Dies ist eine Diskussion zu Wohnungsverkauf innerhalb des Forums Mietrecht
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| folgender Sachverhalt: Mieter A Mutter alleinerziehend mit Kind Arbeit suchend-derzeit Schülerin Miter B junger Mann mit Job, Single Beide Wohnungen auf einer Etage und für Mieter A und B stehen die Wohnungen zum Verkauf und Kaufinteressenten möchten mit dem beauftragten Makler die Wohnungen besichtigen. Mieterin A ist für einen eventuellen Eigenbedarf, nicht in der Lage, weder finanziell, noch mit kostenlosen Helfern einen Umzug auch nur in Erwägung zu ziehen. Auch für das kleine Kind würde durch den Besuch des Kindergartens nebenan, bei einer Kündigung der Wohnung, eine Welt zusammen brechen. Mieter B ist auch nicht gewillt auszuziehen. Das Problem fängt bei den Terminen/Uhrzeiten zur Besichtigung an. Mieter A hat Termine am Nachmittag angeboten. Nicht später als 17h, ansonsten würde das Kind durch das Betreten der Fremden Leute in die Wohnung nicht mehr in der Lage sein, die gewohnte Schlafenszeit um 18h einzuhalten. Mieter B ist erst ab 19h aufgrund seiner Arbeit für Besichtigungstermine bereit. Nun verlangt der Makler von Mieterin A einen Besichtigungstermin in einem Abwasch beider Wohnungen ab 19h. Mieterin A hat die Sachlage wegen des kleinen Kindes nochmals erklärt und sollte weiterhin auf eine so späte Zeit, seitens des Maklers bestanden werden, werde sie einen Rechtsanwalt einschalten. Bitte dringend um Rat, denn normalerweise ist eine Zeit der Besichtigung nach 18h sowieso nicht relevant. Was kann Mieterin A tun (sie hat keine Wahl), um potenziellen Käufern, die Interesse an Eigenbedarf haben, gleich die Lust zu nehmen, weil ein Rechtsstreit und Prozeß mit Erwerb der Wohnung inklusive ist. Für statements wäre ich wirklich sehr dankbar! |
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| AW: Wohnungsverkauf katmical schrieb: "Was kann Mieterin A tun (sie hat keine Wahl), um potenziellen Käufern, die Interesse an Eigenbedarf haben, gleich die Lust zu nehmen, weil ein Rechtsstreit und Prozeß mit Erwerb der Wohnung inklusive ist." Sie kann gar nichts tun um jemanden die "Lust" zum Kauf und Eigenbedarf zu nehmen. Sie verhält sich dadurch vertragswidrig. Sie muss Besichtigungen zulassen. Es ist auch nachvollziehbar. dass der Besichtigungstermin nach 19 Uhr stattfinden soll, da Mieter B wohl anscheinend früher nicht da ist. Beide Wohnungen könnten dann zum gleichen Termin besichtigt werden. Da die Tochter schon Schülerin ist, ist mir nicht ganz schlüssig warum ein Termin um 19 Uhr zu spät sein soll. Kein Kind erleidet Nachteile wenn es mal eine Stunde später ins Bett geht. Und 18 Uhr ist sehr früh. Sorry, aber die Einwände kann ich nicht nachvollziehen. Die Wohnung könnte z.B. gleich um 19 Uhr besichtigt werden und die andere später. |
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| AW: Wohnungsverkauf Lies mal hier: http://www.baumgarte-recht.de/sites/archiv/07-0713.html |
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| AW: Wohnungsverkauf Zitat:
MIETERIN A hat ein Kleinkind und auch ihre zeitlichen Verpflichtungen! MIETER B ist ja schon um 18h zuhause, hat aber keine Lust, um diese Zeit schon eine Besichtigung durchzuführen, daher erst um 19h. Wenn man einem Kind alles über Fremde beibringt, hat man auch Ahnung, was geschieht, wenn man so spät abends FREMDE LEUTE in die eigene Wohnung läßt! Und das Kindeswohl geht bei weitem über die Unlust schon ab 18h Kaufinteressenten zu empfangen. |
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| AW: Wohnungsverkauf Vielen Dank, sehr wesentliche und aufschlußreiche Information! |
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| AW: Wohnungsverkauf katmical schrieb: "Mieter A Mutter alleinerziehend mit Kind Arbeit suchend-derzeit Schülerin" Da muss man sich nicht gegen den Kopf fassen, sondern hätte sich beim Ausdrücken etwas mehr Mühe geben können. So, dass es keine Missverständnisse gibt. |
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