Dies ist eine Diskussion zu Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. folgender SACHVERHALT: Der Vermieter V kündigt den Mietern M1 und M2 fristgerecht die gemeinsame Wohnung unter Hinweis auf § 573 II 3 wegen geplanten Abrisses und Neubebauung (Verwertungskündigung). Im Kündigungsschreiben weist er auf die "beigefügte vergleichende Berechnung" hin, aus der sich die wirtschaftliche Notwendigkeit dieses Schrittes ergebe. Allerdings ist diese Berechnung de facto nicht beigefügt. Außerdem richtet sich das Kündigungsschreiben nur an M1. FRAGEN: 1. Führt das Fehlen der Berechnung zur Unwirksamkeit der Kündigung (lt. Palandt ist eine solche erforderlich, über die Folgen des Fehlens lässt sich der Kommentar aber nicht aus)? Falls ja: Sollten die Mieter dann einfach so tun, als sei keine Kündigung erfolgt? 2. Wer trägt die Beweislast dafür, dass die Berechnung nicht mitgeschickt wurde? 3. Können die Mieter Nachweise dafür verlangen, dass wirklich ein Abriss und Neuaufbau geplant ist? Welche Rechte stehen ihnen später zu, wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall war? 4. Müssen die Mieter die Wohnung im Falle des Auszuges wie vertraglich vereinbart renoviert übergeben (das macht ja eigentlich keinen Sinn, wenn das Haus ohnehin abgerissen werden soll)? 5. Welche Folgen hat es, dass das Schreiben nicht an M2 gerichtet ist? 6. Was ist den Mietern zu raten (ein Widerspruch wg. besonderer Härte scheidet aus)???? Vielen Dank für die Beantwortung auch einzelner Fragen!!!!!! RS |
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| AW: Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. Wird das Haus tatsächlich abgerissen, so macht es keinen Sinn sich dagegen zu sperren. Im Gegenteil: man sollte früh genug eine andere Wohnung suchen. Erweist sich der Abriss als vorgeschoben, so haben Mieter Schadensersatzansprüche. Zwar muss eine Kündigung ausreichend begründet sein, aber meines Wissens ist sie das und es muss keine zusätzliche Berechnung beigefügt werden. Was die Adressaten des Kündigungsschreibens betrifft, so sollten M1 und M2 beide den Mietvertrag unterschrieben, um der Kündigung widersprechen zu können. Aus dem Beitrag geht nur hervor dass die Mieter eine gemeinsame Wohnung haben. Gemeinsame Wohnung und gemeinsam Mieter sein sind aber 2 Paar Schuhe. Eine Renovierung bei Auszug macht natürlich keinen Sinn wenn das Haus abgerissen wird. Diese kann man sich getrost sparen. |
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| AW: Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. Vielen Dank! Dass eine Verwertungskündigung grds. möglich ist, ist klar. Die beiden Mieter sind beide Mieter, haben den MV also gemeinsam unterschrieben. Wie wirkt es sich also auf die Wirksamkeit der Kündigung aus, dass nur ein Mieter adressiert ist? Bzgl. der Kündigungsbegründung ist mein Palandt (64. Aufl.) anderer Ansicht als Du. Er sagt, dass eine überschlägige Ertragskalkulation erforderlich ist (573, Rn. 34). Wie wirkt sich deren Fehlen also aus und wer trägt die Beweislast, dass (k)eine solche Berechnung mitgeliefert wurde? THX, RS |
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| AW: Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. Zitat:
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Bei der Beantwortung der Fragen war ich Unsicher und hoffe auf weitere Statements. Wirklich rattenschaaf, der Sachverhalt Zitat:
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__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. Vielen Dank, ich verteile jetzt erst mal gute Bewertungen.... Zitat:
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RS |
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| AW: Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. Zitat:
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| AW: Wirksamkeit der Verwertungskündigung u.A. Bin ich getz im Fernsehen???? ![]() Die günstigste Tatsache für den Mieter ist der Beweis einer nicht ordnungsgemässen Zustellung der Kündigung.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! Geändert von snibchi (30.04.2008 um 23:30 Uhr). |
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