag.html Zitat:
Wirksamkeit des befristeten Vertrages
Allgemeine Formulierungen reichen bei Zeitmietverträgen nicht aus – die Befristungsgründe müssen konkret benannt werden. Vergisst der Vermieter zum Beispiel, den zukünftigen Verwendungszweck anzugeben oder formuliert diesen zu allgemein, ist der Zeitmietvertrag ungültig.
| http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/..._Vermieter.pdf Zitat: |
Beim Zeitmietvertrag müssen die Gründe für die Befristung dem Mieter mitgeteilt werden. Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht. Der Vermieter muß einen konkreten Lebenssachverhalt angeben, aus dem er die Befristung herleitet. Die Bezeichnung muß zumindest so ausführlich sein, daß der Befristungsgrund von anderen Gründen unterscheidbar ist.
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Geändert von ahuna (31.01.2012 um 10:10 Uhr).
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