Dies ist eine Diskussion zu Wohnung als Kapitalanlage - Mietgarantie über Dritte innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wohnung als Kapitalanlage - Mietgarantie über Dritte über die Suchfunktion konnte ich keinen Fall finden, der exakt auf den Fall zutrifft, den ich nachfolgend kurz schildern möchte. Ein Anleger (Herr A) kauft eine Wohnung oder Haus als Kapitalanlage von einem Immobilienunternehmer (Herr I). Dieser Herr I sichert dem Herrn A eine Mietgarantie über 10 Jahre zu. Dementsprechend wird ein Vertrag abgefaßt, in dem sich Herr I verpflichtet dem Herrn A über die Dauer von 10 Jahren monatlich einen festen Betrag von 1000 zu überweisen. Um den Vertrag zu erfüllen ohne Verluste zu machen, sucht sich Herr I einen Mieter (Herr M) für die Wohnung und schließt mit ihm einen Mietvertrag über 1000 monatlich ab. Nach 3 Jahren meldet Herr I Insolvenz an. Was passiert nun mit den beiden Verträgen (I mit A, I mit M)? Welche Möglichkeiten hat nun A? Kann er ohne weiteres einen Mietvertrag mit M vereinbaren? Kann er M zum sofortigen Ausziehen aus der Wohnung zwingen? Sorry, wenn ich mich nicht juristisch korrekt ausdrücke. Hatte nur ein Semester Wirtschaftsrecht an der Uni. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Ideen. MfG eltaco |
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| AW: Wohnung als Kapitalanlage - Mietgarantie über Dritte Hier ist von einer "gewerblichen Zwischenvermietung" auszugehen: Der Vermieter tritt im Fall der gewerblichen Zwischenvermietung bei der Beendigung des Mietverhältnisses Zwischenmieter - Endmieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen diesen ein (§ 565 BGB, eingeführt durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz). Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zweck der gewerblichen Weitervermietung ab, tritt der Mieter anstelle des bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. Die §§ 566a bis 566e BGB gelten entsprechend, eine zum Nachteil des Endmieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Damit hat der Gesetzgeber die Vorlagen einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 11.6.1991, 1 BvR 538/90, WuM 1991, 422) erfüllt, wonach es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, einem Mieter, der in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter und nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zu versagen. |
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| AW: Wohnung als Kapitalanlage - Mietgarantie über Dritte Das heisst, Herr A tritt in die Rechte und Pflichten von Herrn I, falls das Mietverhöltnis zwischen I und M beendet wird? |
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