Dies ist eine Diskussion zu Wohnung mit Mindestlaufzeit - Untervermietung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wohnung mit Mindestlaufzeit - Untervermietung mal angenommen: Eine Lebensgemeinschaft hat Anfang 2010 eine Wohnung mit einem Laufzeitvertrag bis Anfang 2013 unterschrieben. Beide haben ihre Studiengänge jedoch abgeschlossen / wollen den Studienort wechseln und finden in der Stadt weder geeignete Arbeitsplatzaussichten noch die Option auf einen geeigneten weiterführenden Studiengang. Der Mietvertrag besagt, dass beide Vertragspartner auf Kündigung für 3 Jahre verzichten - abgesehen Kündigung aus "wichtigen Grund" stünde mit drin. Der Vermieter wäre bereits angeschrieben worden und dabei wäre ihm der Vorschlag gemacht worden, dass die derzeitigen Mieter einen geeigneten Nachmieter als Ersatz suchen und der Vermieter sie dann aus dem Laufzeitvertrag entlässt, da die Mieter keine vernünftige Zukunftsaussicht in der Stadt sehen. Darauf haben die derzeitigen Mieter aber keine Antwort erhalten. 2 Wochen wären bereits vergangen. Da der Mietvertrag Untermieter nicht ausschließt, sondern nur die Erlaubnis zur Untervermietung der Eigentümers zur Untervermietung durch die jetzigen Mieter vorsieht, beschließen die jetzigen Mieter die Wohnung vom 31.03.2012 bis zum 31.01.2013 unterzuvermieten. Dazu holen die jetzigen Mieter die Erlaubnis vom Vermieter ein. Gleichzeitig wird der Vermieter gefragt, ob es Mindestanforderungen oder Richtlinien für Mieter gibt, damit dieser nach Ablauf des Untermietvertrages 2013 die Wohnung von der Eigentümerin übernehmen kann. - Die Antwort stünde noch aus - Die derzeitigen Mieter gehen nämlich davon aus, dass es wesentlich einfacher sein dürfte einen Untermieter zu finden, der die Wohnung nach Ablauf der Untermiete übernehmen kann, als einen Mieter für 8 Monate zu finden. Aber angenommen die Besitzerin der Wohnung verweigert den jetzigen Mietern die Zusage, dass der Untermieter die Wohnung nach Ablauf des Untermietvertrages als Hauptmieter weiternutzen kann - was zu erwarten ist - : Wie lässt sich ein Untermietvertrag so formulieren, dass der Untermietvertrag definitiv zum 31.01.2013 endet. Die Hauptmieter wollten nämlich nach dem 31.01.2013 keine Verbindung mehr mit der betreffenden Wohnung mehr haben. Sollte der Untermieter jedoch auf eine Verlängerung des Untermietvertrages rechtlich pochen können, so hätte die Hauptmieter möglicherweise noch jahrelang immer Verpflichtungen zu tragen. Wie könnte man das ausschließen? Wie würde man einen Untermietvertrag formulieren, der hieb und Stichfest zum 31.01.2013 endet? Die Wohnung wäre durch die Hauptmieter zum nächstmöglichenzeitpunkt - sprich 31.01.2013 - bereits gekündigt. Gäbe es andere Optionen aus dem Mietvertrag rauszukommen - was versteht man unter wichtigen Grund? Vielen Dank für alle Antworten! |
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| AW: Wohnung mit Mindestlaufzeit - Untervermietung Es besteht die Möglichkeit, dass der Mietvertrag unwirksam ist und daher mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann. http://www.kostenlose-urteile.de/BGH...m.news8583.htm |
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| AW: Wohnung mit Mindestlaufzeit - Untervermietung Zitat:
Möglich wäre wohl auch ein unbefristeter Mietvertrag, der vermieterseitig mit demselben "wichtigen Grund" 6 Monate vor Ablauf gekündigt werden müsste. Die erste Variante wäre aber klarer und mMn zu bevorzugen. |
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| AW: Wohnung mit Mindestlaufzeit - Untervermietung Hier wäre eine Untervermietung nicht erwünscht sondern eine Weitervermietung. Aber, wie RonWide schon richtig darstellt, ist eine derartige Befristung bei Studenten sowieso nicht rechtswirksam. Die Studenten unterliegen immer der gesetzlichen Kündigungsfrist (= drei Monate).
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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