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Zeitmietvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Zeitmietvertrag innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.05.2007, 20:12
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Zeitmietvertrag

Hallo,
Also folgendes.
Angenommen A hat einen Mietvertrag mit einer Klausel "Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.xx und läuft bis xx.xx.xx.
Die Kündigung wird zum ersten eines Monats ausgesprochen und muß spätestens am dritten Werktag schriftlich eingegangen sein."

A möchte aber in diese Wohnung bleiben. Hat der Vermieter B das Recht A am xx.xx.xx der Wohnung zu verweisen? (es wurde bis jetzt keine schriftliche Kündigung ausgeschrieben)

Ich danke im vorraus für Antworten.

grüsse
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  #2 (permalink)  
Alt 15.05.2007, 00:29
V.I.P.
 
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AW: Zeitmietvertrag

Mangels Beachtung der in § 575 BGB vorgeschrieben Form sowie des dort niedergelegten Inahltes ist ein rechtswirksames Zeitmietverhältnis nicht begründet.
Vielmehr ist vom Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses auf aunbestimmte Zeit auszugehen.

Ein solches endet durch Kündigung. Liegt eine solche nicht vor, ist der Mieter weiterhin unmittebarer Besitzer der Wohnung.
Der Vermieter ist nicht befugt, den Mieter der Wohnung zu verweisen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #3 (permalink)  
Alt 15.05.2007, 09:37
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AW: Zeitmietvertrag

ich danke vielmals. Hat mir sehr geholfen.
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