Dies ist eine Diskussion zu Wohnungsübergabe innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wohnungsübergabe Ich habe eine Frage und möchte, zum Verständnis, etwas weiter ausholen. Paar X ist vor 6 Jahre in die erste gemeinsame Wohnung gezogen. Vieles wurde gebraucht gekauft oder vom netten Vormieter übernommen. Es wurde ein Schreiben gefertigt, dass die Teppichböden übernommen werden, die Gardienenstangen, zwei Stuckplatten an den Decken und (der Knackpunkt) das Badezimmer in dem jetzigen Zustand. Vom Vormieter wurde sowohl das WC als auch das Waschbecken ausgetauscht. Im Übergabeprotokoll der Wohnung wurde auch nur eine Badewanne mit Handbrause und einen Spülkasten angegeben. Wie sieht das beim bevorstehenden Auszug mit dem Bad aus? Mus das in den Ursprungszustand zurückversetzt werden? Es wurde nur WC und Waschbecken ausgetauscht. Normale, weiße Modelle. Also vom Aussehen her kaum vom Original abweichend. Was kann der Vermieter von Paar X verlangen? Außerdem wird im Mietvertrag verlangt, dass bestimmte Wohnräume und Türen, Fenster etc. in bestimmten Fristen renoviert werden müssen. Der Mietvertrag enthält den Wortlaut "spätestens" wenn es um die angegebenen Jahresfirsten geht. Ist das noch gültig, und wenn nicht, was bedeutet das für die Abschlussrenovierung vor der Übergabe? Wie sieht das nun mit dem Badezimmer und der Abschlussrenovierung der Wohnung aus? Geändert von lottadi (22.06.2012 um 18:45 Uhr). |
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| AW: Wohnungsübergabe |
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| AW: Wohnungsübergabe Es ist nicht ganz klar, wem in dem Beispiel die ausgetauschte Badkeramik gehört. Ich nehme mal an, dass diese vom Vormieter ausgetauscht, aber nicht vom aktuellen Mieter übernommen wurde(?) Dann wären diese Eigentum des Vermieters und die Wohnung mit diesen Gegenständen übergeben worden. Im anderen Fall käme ggf. es auf die möglichen Unterschiede zwischen alt und neu an. MMn hätte der Vermieter aber bei der Vermietung etwas sagen müssen wenn er eine andere Ausstattung hätte vermieten wollen. Renovierung "spätestens" dürfte als starre Frist zu werten sein (richtig wäre bedarfsabhängig, "im Allgemeinen" o.ä.). Damit wäre die Renovierungsklausel hinfällig, die Renovierungspflicht läge gemäß §535 BGB beim Vermieter, vom Mieter einforderbar. Zusätzliche Killerbegriffe wären "weiß" oder "weißeln", der Umfang der Arbeiten wäre zu prüfen wenn im Vertragstext sonst alles in Ordnung wäre. Können wir annehmen, dass es keine Klausel zur Renovierung beim Auszug gäbe? Dann könnte die Wohnung beim Auszug besenrein übergeben werden. |
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| AW: Wohnungsübergabe Die Erneuerung vom Badezimmer wurde mit einem Schreiben an die Vermietung vom neuen Mieter übernommen. Das alte WC und das alte Waschbecken liegen noch im Keller und wurden aufgehoben. Ausgetauscht wurden die Dinge, weil der Zustand nicht mehr so schön war. Aber der Vormieter hat es auf eigene Kosten getan. Neben der Klausel mit den starren Renovierungsfristen ist im Mietvertrag nur festgehalten, dass die Wohnung zum Auszug wieder in seinem Ursprungszustand zurückzugeben ist. Das bedeutet, keine Tapeten und in eine Weißton gestrichen. |
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| AW: Wohnungsübergabe Zitat:
Ein Versuch: - der Vormieter hat die Keramik ausgetauscht. - der jetzige Mieter hat die Keramik übernommen (Mitteilung an den VM) Richtig oder falsch? Hätte er dafür an den Vormieter bezahlt? Warum wurde die Keramik nicht vom Vermieter übernommen? Bzgl. Renovierung sind "Originalzustand" und "weiß" wohl das endgültige Aus - besenrein!! |
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| AW: Wohnungsübergabe Zitat:
In diesem Fall kann das bedeuten, dass alles was der Mieter selbst in die Wohnung eingebracht, umgebaut oder vom Vormieter übernommen hat, in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen ist. Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57) |
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