Dies ist eine Diskussion zu Zeitmietvertrag ggf. ungültig? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Zeitmietvertrag ggf. ungültig? mal angenommen, es gäbe folgenden fiktiven Fall: Vermieter V und Mieter M unterzeichnen einen befristeten Mietvertrag. Als Grund für die Befristung ist im entsprechenden Feld "Eigenbedarf" angegeben. Der Vertrag läuft über 3 Jahre, das Unterzeichnungsjahr ist 2010. Der Vermieter V hat dem Mieter M bei der Vertragsunterzeichnung mündlich gesagt, dass der Grund für die Befristung das Ziel sei, die Wohnung ggf. zu verkaufen, was ohne Mieter deutlich besser geht als mit Mieter. Er hat dem Mieter auch angeboten, sollte dieser Fall eintreten, könne der Mieter gerne auch die Wohnung kaufen. Tritt der Fall dagegen nicht ein, würde er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbieten. Eine schriftliche Begründung für den im Vertrag eingetragenen "Eigenbedarf" wurde dem Mieter nie übergeben. Nehmen wir weiterhin an, Mieter M hat nach einem Jahr beim Vermieter V nachgefragt, ob er die Wohnung kaufen könne, was vom Vermieter abgelehnt wurde, da er die Wohnung - vermutlich als Kapitalanlage - weiterhin behalten will und kein Verkaufsinteresse mehr hat. Nehmen wir weiterhin an, dass es einige Meinungsunterschiede zwischen Vermieter V und Mieter M gab, was notwendige Renovierungsarbeiten in der Wohnung angeht. Nehmen wir weiterhin an, der Mieter M hat nach monatelangem Streit durch das Hinzuziehen eines Anwalts diese notwendigen Renovierungsarbeiten erzwungen. Das Verhältnis von Mieter M und Vermieter V ist seither nicht mehr das Beste und Vermieter V beruft sich jetzt auf den befristeten Mietvertrag und will Mieter M zum Stichtag loswerden. Nehmen wir weiterhin an, Mieter M hat sich daraufhin ein wenig im BGB umgesehen und den §575 gefunden (http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html). Mieter M versteht diesen Paragraph so, dass Zeitmietverträge nur gültig sind, wenn der Vermieter tatsächlich Eigenbedarf hat und er selbst oder seine Verwandten in die Wohnung ziehen wollen. Auch muss der Vermieter den Grund für den Eigenbedarf spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich dem Mieter mitteilen. Tut er dies nicht, wird aus dem Zeitmietvertrag automatisch ein unbefristeter Mietvertrag. Mal angenommen, der Mieter M beruft sich jetzt auf diesen Paragraphen und sagt dem Vermieter, dass er nicht ausziehen wird, da der Vermieter 1. keinen realen Eigenbedarf hat und 2. die Voraussetzungen für den befristeten Mietvertrag ohnehin nicht gegeben sind (fehlendes Begründungsschreiben), wie wären dann seine Chancen, damit durchzukommen? Danke fürs Durchlesen ![]() Viele Grüße Bigahuna |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Nun gibt es aber Abs. 2: Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Schon, die Frage ist aber, ob der befristete Vertrag überhaupt gültig ist, da die notwendingen Voraussetzungen dafür gar nicht erfüllt wurden. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html Zitat:
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Was denn nun: Im Vertrag soll stehen: Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Zitat: Zitat:
Soweit ich es sehe, hat in dem fiktiven Fall der Vermieter 2 Fehler gemacht. Er hat erstens keinen realen Eigenbedarf, also ist die Begründung im Vertrag hinfällig. Und zweitens hat er einen Formfehler begangen und dem Vermieter die schriftliche Begründung für den Eigenbedarf bei Vertragsabschluss nicht übergeben - was auch schwierig gewesen wäre, da er ja keinen Eigenbedarf hat. |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Warum sind an die Begründung des Zeitmietvertrages ( nur Stichwort Eigenbedarf) die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei einer Kündigung ? Wird bei Abschluss des Vertrages nicht nur der Eintritt einer späteren Situation vermutet ? Was hätte Abs. 2 sonst für einen Sinn ? Muss der Eigenbedarf entsprechend § 575 Abs. 2 BGB nicht erst dann konkretisiert werden ? Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. Geändert von Spezi-3 (29.01.2012 um 17:59 Uhr). |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Zitat:
Zitat:
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Siehe meinen Beitrag #6 oben. Eigennutzungstatbestand.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Zitat:
Es ist für einen qualifizierten Zeitmietvertrag erforderlich einen der 3 dort genannten Gründe zu nennen. Nicht mehr und nicht weniger! |
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| AW: Zeitmietvertrag ggf. ungültig? Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten ![]() Zitat:
Zitat:
Sollte der Mieter rechtzeitig ausziehen und der Vermieter verkauft oder vermietet die Wohnung anschließend weiter und wohnt dort nicht selber, würde es sich dann nicht um einen sog. "Vorgetäuschten Eigenbedarf" handeln? Wäre es in diesem Fall für den Mieter möglich, vom Vermieter Schadenersatz zu fordern? Siehe z.B. http://www.mieterbund.de/pressemitte...1f84c021045bb8 Und welche Chancen hat der Mieter, diesen Sachverhalt vor Beginn der "... 4 Monate vor Ablauf der Befristung ..." zu klären? 4 Monate können je nach Marktlage doch eine sehr kurze Zeit sein, um eine neue Wohnung zu finden. Viele Grüße... |
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