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WG-Mitglied darf nicht ausziehen?!

Dies ist eine Diskussion zu WG-Mitglied darf nicht ausziehen?! innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 11:33
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WG-Mitglied darf nicht ausziehen?!

Hallo!

Also es handelt sich um folgendes. In einer WG in Berlin wohnen drei Mieter, alle 3 stehen im Hauptmietvertrag. Nun will einer von ihnen ausziehen und schickt eine Kündigung zu ihrer Verwaltung. Diese lehnt die Kündigung ab und meint, die einzige Möglichkeit aus dieser Wohnung rauszukommen sei die komplette Kündigung aller drei Mietparteien.
Alle drei sind untereinander mit dem Auszug einverstanden und hatten ursprünglich geplant einen Untermieter zu suchen und gingen davon aus, dass die Verwaltung dem zustimmen würde, wenn ein Zimmer leer steht. War jedoch nicht der Fall.
Wenn sich eine Verwaltung so querstellt, ist es da wirklich die einzige Möglichkeit den kompletten Vertrag zu kündigen?

LG

Sibylle
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  #2 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 12:00
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AW: WG-Mitglied darf nicht ausziehen?!

Die Mieter haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter, dass dieser einen bestimmten Mieter aus dem Vertrag entlässt und an dessen Stelle mit einem anderen Mieter abschließt.

Vertragszweck entscheidend:
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung folgert allerdings bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft aus dem Vertragszweck, dass der Vermieter einen Wechsel der einzelnen Mitglieder hinzunehmen habe (LG Karlsruhe, NJW 1985, 1561, WuM 1992, 45; LG Frankfurt, WuM 1991, 33; LG Hamburg, WuM 1995, 697; a. A.: LG Göttingen, WuM 1993, 341; LG Berlin, GE 1994, 1265).
Diese Ansicht ist nach Meinung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, WuM 1992, 45; WuM 1993, 104 = ZMR 1993, 210). Sie hat zur Folge, dass der Vermieter das Recht zum Mieterwechsel vertraglich ausschließen muss, wenn er die für ihn möglicherweise ungünstige Rechtsfolge des Austritts der ursprünglichen und des Eintritts neuer Vertragspartner vermeiden will.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 12:05
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AW: WG-Mitglied darf nicht ausziehen?!

Danke für deine Antwort

Diese Rechtssprechung besagt doch nun aber, dass die Verwaltung einen Mieterwechsel hinnehmen muss, solange nichts dagegen im Mietvertrag steht?

Die einzige Klausel die jedoch in dem vorhandenen Mietvertrag steht ist, dass Untervermietung verboten ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 12:46
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AW: WG-Mitglied darf nicht ausziehen?!

Zitat:
Zitat von watercat
Diese Rechtssprechung besagt doch nun aber, dass die Verwaltung einen Mieterwechsel hinnehmen muss, solange nichts dagegen im Mietvertrag steht?
So würde ich es sehen wollen! Da bei diesen Urteilen auch das LG Berlin aufgeführt ist, wäre es vielleicht angebracht, einen Anwalt zu konsultieren.

Zitat:
Die einzige Klausel die jedoch in dem vorhandenen Mietvertrag steht ist, dass Untervermietung verboten ist.
Was damit ja nichts zu tun hat.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 12:53
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AW: WG-Mitglied darf nicht ausziehen?!

Huhu!

Hab grad mal deine Quelle gegooglet, hab das nämlich auch mal gefunden.

Zitat:
Mieterwechsel
Die Mieter haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter, dass dieser
einen bestimmten Mieter aus dem Vertrag entlässt und an dessen Stelle mit einem
anderen Mieter abschließt.

Fall-Beispiel
Vertragszweck entscheidend
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung folgert allerdings bei der Vermietung an eine
Wohngemeinschaft aus dem Vertragszweck, dass der Vermieter einen Wechsel der
einzelnen Mitglieder hinzunehmen habe (LG Karlsruhe, NJW 1985, 1561, WuM 1992, 45;
LG Frankfurt, WuM 1991, 33; LG Hamburg, WuM 1995, 697; a.A. LG Göttingen, WuM
1993, 341; LG Berlin, GE 1994, 1265).

Diese Ansicht ist nach Meinung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(BVerfG, WuM 1992, 45; WuM 1993, 104 = ZMR 1993, 210). Sie hat zur Folge, dass der
Vermieter das Recht zum Mieterwechsel vertraglich ausschließen muss, wenn er die für
ihn möglicherweise ungünstige Rechtsfolge des Austritts der ursprünglichen und des
Eintritts neuer Vertragspartner vermeiden will. Näherliegender ist es, an der gesetzlichen
Rechtsfolge festzuhalten und die Mieter auf die Möglichkeit der Vereinbarung
vorweggenommener Mieterwechsel zu verweisen. Dies folgt aus der Erwägung, dass der
Austausch der Wohngemeinschaftsmitglieder im Interesse der Mieter liegt; deshalb ist es
sachgerecht, ihnen die Sorge für eine entsprechende Vertragsgestaltung aufzuerlegen.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so bleibt den Mietern immer noch der Anspruch auf
Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung (LG Köln, WuM 1991, 483; LG Hamburg,
WuM 1992, 432; LG Berlin, GE 1994, 1265; GE 1996, 1053).

Die aus der Wohngemeinschaft ausscheidenden Mitglieder bleiben bei dieser Lösung
weiterhin Mieter; in dieser Eigenschaft haften sie insbesondere für die Miete und die
Erfüllung aller weiteren Mieterpflichten. Das LG Wiesbaden (WuM 1985, 86) vertritt
deshalb in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Vermieter nicht zur Erteilung der
Untermieterlaubnis verpflichtet ist, wenn das ehemalige Wohngemeinschaftsmitglied für
den Vermieter nicht mehr erreichbar ist.
Das sind ja nun mehrere Meinungen ... hach man, ich bin verwirrt, Jura macht Kirre.
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