Dies ist eine Diskussion zu Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Eine Woche später ruft Vermieter Mieter M und sagt, dass die Wohnungstür innen einen Glassprung hätte. Mieter M ist sich keiner Schuld bewusst und an dem besagten Besichtigungstag wurde auch nix gesehen. Daraufhin meinte Vermieter, man könnte das ja über die Haftpflicht des Vermieters machen. Dummerweise hat der Mieter M genau zu dem Zeitpunkt seine Haftpflicht gekündigt, welche aber trotzdem noch bis zum 31.03.2012 wirksam ist. Es wurde vereinbart, dass Mieter M sich bzgl. Haftpflicht erkunigt, wie lange diese noch gültig ist (Mieter M war sich nicht sicher, da die Kündigung über andere lief) und der Vermieter wollte einen Kostenvoranschlag von der zuständigen Firma verlangen und in der eigenen Gebäudeversicherung nachsehen, ob da sonst der Schaden gedeckt wäre und man es darüber abwickeln könnte. Vermieter wollte/sollte sich eine Woche später melden. Mieter M hört erst Mitte Dezember wieder was vom Vermieter und zwar einen Brief in dem Stand, dass der Vermieter vom Mieter M 50Euro für das Rollo will, laut Paragraph 8.2 im Mietvertrag. Die Reperatur der Tür würde noch andauern. Mieter M dachte mit der Überweisung der 50Euro hätte sich auch der Fall Glastür erledigt! Zitat:
Gestern bekommt Mieter M einen Brief mit einer Rechnung von 690Euro. 610Euro (Kaution) werden einbehalten und der Rest solle doch bitte überwiesen werden. Kann Mieter M den Fall jetzt noch bei der Haftpflicht melden? Würde die Haftpflicht die Kosten erstatten, obwohl der Zeitpunkt der Feststellung Anfang November war und der Schaden bereits behoben wurde? Wenn ein Mieter auszieht – muss er dann komplett alles an Kosten bezahlen? Also gerade eben auch größere Schäden oder gibt es da auch eine Grenze!?!? Abgesehen davon steht in dem Paragraph 8.2 drin das eben auch Türen und Verglassungen als kleine Instandhaltungen vom Mieter zu tragen sind. Maximal aber eine jährliche Gesamtsumme von 8% der Jahresmiete. Bei Jahresmiete handelt es sich wahrscheinlich um Kaltmiete, ist das korrekt? Gilt der Paragraph auch bei Wohnungsauflösung? Beziehungsweise wurde der Schaden ja noch in der Zeit festgestellt als der Mietvertrag noch gültig war – er wurde zwar erst am 19.12.2012 behoben, aber wie gesagt früher festgestellt!?!? Danke im Voraus! LG Flip_flop Geändert von Flip_flop (04.01.2012 um 15:11 Uhr). |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Dummerweise hat der Mieter M ich genau zu dem Zeitpunkt seine Haftpflicht gekündigt,
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Das eine "ich" wurde versehentlich übersehen. LG Flip_flop |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Bei Sachschäden gibt es keine Grenze, und gerade deswegen ist eine Haftpflichtversicherung (mit Miet-Schutz) eine gute Sache. Versicherungsfälle müssen zwar lt. AGB sofort gemeldet werden, aber mit etwas Glück ist die fiktive Versicherung kulant. |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Zitat:
Was ist aber mit § 8.2? Ist aufgrund der Eingrenzung der 8% der Jahresmiete was zu machen? LG Flip_flop |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Zitat:
Zitat:
Als Mieter würde ich nicht zahlen. Dieser schaden ist so offensichtlich, dass er bei Übergabe aufgefallen wäre. Da der Vermieter (wie ich annehme) auch den Schlüssel erhalten hat, kann er viel behaupten. Soller nachweisen, dass der Mieter der Schädiger war.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Es ist eine Wohnungstür aus Holz, mit 4 Sichtfenstern. Eines der Sichtfenster war beschädigt und der Riss zog sich bis zum zweiten Fenster darunter. Das Glas ist ein Verbund und es musste alles gewechselt werden. Es liegt "nur" ein Einheitsmietvertrag vor. unter welchem Paragraphen findet man etwas zu Schadensersatzforderungen? § 8 ist als Schönheitsreparaturen / Bagatell-Schäden bezeichnet. Unter § 18 Beendigung des Mietverhältnisses steht unter anderem: "Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietvertrages geräumt und ordnungsgemäß gereinigt zurückugeben. Die Verpflichtungen nach § 8 des Vertrages bleiben unberührt." Im Bezug zu Mängeln steht da nix drin. LG Flip_flop |
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| AW: Wohnungsübergabe ohne Protokoll - im Anschluss Mängel festgestellt Zitat:
Hinzu kommt aber, dass der Vermieter den Beweis antreten muss, wenn er dem Mieter die Kosten aufhalsen möchte. Die ganze Kleinreparaturklausel ist m.E. unwirksam, weil in der Aufzählung Dinge genannt werden, die nach geltender Rechtsprechung nicht in diese Klausel hineingehören. Hier der Wortlaut: Solche Teile sind (BGH NJW 89, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rolladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden. - Ich sehe hier nichts, was über eine Kleinreparaturklausel abgewickelt werden müsste/könnte/sollte. - Der Glasschaden ist, wenn als Schädiger der Mieter in Frage kommt, auch von diesem zu zahlen - die Haftpflicht zahlt nicht. - Alles was nicht unter normale Abnutzung fällt, ist ein Schaden für den der Mieter aufzukommen hätte. - Der Vermieter muss sich mit dem Abzug Alt für Neu (Zeitwert) abfinden. - Es gilt aber auch, dass der Vermieter den Mieter zur Behebung der Schäden aufzufordern hat. |
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